Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé. Aucune des 24 décisions citantes n’a été analysée.

102 II 265

102 II 265

39. Urteil der I. Zivilabteilung vom 22. September 1976 i.S. Ringier & Co. AG gegen Jean Frey AG und Offset & Buchdruck AG.

Regeste

Anfechtung von Generalversammlungsbeschlüssen. 1. Kein Verstoss gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung aller Aktionäre, wenn ein Kapitalerhöhungsbeschluss nicht für alle Aktionäre dieselben wirtschaftlichen Folgen zeitigt (Erw. 1). 2. Das Gleichbehandlungsgebot ist nicht lex specialis zu Art. 2 ZGB im Aktienrecht (Praxisänderung, Erw. 2). 3. Überprüfung eines Kapitalerhöhungsbeschlusses auf Rechtsmissbrauch nicht nach allgemeinen Kriterien, sondern auf Grund der besonderen Umstände des einzelnen Falles (Erw. 3). 4. Umstände, unter denen Rechtsmissbrauch zu verneinen ist (Erw. 4).

Sachverhalt

A. - Die Firma Ringier & Co. AG, Zofingen, erwarb im Jahre 1959 27% der Aktien der Jean Frey AG, Zürich. Im Jahre 1961 beteiligte sie sich an der von der Jean Frey AG gegründeten Offset & Buchdruck AG, Zürich, und zeichnete ebenfalls 27% des Aktienkapitals.

Beide Gesellschaften erhöhten ihr Aktienkapital mehrmals. Die Ringier & Co. AG übte jeweils ihre Bezugsrechte aus, so dass ihre Beteiligung gleich geblieben ist. Die Jean Frey AG besitzt 72,75% der Aktien der Offset & Buchdruck AG, und die Aktien der Jean Frey AG besitzen zu 68,36% Max Frey oder Personen, die durch ihn vertreten werden. Damit stehen sich bei beiden Gesellschaften praktisch nur zwei Aktionärsgruppen gegenüber.

B. - An den Generalversammlungen vom 4. September 1974 wurde gegen die Stimmen der Ringier & Co. AG beschlossen, das Aktienkapital der Jean Frey AG von acht auf elf Millionen Franken zu erhöhen, jenes der Offset & Buchdruck AG von acht auf zwölf Millionen Franken. Für die Jean Frey AG sollten 3000 neue Inhaberaktien, für die Offset & Buchdruck AG 4000 neue Namenaktien je zum Nennwert ausgegeben werden.

Die Aktienkapitalerhöhung der Offset & Buchdruck AG wurde damit begründet, dass ein Gewerbe- und Parkhaus zu erstellen sei. Die Aktienkapitalerhöhung der Jean Frey AG sollte dazu dienen, der Gesellschaft die nötigen Mittel für die Liberierung des auf sie entfallenden Anteils an der Kapitalerhöhung der Offset & Buchdruck AG zu beschaffen.

Die Ringier & Co. AG machte von ihrem Bezugsrecht Gebrauch.

C. - Am 1. November 1974 focht die Ringier & Co. AG die Kapitalerhöhungsbeschlüsse beider Gesellschaften an. Das Handelsgericht des Kantons Zürich vereinigte die beiden Verfahren und wies am 26. Januar 1976 beide Klagen ab.

D. - Die Klägerin hat Berufung eingelegt und beantragt, das Urteil des Handelsgerichtes des Kantons Zürich aufzuheben und die beiden Generalversammlungsbeschlüsse betreffend Kapitalerhöhung und deren Modalitäten ungültig zu erklären.

Die Beklagten beantragen, die Berufung abzuweisen.

Erwägungen

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Die Aktiengesellschaft hat die Aktionäre alle gleich zu behandeln, soweit nicht Abweichungen unumgänglich nötig sind, um im Interesse aller den Gesellschaftszweck zu verfolgen (BGE 69 II 248ff., BGE 88 II 105, BGE 91 II 300 f., BGE 93 II 406, BGE 95 II 162, BGE 99 II 58).

Die angefochtenen Generalversammlungsbeschlüsse behandeln alle Aktionäre gleich. Sie stellen alle Aktionäre vor die gleiche Wahl und verletzen auch nicht das Recht der Aktionäre auf Anteil am Reingewinn und am Liquidationsergebnis (BGE 99 II 58 ff.). Darauf, dass die wirtschaftlichen Folgen für die Klägerin andere seien als für die Beklagten, kann es bei der Frage nach der Gleichbehandlung aller Aktionäre nicht ankommen. Unstatthafterweise ungleich behandelt wurde die Klägerin auch nicht, wenn sie als Minderheitsaktionärin wirtschaftliche Tätigkeiten mitfinanzieren muss, die von der Mehrheitsaktionärin geleitet werden, so dass die Klägerin praktisch ihren Gegner und Konkurrenten fördern muss. Diesem Risiko hat sich die Klägerin bewusst ausgesetzt, als sie in Zeiten allgemeiner Betriebserweiterungen eine Minderheitsbeteiligung an einem Konkurrenzunternehmen erwarb. Das Gebot der Gleichbehandlung aller Aktionäre ist demnach nicht verletzt.

2. Gemäss früherer Rechtsprechung wären die angefochtenen Generalversammlungsbeschlüsse nicht mehr nach Art. 2 ZGB zu überprüfen, da sie das Gleichbehandlungsgebot nicht verletzen (BGE 69 II 249f., BGE 95 II 163). Zuletzt hat das Bundesgericht diese Frage aber offen gelassen (BGE 99 II 62 f.). Die Beklagten berufen sich auf die frühere Bundesgerichtspraxis. Die Klägerin ist gegenteiliger Ansicht und beruft sich auf den Aufsatz von MEIER-HAYOZ/ZWEIFEL, Der Grundsatz der schonenden Rechtsausübung im Gesellschaftsrecht (Festschrift für Harry Westermann, S. 387 f.).

Zu Recht macht die Klägerin geltend, dass Tatbestände von Rechtsmissbrauch denkbar sind, die das Gebot der Gleichbehandlung aller Aktionäre nicht verletzen. Damit kann der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht lex specialis zu Art. 2 ZGB im Aktienrecht sein. Er konkretisiert lediglich Art. 2 ZGB im Aktienrecht, vermag aber die Berufung auf das Rechtsmissbrauchsverbot nicht vollständig zu decken.

Treu und Glaube ist die Schranke aller Rechtsausübung. Auch wenn ein Generalversammlungsbeschluss Gesetz und anerkannte Grundsätze des Aktienrechtes (wie das Gebot der Gleichbehandlung) nicht verletzt, kann er doch in offensichtlichem Missbrauch des Rechtes ergangen sein. Das hat der Richter zu prüfen.

3. Die Frage, ob es rechtsmissbräuchlich sei, zum Zwecke einer Kapitalerhöhung neue Aktien zum Nennwert auszugeben, auch wenn der innere Wert der Aktien einer Gesellschaft deren Nennwert (beträchtlich) übersteigt, kann nicht allgemeingültig beantwortet werden. Ausschlaggebend sind immer die besonderen Umstände des einzelnen Falles. Es kann daher weder unbesehen auf einen den Rechtsmissbrauch verneinenden Entscheid in einem anderen Verfahren abgestellt werden (BGE 99 II 64 f.), noch auf die gegen diesen Entscheid laut gewordene Kritik (MEIER-HAYOZ/ZWEIFEL, PATRY, Die Schweizerische Aktiengesellschaft 1974, S. 38; HIRSCH, JdT 1973, S. 631 ff.; KUMMER, ZbJV 1975, S. 137 ff.).

Die Klägerin macht geltend, die Kapitalerhöhungsbeschlüsse hätten sie vor die Wahl gestellt, entweder für insgesamt 1,89 Millionen Franken neue Aktien zu zeichnen oder, falls sie ihre Bezugsrechte nicht ausüben wollte, infolge des Absinkens des inneren Wertes der alten Aktien mehr als 8,5 Millionen Franken zu verlieren. Praktisch sei sie daher gezwungen gewesen, die neuen Aktien zu beziehen. Dieser Zwang wäre ihrer Ansicht nach nur zulässig, wenn die Kapitalerhöhungen und ihre Modalitäten durch überwiegende Interessen der Gesellschaften gerechtfertigt würden. Sie bestreitet, dass das der Fall sei. Unter Hinweis auf den Grundsatz der schonenden Behandlung der Minderheit, den sie angewandt haben möchte, macht die Klägerin geltend, die neuen Aktien hätten zum inneren Wert oder einem ihm angenäherten Preise ausgegeben werden müssen. Dieses Vorgehen hätte ihr keine finanziellen Nachteile gebracht, falls sie die neuen Aktien nicht beziehen wollte, und sie wäre dann frei gewesen zu entscheiden.

Was die Klägerin fordert, ist unvereinbar mit dem gesetzlich vorgesehenen Mehrheitsprinzip für Beschlüsse in Aktiengesellschaften. Die Struktur des Gesellschaftsrechtes lässt den Willen der Mehrheit der Aktionäre ausschlaggebend sein. Mit dem Eintritt in die Gesellschaft unterwirft sich der Aktionär diesem Grundsatz, und er anerkennt, dass die Mehrheit auch dann bindend entscheidet, wenn sie nicht die bestmögliche Lösung trifft (BGE 95 II 163) und ihre eigenen Interessen denjenigen der Minderheit vorgehen lässt. Nur wenn die Mehrheit die ihr in Art. 703 OR eingeräumte Macht im Hinblick auf entgegengesetzte Interessen der Minderheit offensichtlich missbraucht, darf der Richter einschreiten (BGE 99 II 62).

4. Die Vorinstanz hat festgestellt, dass die Kapitalerhöhung der Offset & Buchdruck AG sachlich gerechtfertigt und die sachliche Rechtfertigung der Kapitalerhöhung der Jean Frey AG unbestritten ist. Das ist für das Bundesgericht verbindlich. Was die Klägerin im Berufungsverfahren dagegen einwendet, ist nicht zu hören.

Mit verschiedenen Einwänden trachtet die Klägerin, die von den Beklagten angeführten und von der Vorinstanz übernommenen Argumente für die Ausgabe der neuen Aktien zum Nennwert zu entkräften. Das ist nicht zu prüfen. Die Frage, ob ein Rechtsmissbrauch vorliege, wäre allenfalls erheblich, wenn die von den Beklagten gewählte Modalität den Gesellschaftsinteressen nicht gerecht würde, oder wenn die Ausgabe der neuen Aktien zu einem höheren Preise den Gesellschaften mehr gedient hätte. Beides hat die Klägerin nicht behauptet. Es kann daher offen bleiben, ob die Gesellschaftsinteressen die Ausgabe der neuen Aktien zum Nennwert geradezu geboten; jedenfalls ist nicht widerlegt, dass diese Interessen durch die angefochtenen Beschlüsse gewahrt wurden.

Die Forderung der Klägerin, die neuen Aktien zum inneren Wert auszugeben, ist mit der Absicht verbunden, die neuen Aktien nicht zu beziehen. Dies hätte zur Folge, dass die Aktionärsmehrheit alle neuen Aktien zeichnen müsste, wenn die Kapitalerhöhung gelingen soll. Dies kann unter Umständen für die Mehrheit nachteilig sein. Nachteile muss die Mehrheit aber nicht auf sich nehmen, nur um der Minderheit zu dienen. Wenn sie es nicht tut, handelt sie nicht rechtsmissbräuchlich.

Die von der Klägerin behauptete Äusserung Max Freys, er sei Experte dafür, wie man Minderheiten um ihr Recht bringen könne, würde, wenn sie tatsächlich gefallen wäre, noch nicht belegen, dass die angefochtenen Generalversammlungsbeschlüsse gerade zu diesem Zwecke gefasst wurden. Es kann deshalb offen bleiben, ob Max Frey sich tatsächlich so geäussert hat.

Andere besondere Umstände, die das Vorgehen der Beklagten als offensichtlich rechtsmissbräuchlich erscheinen liessen, hat die Klägerin nicht genannt. Die angefochtenen Generalversammlungsbeschlüsse halten demnach einer Überprüfung auf Rechtsmissbrauch stand.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Handelsgerichtes des Kantons Zürich vom 26. Januar 1976 bestätigt.

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Loi fédérale complétant le Code civil suisse, Art. 703 — l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2000, 1 mai 2000, 1 janvier 2001, 1 mai 2001, 1 juin 2001, 1 juin 2002, 1 juillet 2002, 1 janvier 2003, 1 avril 2003, 1 juin 2003, 1 janvier 2004, 1 mai 2004, 1 juillet 2004, 1 janvier 2005, 1 juin 2005, 1 juillet 2005, 1 décembre 2005, 1 janvier 2006, 1 avril 2006, 1 janvier 2007, 1 mai 2007, 1 janvier 2008, 1 août 2008, 1 octobre 2009, 1 janvier 2010, 1 janvier 2011, 1 janvier 2012, 1 mars 2012, 1 octobre 2012, 1 janvier 2013, 28 mai 2013, 1 janvier 2014, 1 juillet 2014, 1 juillet 2015, 1 janvier 2016, 1 juillet 2016, 1 janvier 2017, 1 avril 2017, 1 novembre 2019, 1 janvier 2020, 1 avril 2020, 1 janvier 2021, 1 février 2021, 1 mai 2021, 1 juillet 2021, 1 janvier 2022, 1 janvier 2023, 9 février 2023, 1 septembre 2023, 1 janvier 2024, 1 janvier 2025, 8 juillet 2025, 1 octobre 2025 et 1 janvier 2026.
  • Code civil suisse, Art. 2 — l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2000, 1 janvier 2001, 1 mars 2002, 1 janvier 2003, 1 avril 2003, 1 janvier 2004, 1 avril 2004, 1 juin 2004, 1 juillet 2004, 1 janvier 2005, 1 juin 2005, 1 janvier 2006, 1 janvier 2007, 1 mai 2007, 1 juillet 2007, 1 décembre 2007, 1 janvier 2008, 1 juillet 2008, 5 décembre 2008, 1 janvier 2010, 1 février 2010, 1 janvier 2011, 1 janvier 2012, 1 janvier 2013, 1 juillet 2013, 1 juillet 2014, 1 janvier 2016, 1 avril 2016, 1 janvier 2017, 1 septembre 2017, 1 janvier 2018, 1 janvier 2019, 1 janvier 2020, 1 juillet 2020, 1 janvier 2021, 1 janvier 2022, 1 juillet 2022, 1 janvier 2023, 23 janvier 2023, 1 septembre 2023, 1 janvier 2024, 1 janvier 2025, 1 janvier 2026 et 1 juillet 2026.

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