Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé. Aucune des 8 décisions citantes n’a été analysée.

102 IV 21

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Rubrum

6. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 5. Februar 1976 i.S. X. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich.

Regeste

Art. 165 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 172 Abs. 1 StGB. Der Erwerb wertloser Schuldbriefe durch den Bevollmächtigten einer zahlungsunfähigen Aktiengesellschaft verschlimmert deren Vermögenslage und stellt eine Bankrotthandlung i.S. der oben genannten Bestimmungen dar.

Sachverhalt

A.

- Die Kunststoffwerk Horgen AG (KWH) war mittellos und überschuldet. Infolge ungenügenden Umsatzes war sie nicht in der Lage, ihre enormen Verbindlichkeiten ordnungsgemäss zu regeln. Dieser Umstand war X. als Bevollmächtigtem der genannten Firma Ende Oktober 1967 bekannt, als er von der KWH beauftragt und bevollmächtigt wurde, nach eigenem Ermessen und mit Einzelunterschrift die vorgesehenen Finanzierungen durchzuführen.

Mit KWH-Wechseln vom 31. Oktober, 20. und 22. November 1967 im Nominalwert von Fr. 70'000.-- und drei alten KWH-Akzepten erwarb X. zwei wertlose Schuldbriefe von je Fr. 50'000.-- im 4. und 5. Rang, welche auf einer Liegenschaft der Sennefelder Offsetdruck AG hafteten, welche im Dezember 1967 in Konkurs fiel.

Gegen KWH-Akzepte von nominal Fr. 360'000.-- beschaffte X. 730 bzw. 830 Holiday-Zertifikate.

In der Zeit vom Februar bis April 1968 setzte er zur Beschaffung von Bargeld KWH-Obligationen in grosser Zahl zu ungünstigen Bedingungen in Umlauf, von denen sich zur Zeit der Konkurseröffnung der Gesellschaft (d.h. am 2. Mai 1968) noch mindestens 299 Titel à Fr. 5'000.-- (total Fr. 1'495'000.--) im Umlauf befanden.

B.

- Das Bezirksgericht Zürich sprach X. am 3. Juli 1972 des leichtsinnigen Konkurses im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 172 Abs. 1 StGB schuldig und bestrafte ihn, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs und unter Anrechnung von 16 Tagen Untersuchungshaft, mit drei Monaten Gefängnis.

Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte am 18. März 1975 diesen Entscheid.

Eine dagegen eingereichte Nichtigkeitsbeschwerde des X. hat das Kassationsgericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 1. September 1975 gutgeheissen, das Urteil des Obergerichtes vom 18. März 1975 in bezug auf den Angeklagten aufgehoben und die Sache zur Beweisergänzung und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das Obergericht zurückgewiesen.

Dieses hat weisungsgemäss die Sache neu beurteilt und eine Verschlimmerung der Vermögenslage der KWH durch Ankauf von Holiday-Zertifikaten verneint. Im übrigen hat es den Schuldspruch bestätigt und die Gefängnisstrafe auf zwei Monate herabgesetzt. Was die restlichen Anklagepunkte betrifft, verweist das Obergericht auf das frühere Urteil vom 18. März 1975.

C.

- X. führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde. Er beantragt Freisprechung von Schuld und Strafe, eventuell Rückweisung an die Vorinstanz zur Ergänzung des Sachverhaltes.

Erwägungen

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.

Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, er habe sich des leichtsinnigen Konkurses im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 172 Abs. 1 StGB in der Weise schuldig gemacht, dass er im Bewusstsein der Zahlungsunfähigkeit der KWH als Bevollmächtigter die Vermögenslage der Gesellschaft durch argen Leichtsinn und grobe Nachlässigkeit in der Ausübung seiner Funktionen verschlimmert habe.

Der Beschwerdeführer muss also in einer der in Art. 172 Abs. 1 StGB genannten Eigenschaften gehandelt haben und, wenigstens im Sinne des Eventualvorsatzes, die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft gekannt haben. Sodann muss er die Vermögenslage der schon zahlungsunfähigen Gesellschaft verschlimmert haben durch argen Leichtsinn, unverhältnismässigen Aufwand, gewagte Spekulationen oder grobe Nachlässigkeit in der Berufsausübung. Zwischen diesem Verhalten und der Verschlimmerung der Vermögenslage muss Kausalzusammenhang bestehen.

4.

Die eine Bankrotthandlung, welche dem Beschwerdeführer vorgeworfen wird, ist der Erwerb von zwei Schuldbriefen von je Fr. 50'000.-- im 4. und 5. Rang, welche auf einer Liegenschaft in Wettingen lasteten und die im Eigentum der Sennefelder Offsetdruck AG stand, die im Dezember 1967 in Konkurs geriet. Diese Schuldbriefe waren wertlos. Der Beschwerdeführer schaffte sie für die Gesellschaft an durch Übergabe von KWH-Wechseln in der Höhe von total Fr. 70'000.-- und drei alten KWH-Akzepten.

Durch diese Finanzoperation vermehrten sich die Schulden der Gesellschaft um den Nominalwert der Wechsel. Als Gegenwert erhielt die KWH wertlose Schuldbriefe einer überschuldeten Druckerei, also keinen entsprechenden Gegenwert. Diese Transaktion hat somit die Vermögenslage der schon zahlungsunfähigen KWH erheblich verschlimmert. Damit ist auch der Kausalzusammenhang zwischen der Handlung des Beschwerdeführers und dem Erfolg (der Verschlimmerung der Vermögenslage) gegeben.

Daran ändert nichts, dass die KWH diese Schuldbriefe angeblich kurz nach dem Erwerb und bevor die Sennefelder Offsetdruck AG im Dezember 1967 in Konkurs fiel, weiterveräussert hat. Der Schaden wäre nur dann behoben worden, wenn die KWH bei Weiterveräusserung der Schuldbriefe einen Gegenwert erhalten hätte, welcher dem Nominalwert der Wechsel entsprochen hätte, zu dem die Schuldbriefe erworben worden waren. Das behauptet aber auch der Beschwerdeführer nicht. Die Frage, ob auch eine vorübergehende Schädigung, welche vor der Konkurseröffnung wieder wettgemacht wird, den Tatbestand des leichtsinnigen Konkurses ebenfalls erfüllt, stellt sich daher hier nicht. Ein Kausalzusammenhang der Bankrotthandlung mit der Konkurseröffnung muss aber nicht nachgewiesen werden, denn nur die Vermögensverschlimmerung, nicht die Konkurseröffnung, ist der tatbestandsmässige Erfolg (BGE 74 IV 37; HAFTER, Bes. Teil I S. 336; HAEFLIGER, BlSchK 1954 S. 101; LOGOZ, vor Art. 163 N. 4; SCHWANDER, SJK Nr. 1128 S. 12/Nr. 1129 S. 4 V; STRATENWERTH, Bes. Teil I S. 277).

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Code pénal suisse, Art. 165 et Art. 172 — l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 1995, 1 février 1997, 1 septembre 1997, 1 janvier 1998, 1 avril 1998, 1 janvier 1999, 1 mars 2000, 1 mai 2000, 1 juillet 2000, 15 décembre 2000, 1 janvier 2002, 1 avril 2002, 1 juillet 2002, 1 octobre 2002, 1 avril 2003, 1 décembre 2003, 1 janvier 2004, 1 mars 2004, 1 avril 2004, 1 juillet 2004, 1 août 2004, 1 janvier 2005, 1 février 2005, 1 janvier 2006, 1 avril 2006, 1 juillet 2006, 1 décembre 2006, 1 janvier 2007, 1 janvier 2008, 1 juin 2008, 1 août 2008, 1 octobre 2008, 5 décembre 2008, 1 janvier 2009, 1 février 2009, 1 avril 2009, 1 janvier 2010, 1 décembre 2010, 1 janvier 2011, 1 juillet 2011, 1 octobre 2011, 1 janvier 2012, 1 juillet 2012, 16 juillet 2012, 1 octobre 2012, 1 janvier 2013, 19 mars 2013, 1 avril 2013, 1 mai 2013, 1 juillet 2013, 1 janvier 2014, 1 juillet 2014, 1 janvier 2015, 1 janvier 2016, 1 juillet 2016, 1 octobre 2016, 1 janvier 2017, 11 juillet 2017, 1 septembre 2017, 12 décembre 2017, 1 janvier 2018, 1 mars 2018, 1 mars 2019, 1 juillet 2019, 1 novembre 2019, 1 février 2020, 3 mars 2020, 1 juillet 2020, 1 juillet 2021, 1 janvier 2022, 1 juin 2022, 22 novembre 2022, 1 janvier 2023, 23 janvier 2023, 1 juillet 2023, 1 août 2023, 1 septembre 2023, 6 décembre 2023, 1 janvier 2024, 1 juillet 2024, 1 janvier 2025, 1 août 2025, 1 janvier 2026 et 12 juin 2026.

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