Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé. Aucune des 8 décisions citantes n’a été analysée.

102 IB 254

102 IB 254

Rubrum

43. Urteil des Kassationshofes vom 17. September 1976 i.S. B. gegen Justizdirektion des Kantons Zürich

Regeste

Art. 376 und 377 StGB. Verdienstanteil. Auslagen, die ein Häftling durch Disziplinarvergehen verschuldet, dürfen in beschränktem Umfange aus seinem Verdienstanteil gedeckt werden.

Sachverhalt

B.

wurde am 26. September 1975 vom Obergericht des Kantons Zürich wegen gewerbsmässigen Diebstahls, wiederholter Sachbeschädigung und wiederholten Hausfriedensbruches zu 18 Monaten Zuchthaus, abzüglich 71 Tage Untersuchungshaft, verurteilt. Er hatte die Strafe vorzeitig am 9. Juli 1975 in der Strafanstalt Regensdorf angetreten.

B.

kehrte am 16. November 1975 von einem Urlaub nicht mehr in die Anstalt zurück. Er wurde später in Uznach verhaftet und am 1. April 1976 von der Polizei nach Regensdorf gebracht. Für die entstandenen Transport- und Verpflegungskosten stellte sie im Gesamtbetrag von Fr. 98.50 Rechnung. Diese wurde von der Strafanstalt Regensdorf beglichen, die für den entsprechenden Kostenbetrag das Guthaben des B. aus Verdienstanteil belastete.

B.

ersuchte am 9. Mai 1976 die Direktion der Strafanstalt, die von seinem Guthaben abgezogenen Kosten dem Staat aufzuerlegen. Die Direktion lehnte das Begehren unter Hinweis auf die Praxis ab.

Die Justizdirektion des Kantons Zürich, an die B. Rekurs erhob, wies diesen als letzte kantonale Instanz am 9. Juni 1976 ab.

B.

führt rechtzeitig Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, den Entscheid der Justizdirektion aufzuheben und den Betrag von Fr. 98.50 seinem Guthaben aus Verdienstanteil wieder gutzuschreiben.

Erwägungen

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.

Art. 376 ff. StGB handeln vom Verdienstanteil, der den Häftlingen für die während eines Freiheitsentzuges erbrachten Arbeitsleistungen zu entrichten ist. Das sog. Peculium dient nebst der Deckung von Auslagen, die während des Vollzuges einer Strafe oder Massnahme entstehen, hauptsächlich dem Ziel, dem Häftling den Wiedereintritt in das bürgerliche Leben zu erleichtern, namentlich die Mittel für den Lebensunterhalt während der ersten Wochen nach der Entlassung zu sichern. Art. 377 Abs. 1 StGB bestimmt daher, dass der Verdienstanteil gutzuschreiben ist und erst bei der Entlassung zur Verfügung gestellt werden darf. Inwieweit und zu welchen Zwecken das Peculium während des Anstaltsaufenthaltes verbraucht werden darf, bestimmt nicht das Gesetz selber; es verweist in Art. 377 Abs. 2 StGB vielmehr auf die Anstaltsreglemente, die hierüber zu bestimmen haben.

Auch wenn das Anstaltsreglement von Regensdorf den vorliegenden Fall nicht ausdrücklich regelt, ist davon auszugehen, dass der Verdienstanteil seinem Wesen nach nicht ausschliesslich eine Entlöhnung für geleistete Arbeit ist, sondern auch erzieherischen Zwecken dient. Art. 376 StGB schreibt selber vor, dass für die Höhe des Verdienstanteils neben der Arbeitsleistung auch das allgemeine Verhalten des Häftlings massgebend sei, womit erreicht werden will, dass sich der Gefangene im eigenen Interesse um eine gute Führung bemüht und sich am Arbeitsplatz bewährt. Das StGB erlaubt somit, das Peculium bei schlechter Führung des Häftlings herabzusetzen. Die Verordnung über die kantonale Strafanstalt Regensdorf zählt denn auch die Kürzung des auszuzahlenden Barbetrages ausdrücklich zu den Disziplinarstrafen (§ 58 lit. e). Bilden aber Disziplinarverstösse einen Grund zur Herabsetzung des Verdienstanteils, so ist es grundsätzlich gerechtfertigt, den Verdienstanteil auch zur Deckung von Schäden und Auslagen, die vom Häftling durch Disziplinarvergehen verschuldet werden, heranzuziehen, vorausgesetzt, dass das Peculium nicht durch zu hohe Abzüge seiner Zweckbestimmung entfremdet wird. Die Zulässigkeit der Verwendung des Verdienstanteils zur Bezahlung ausgewiesener Forderungen gegenüber einem Häftling wird auch durch die Gesetzesmaterialien bestätigt. Zunächst wollte die nationalrätliche Kommission den bundesrätlichen Entwurf durch eine weitere Bestimmung ergänzen, welche die Möglichkeit der Verrechnung mit dem Verdienstanteil ausschliessen sollte. Die ständerätliche Kommission lehnte jedoch unter Hinweis auf gewisse Forderungen wie Gerichtskosten, Bussen, Alimente usw. eine solche Lösung als zu weitgehend ab, worauf ihr Gegenantrag auf Zulassung der Verrechnung in beiden Räten Zustimmung fand (Sten. Verhandlungsberichte 1928-1937, NR 1930 S. 593, StR 1931 S. 250, NR 1934 S. 721). Eine Änderung dieser Ordnung wäre nur durch Revision von Gesetz und Verordnung zu erreichen.

2.

Im vorliegenden Fall, wo der Beschwerdeführer als Häftling disziplinwidrig aus dem Urlaub nicht mehr in die Anstalt zurückgekehrt ist und deshalb polizeilich zurückgeschafft werden musste, war es mit dem Zweckgedanken des Peculiums nicht unvereinbar und somit nicht bundesrechtswidrig, wenn die polizeilichen Auslagen der Rückführung und Verpflegung, die weniger als Fr. 100.-- betrugen, dem entwichenen Gefangenen auferlegt wurden und wenn die Anstaltsleitung zur Tilgung der Schuld das Guthaben des Beschwerdeführers aus Verdienstanteil im entsprechenden Betrag kürzte.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Code pénal suisse, Art. 376 et Art. 377 — l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 1995, 1 février 1997, 1 septembre 1997, 1 janvier 1998, 1 avril 1998, 1 janvier 1999, 1 mars 2000, 1 mai 2000, 1 juillet 2000, 15 décembre 2000, 1 janvier 2002, 1 avril 2002, 1 juillet 2002, 1 octobre 2002, 1 avril 2003, 1 décembre 2003, 1 janvier 2004, 1 mars 2004, 1 avril 2004, 1 juillet 2004, 1 août 2004, 1 janvier 2005, 1 février 2005, 1 janvier 2006, 1 avril 2006, 1 juillet 2006, 1 décembre 2006, 1 janvier 2007, 1 janvier 2008, 1 juin 2008, 1 août 2008, 1 octobre 2008, 5 décembre 2008, 1 janvier 2009, 1 février 2009, 1 avril 2009, 1 janvier 2010, 1 décembre 2010, 1 janvier 2011, 1 juillet 2011, 1 octobre 2011, 1 janvier 2012, 1 juillet 2012, 16 juillet 2012, 1 octobre 2012, 1 janvier 2013, 19 mars 2013, 1 avril 2013, 1 mai 2013, 1 juillet 2013, 1 janvier 2014, 1 juillet 2014, 1 janvier 2015, 1 janvier 2016, 1 juillet 2016, 1 octobre 2016, 1 janvier 2017, 11 juillet 2017, 1 septembre 2017, 12 décembre 2017, 1 janvier 2018, 1 mars 2018, 1 mars 2019, 1 juillet 2019, 1 novembre 2019, 1 février 2020, 3 mars 2020, 1 juillet 2020, 1 juillet 2021, 1 janvier 2022, 1 juin 2022, 22 novembre 2022, 1 janvier 2023, 23 janvier 2023, 1 juillet 2023, 1 août 2023, 1 septembre 2023, 6 décembre 2023, 1 janvier 2024, 1 juillet 2024, 1 janvier 2025, 1 août 2025, 1 janvier 2026 et 12 juin 2026.

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