Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé. Aucune des 3 décisions citantes n’a été analysée.

102 IB 252

102 IB 252

Rubrum

42. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 9. April 1976 i.S. X. gegen Bezirksanwaltschaft Zürich und Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich

Regeste

Art. 69, 375 StGB. Diese Normen sind hinsichtlich der Anrechnung auf die Freiheitsstrafe sinngemäss auch auf die Auslieferungshaft anzuwenden, die ein im Ausland zum Vollzug eines rechtskräftigen inländischen Strafurteils verhafteter Täter erstanden hat.

Erwägungen

Als der Gesetzgeber Bestimmungen über die Anrechnung der Untersuchungshaft (Art. 69 StGB) und der Sicherheitshaft (Art. 375 StGB) aufstellte, hatte er innerstaatliche Verhältnisse im Auge. An die Haft, welche ein Beschuldigter oder Verurteilter aufgrund eines schweizerischen Auslieferungsbegehrens im Ausland erleidet, dachte der Gesetzgeber offensichtlich nicht. So führte LOGOZ ohne irgendwelche Bezugnahme auf die Auslieferungshaft aus, die Untersuchungshaft sei anzurechnen, gleichgültig, wo in der Schweiz sie erlitten wurde (Verhandlungen vom 12.12.1928; Sten.Bull. NR, Spez. Ausgabe, S. 214). Bei der Beratung des Art. 396 des Entwurfes (heute Art. 375 StGB) dachte man nur an die Fälle, in welchen der Verurteilte sich zur Zeit des massgeblichen Urteils in Untersuchungshaft befand und er durch Einlegung von Rechtsmitteln den Beginn des Strafvollzuges beeinflussen konnte (Verhandlungen NR vom 4.3.1930, Spez. Ausgabe S. 592, 594). Auch die Verhandlungen des Ständerats hielten sich im gleichen innerstaatlichen Rahmen (Verhandlungen vom 16.6. und 17.12.1931, Spez. Ausgabe S. 116 und 248). Das Bundesgericht liess denn auch in BGE 76 IV 24 die Frage, ob die Auslieferungshaft überhaupt Untersuchungshaft im Sinne von Art. 69 und 110 Ziff. 7 StGB sei, offen.

Inzwischen hat der Kassationshof die Auslieferungshaft als Untersuchungshaft im Sinne von Art. 69/110 Ziff. 7 StGB gelten lassen (BGE 97 IV 160 ff).

Es besteht kein Grund, die Auslieferungshaft, die ein Verurteilter ersteht, weil er zum Vollzug eines rechtskräftigen inländischen Strafurteils im Ausland verhaftet worden ist, grundsätzlich nicht anzurechnen. Die in BGE 97 IV 160 ff gemachten Erwägungen gelten sinngemäss auch für diese Haft. Sie dient unmittelbar dem Strafvollzug und ist konnex mit der zu vollziehenden Strafe. Die Auslieferungshaft ist in der Regel nicht milder als die inländische Untersuchungshaft, oft sogar mit mehr Unzukömmlichkeiten und Belastungen verbunden. Die Auslieferungsverfahren dauern oft lange, sodass es unbillig sein kann, eine solche Haft nur deshalb unberücksichtigt zu lassen, weil sie im Ausland erduldet wird.

Ist aber die Anrechnung der auslieferungsrechtlichen Sicherheitshaft zur Urteilsvollstreckung nicht schlechtweg auszuschliessen, so sind doch die Voraussetzungen für eine Anrechnung von Auslieferungs- oder Untersuchungshaft anders. Wird ein Verurteilter in der Schweiz zum Vollzug gefasst, kann er sofort der Strafanstalt zugeführt werden, in welcher er gemäss Verfügung der Vollzugsbehörde die Freiheitsstrafe zu verbüssen hat. Allfällige Verzögerungen zwischen der Verhaftung und dem Antritt der Strafe in der Strafanstalt sind, wenn sie ausnahmsweise eintreten, kurz. Da sich der Verurteilte in der Gewalt des Staates befindet, hat in der Regel auch der Staat allfällige Verzögerungen zu vertreten.

Anders liegen die Verhältnisse, wenn ein Verurteilter zwecks Auslieferung gesucht werden muss und er selbst die Gründe, die zur Herbeiführung und Sicherung des Strafvollzugs erforderlich waren, zu vertreten hat, so wenn er sich durch Flucht aus der Schweiz dem Vollzug der Strafe entzogen hat. Dasselbe gilt bei trölerischer Einlegung von Rechtsmitteln gemäss Art. 375 Abs. 2 StGB. Anderseits gereicht es dem Verurteilten hinsichtlich der Anrechnung nicht zum Nachteil, wenn er seinen Aufenthalt im Ausland rechtfertigen kann oder durch höhere Gewalt (vgl. z.B. Art. 75 Abs. 1 StGB) am Betreten der Schweiz gehindert ist oder wenn er vom Verfahren, das gegen ihn in der Schweiz stattgefunden hat, keine Kenntnis hat. Es ist daher im Einzelfall zu prüfen, ob der Verurteilte eine auslieferungsrechtliche Sicherheitshaft durch sein Verhalten herbeigeführt oder verlängert hat. Die zu Art. 69 StGB entwickelten Grundsätze, aber auch die in Art. 375 Abs. 2 StGB enthaltene Norm, finden daher auf die Auslieferungshaft sinngemässe Anwendung. Dabei wird die Vollzugsbehörde, wenn sie als erste Behörde über eine Auslieferungshaft zu befinden hat, abklären müssen, ob und wieweit die Auslieferungshaft auf die zu vollziehenden Strafen anzurechnen ist. Soweit sie von der Vollzugsbehörde angerechnet wird, kann sie nicht nochmals auf die vom Richter noch auszufällende Strafe angerechnet werden.

Im übrigen präjudiziert der Entscheid der Vollzugsbehörde das Urteil des Richters nicht, wenn er seinerseits gemäss Art. 69 StGB über die Anrechnung der Auslieferungshaft zu entscheiden hat. So kann er eine Anrechnung nach Art. 69 StGB auf die von ihm auszusprechende Strafe vornehmen, auch wenn die Vollzugsbehörde sie abgelehnt hat, oder sie verweigern, obwohl die Vollzugsbehörde fand, die Haft sei grundsätzlich anrechenbar. Denn beide Behörden entscheiden in ihrem Bereich selbständig. Die Anrechnung erfolgt nicht auf die gleiche Strafe. Die rechtlichen und tatsächlichen Gründe für eine Anrechnung können auch bei Gleichheit der anzurechnenden Haft in Art. 69 und Art. 375 StGB auseinanderfallen.

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Code pénal suisse, Art. 69, Art. 75, Art. 110 et Art. 375 — l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 1995, 1 février 1997, 1 septembre 1997, 1 janvier 1998, 1 avril 1998, 1 janvier 1999, 1 mars 2000, 1 mai 2000, 1 juillet 2000, 15 décembre 2000, 1 janvier 2002, 1 avril 2002, 1 juillet 2002, 1 octobre 2002, 1 avril 2003, 1 décembre 2003, 1 janvier 2004, 1 mars 2004, 1 avril 2004, 1 juillet 2004, 1 août 2004, 1 janvier 2005, 1 février 2005, 1 janvier 2006, 1 avril 2006, 1 juillet 2006, 1 décembre 2006, 1 janvier 2007, 1 janvier 2008, 1 juin 2008, 1 août 2008, 1 octobre 2008, 5 décembre 2008, 1 janvier 2009, 1 février 2009, 1 avril 2009, 1 janvier 2010, 1 décembre 2010, 1 janvier 2011, 1 juillet 2011, 1 octobre 2011, 1 janvier 2012, 1 juillet 2012, 16 juillet 2012, 1 octobre 2012, 1 janvier 2013, 19 mars 2013, 1 avril 2013, 1 mai 2013, 1 juillet 2013, 1 janvier 2014, 1 juillet 2014, 1 janvier 2015, 1 janvier 2016, 1 juillet 2016, 1 octobre 2016, 1 janvier 2017, 11 juillet 2017, 1 septembre 2017, 12 décembre 2017, 1 janvier 2018, 1 mars 2018, 1 mars 2019, 1 juillet 2019, 1 novembre 2019, 1 février 2020, 3 mars 2020, 1 juillet 2020, 1 juillet 2021, 1 janvier 2022, 1 juin 2022, 22 novembre 2022, 1 janvier 2023, 23 janvier 2023, 1 juillet 2023, 1 août 2023, 1 septembre 2023, 6 décembre 2023, 1 janvier 2024, 1 juillet 2024, 1 janvier 2025, 1 août 2025, 1 janvier 2026 et 12 juin 2026.

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