Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé. Aucune des 4 décisions citantes n’a été analysée.

101 IA 17

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5. Auszug aus dem Urteil vom 13. Februar 1975 i.S. Schkölziger gegen Staatsanwaltschaft und Überweisungsbehörde des Kantons Basel-Stadt.

Regeste

Art. 4 BV; Akteneinsicht im Strafverfahren. Eine kantonale Bestimmung, wonach dem Angeschuldigten und seinem Verteidiger volle Akteneinsicht erst nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens gewährt wird, verstösst nicht gegen Art. 4 BV (E. 3).

Erwägungen

3. § 115 der baselstädtischen StPO lautet:

"Erachtet die Staatsanwaltschaft den Zweck des Ermittlungsverfahrens

als erreicht, so erstellt sie eine kurze Zusammenfassung des Ergebnisses

und gibt dem Angeschuldigten und dessen Verteidiger Gelegenheit

zur Einsicht in die Akten. Sie trifft dabei die erforderlichen

Massnahmen zur Sicherung der Akten."

Der Beschwerdeführer behauptet nicht, die kantonalen Instanzen hätten diese Bestimmung unrichtig angewandt, sondern lediglich, diese sei an sich vor Art. 4 BV nicht haltbar. Diese Rüge ist im Anschluss an einen konkreten Anwendungsfall zweifellos zulässig.

Der Grundsatz, dass dem Angeschuldigten und seinem Verteidiger volle Akteneinsicht erst nach Abschluss eines Vorverfahrens, das den Sachverhalt genügend ermittelt hat, gewährt wird, findet sich nicht bloss im baselstädtischen Strafprozessrecht, sondern in vielen Prozessrechten des In- und Auslandes (vgl. BStP Art. 119, Bern Art. 95 f., Zürich § 17, Aargau § 132, Deutsche Strafprozessordnung § 147). Zumeist wird hier dem Angeschuldigten die Akteneinsicht erst gewährt, wenn die Voruntersuchung abgeschlossen ist oder nur, wenn der Zweck der Untersuchung dadurch nicht gefährdet wird.

Das Bundesgericht hat in seiner Rechtsprechung zum Akteneinsichtsrecht immer wieder festgehalten, dass die Interessen des um Akteneinsicht Ersuchenden den öffentlichen Interessen unterzuordnen sind (BGE 98 Ia 234 E. 5a); dies gilt auch für das Strafverfahren. Eine gesetzliche Regelung, wonach die Akteneinsicht erst zu gewähren ist, wenn die Ermittlung abgeschlossen - deren Zweck also erreicht (§ 103 Basler StPO) - ist, kann schon deshalb nicht verfassungswidrig sein, weil sie keinen übermässigen Eingriff in die Verteidigungsrechte des Angeschuldigten darstellt. Dieser kann sich vor dem Richter in voller Aktenkenntnis verteidigen. Es kann also nie zu einer Verurteilung aufgrund von dem Angeklagten unbekannten Akten kommen. Der Ausschluss der Akteneinsicht während des Ermittlungsverfahrens begünstigt zudem zweifellos die Wahrheitsfindung und behindert den leugnenden Angeschuldigten. Ein Haftentlassungsgesuch setzt im übrigen nicht unbedingt Aktenkenntnis voraus; der Angeschuldigte ist dennoch in der Lage, seinem Verteidiger darzulegen, weshalb eine Haftverlängerung im Interesse der Untersuchung unnötig ist; er braucht dazu nicht zu wissen, wieviel die Untersuchungsbehörde von ihm schon weiss.

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Constitution fédérale de la Confédération suisse, Art. 4 — l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2000, 10 juin 2001, 2 décembre 2001, 3 mars 2002, 1 avril 2003, 1 août 2003, 8 février 2004, 2 mars 2005, 27 novembre 2005, 21 mai 2006, 1 janvier 2007, 1 janvier 2008, 30 novembre 2008, 17 mai 2009, 27 septembre 2009, 29 novembre 2009, 7 mars 2010, 28 novembre 2010, 1 janvier 2011, 11 mars 2012, 23 septembre 2012, 3 mars 2013, 9 février 2014, 18 mai 2014, 14 juin 2015, 1 janvier 2016, 12 février 2017, 24 septembre 2017, 1 janvier 2018, 23 septembre 2018, 1 janvier 2020, 1 janvier 2021, 7 mars 2021, 28 novembre 2021, 13 février 2022, 1 janvier 2024 et 3 mars 2024.

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