Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé. Aucune des 10 décisions citantes n’a été analysée.

102 IV 8

102 IV 8

Rubrum

2. Urteil des Kassationshofes vom 30. Januar 1976 i.S. X. gegen Justizdirektion des Kantons Appenzell A.Rh.

Regeste

Art. 41 Ziff. 2 Abs. 1 StGB. Ob die Weisung, sich alkoholischer Getränke zu enthalten, zweckmässiger ist als ein Fahrverbot, hat der Richter unter Berücksichtigung des Einzelfalls nach sachgemässem Ermessen zu entscheiden.

Sachverhalt

A.

- Kurz nach Mitternacht des 9./10. September 1974 fuhr X. mit seinem Personenwagen vom Restaurant "Alter Zoll" in Herisau über die St. Gallerstrasse zur Windegg. Er war stark betrunken. Umsonst riet ihm vor der Rückfahrt die Wirtin im "Alten Zoll", sich mit einem Taxi heimfahren zu lassen. Die Blutprobe ergab auf den Zeitpunkt der Fahrt zurückberechnet einen Alkoholgehalt von mindestens 2,7 Gewichtspromille im Blut.

B.

- Das Kantonspolizeiamt Trogen hat X. wegen dieses Vorfalls mit Wirkung ab 10. September 1974 den Führerausweis auf eine Dauer von fünf Monaten entzogen. Am 21. April 1975 verurteilte das Obergericht des Kantons Appenzell A.Rh. X. wegen Führens eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustand (Art. 91 Abs. 1 SVG) zu einer Gefängnisstrafe von drei Wochen und zu einer Busse von Fr. 350.--. Es gewährte ihm den bedingten Strafvollzug auf eine Probezeit von 5 Jahren und mit Löschungsvorbehalt für die Busse auf die gleiche Zeit. Dem Verurteilten wurde die Weisung erteilt, während eines Jahres seit Rechtskraft des Urteils kein Motorfahrzeug zu führen und den Führerausweis für diese Zeit beim Kantonspolizeiamt zu hinterlegen.

C.

- X. führt eidg. Nichtigkeitsbeschwerde. Er beantragt, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben, soweit es ihm die Weisung erteile, während eines Jahres kein Motorfahrzeug zu führen, eventuell sei diese Weisung durch eine andere zu ersetzen, subeventuell sei die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

D.

- Die Justizdirektion des Kantons Appenzell A.Rh. beantragt Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.

Angefochten ist lediglich die Weisung, während eines Jahres seit Rechtskraft des Urteils kein Motorfahrzeug zu führen und den Führerausweis für diese Zeit beim Kantonspolizeiamt Trogen zu hinterlegen.

Der Richter kann dem Verurteilten, dem er den bedingten Strafvollzug gewährt, für sein Verhalten während der Probezeit bestimmte Weisungen erteilen, insbesondere solche, welche Berufsausübung, Aufenthalt, ärztliche Betreuung, Verzicht auf alkoholische Getränke und Schadensdeckung innerhalb einer bestimmten Frist betreffen (Art. 41 Ziff. 2 Abs. 1 StGB).

Wahl und Inhalt der Weisung haben sich nach dem Zweck des bedingten Strafvollzugs zu richten, durch den der Verurteilte gebessert und dauernd vor Rückfall bewahrt werden soll. Sie muss in einem sinnvollen Zusammenhang zur verübten Straftat stehen. Das gilt auch für die Weisung, während der Probezeit oder eines Teils derselben kein Motorfahrzeug zu führen, wenn jener sich als Führer eines Motorfahrzeuges strafbar gemacht hat. Dass der Täter die Weisung als Übel empfindet, macht sie nicht unzulässig, wenn sie dem Sachrichter als das richtige Mittel erscheint, den Täter zur Besinnung zu bringen und ihn zu bessern. Unzulässig würde eine solche Weisung erst, wenn von ihr keine dauernde Besserung zu erwarten wäre oder eine andere, geeignetere Weisung sich anbietet. Doch auch die Wahl zwischen verschiedenen Weisungen ist Ermessenssache, in welche der Kassationshof nur eingreift, wenn die Wahl Willkürlich ist oder auf rechtlich unzulässigen Gründen beruht.

2.

Im vorliegenden Falle erwartet die Vorinstanz vom einjährigen gerichtlichen Fahrverbot, welches zum 5monatigen verwaltungsrechtlichen Führerausweisentzug hinzutritt, dass der Beschwerdeführer dadurch dauernd davon abgehalten werde, mit dem Auto auswärtige Wirtschaften aufzusuchen und dort dem Alkohol zu frönen. Während des Fahrverbotes werde die Benützung des Motorfahrzeuges an sich unterbunden, was es dem Beschwerdeführer erleichtere, seine rechtsbrecherische Neigung zu überwinden. Zudem bringe die Erinnerung an diese Einschränkung den Täter auch nachher zur Besinnung und wirke erzieherisch. Diese Überlegungen sind an sich mit dem Zweck der Weisung vereinbar und nicht willkürlich.

a) Der Beschwerdeführer wendet zunächst ein, die ausgesprochene Weisung möge ein geeignetes Mittel für gefährliche, rücksichtslose Fahrer sein. Diese negativen Eigenschaften träfen auf ihn selbst aber nicht zu. Richtig ist, dass gerade gegen die genannten Fahrzeugführer das Fahrverbot ein geeignetes Erziehungsmittel sein kann. Wenn die Vorinstanz den Beschwerdeführer auch nicht als einen unbelehrbaren und rücksichtslosen Fahrer bezeichnete und dies durch die zeitliche Beschränkung des Fahrverbotes auf ein Jahr zum Ausdruck brachte, so stellt es an sich keinen Ermessensmissbrauch dar, das Fahrverbot auch für ihn als geeignetes Erziehungsmittel anzusehen. Diese Weisung hindert den Täter, beispielsweise abends mit dem Auto Wirtschaften aufzusuchen und in der Folge angetrunken heimzufahren. Diese Einschränkung kann zugleich eine heilsame Mahnung für die Zukunft sein.

b) Der Beschwerdeführer glaubt sodann, das Fahrverbot habe nur pönalen Charakter. Es sei ohne erzieherischen Wert.

Nicht massgeblich ist, dass der Beschwerdeführer der angefochtenen Weisung Strafcharakter beimisst. Entscheidend ist vielmehr, ob die Vorinstanz der Weisung ohne Ermessensüberschreitung bessernde Wirkung zuschreiben durfte. Der Beschwerdeführer mag das Fahrverbot als Einschränkung seiner Freiheit ansehen. Das trifft für die meisten Weisungen zu. Eine solche Einschränkung kann aber dennoch bessernd auf den Täter wirken. Das erwartet die Vorinstanz von ihr auch. Sie verfolgte mit der Weisung nicht primär generalpräventive oder repressive Ziele. Eine Ermessensüberschreitung liegt insoweit nicht vor.

3.

Es stellt sich somit noch die Frage, ob eine andere Weisung dem zeitlich beschränkten Fahrverbot offensichtlich vorzuziehen wäre. Als solche käme ein Alkoholverbot in Frage. Der Beschwerdeführer selber schlägt ein solches im Eventualantrag vor. Die Vorinstanz hat es ebenfalls in Erwägung gezogen. Sie hat aber davon abgesehen, weil eine wirksame Kontrolle der Einhaltung erfahrungsgemäss nicht bestehe.

Diese Begründung genügt indes nicht, das Fahrverbot dem Alkoholverbot vorzuziehen. Die Wahl zwischen den beiden Weisungen muss nach den Umständen des Einzelfalles getroffen werden. Das angefochtene Urteil sagt nicht, weshalb im vorliegenden Falle das Fahr- dem Alkoholverbot vorzuziehen wäre. Anhaltspunkte, welche zum vornherein befürchten liessen, der Beschwerdeführer könne oder wolle das von ihm selber im Eventualantrag vorgeschlagene Alkoholverbot nicht einhalten, werden nicht namhaft gemacht. Sein Vorstrafenverzeichnis ist blank. In nüchternem Zustande ist er einsichtig und vernünftig. Die Weisung, sich alkoholischer Getränke zu enthalten, bekämpft die Neigung zu übermässigem Alkoholgenuss an der Wurzel und verspricht demnach an sich eine tiefgreifendere Wirkung als ein Fahrverbot, welches den Täter nicht hindert, weiterhin im Übermass dem Alkohol zuzusprechen und nach Ablauf des Fahrverbotes erneut in angetrunkenem Zustande ein Auto zu führen. Das Alkoholverbot würde überdies die beim Beschwerdeführer nach Alkoholgenuss oft beobachtete Beeinträchtigung der Arbeitsleistung ausschliessen. Auch kann ein einjähriger Unterbruch im Lenken eines Motorfahrzeuges die Fahrtüchtigkeit für die nachfolgende Zeit u.U. vermindern.

Die Sache muss demnach zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen werden. Diese wird auf Grund der persönlichen Verhältnisse und der Umstände abwägen müssen, welche der beiden Weisungen den Vorzug verdient.

4.

Der Beschwerdeführer wirft die Frage auf, ob die Vorinstanz im Falle der Neubeurteilung der Sache auf die Gewährung des bedingten Strafvollzuges zurückkommen könne, oder dies Art. 277bis Abs. 1 BStP und dem Verbot der reformatio in peius widersprechen würde.

Die Frage braucht nicht entschieden zu werden, da die oben gegebene Begründung, mit der die Beschwerde gutgeheissen wird, an der Gewährung des bedingten Strafvollzuges an sich nicht rüttelt.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird teilweise gutgeheissen, das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur neuen Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Code pénal suisse, Art. 41 — l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 1995, 1 février 1997, 1 septembre 1997, 1 janvier 1998, 1 avril 1998, 1 janvier 1999, 1 mars 2000, 1 mai 2000, 1 juillet 2000, 15 décembre 2000, 1 janvier 2002, 1 avril 2002, 1 juillet 2002, 1 octobre 2002, 1 avril 2003, 1 décembre 2003, 1 janvier 2004, 1 mars 2004, 1 avril 2004, 1 juillet 2004, 1 août 2004, 1 janvier 2005, 1 février 2005, 1 janvier 2006, 1 avril 2006, 1 juillet 2006, 1 décembre 2006, 1 janvier 2007, 1 janvier 2008, 1 juin 2008, 1 août 2008, 1 octobre 2008, 5 décembre 2008, 1 janvier 2009, 1 février 2009, 1 avril 2009, 1 janvier 2010, 1 décembre 2010, 1 janvier 2011, 1 juillet 2011, 1 octobre 2011, 1 janvier 2012, 1 juillet 2012, 16 juillet 2012, 1 octobre 2012, 1 janvier 2013, 19 mars 2013, 1 avril 2013, 1 mai 2013, 1 juillet 2013, 1 janvier 2014, 1 juillet 2014, 1 janvier 2015, 1 janvier 2016, 1 juillet 2016, 1 octobre 2016, 1 janvier 2017, 11 juillet 2017, 1 septembre 2017, 12 décembre 2017, 1 janvier 2018, 1 mars 2018, 1 mars 2019, 1 juillet 2019, 1 novembre 2019, 1 février 2020, 3 mars 2020, 1 juillet 2020, 1 juillet 2021, 1 janvier 2022, 1 juin 2022, 22 novembre 2022, 1 janvier 2023, 23 janvier 2023, 1 juillet 2023, 1 août 2023, 1 septembre 2023, 6 décembre 2023, 1 janvier 2024, 1 juillet 2024, 1 janvier 2025, 1 août 2025, 1 janvier 2026 et 12 juin 2026.
  • Loi fédérale sur la circulation routière, Art. 91 — l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2001, 1 janvier 2003, 1 février 2003, 1 avril 2003, 1 octobre 2003, 1 janvier 2004, 1 mars 2004, 1 janvier 2005, 1 février 2005, 1 décembre 2005, 1 janvier 2007, 1 mai 2007, 1 janvier 2008, 1 avril 2008, 1 septembre 2008, 1 janvier 2009, 1 janvier 2010, 1 juillet 2010, 1 janvier 2011, 1 janvier 2012, 1 mai 2012, 1 janvier 2013, 1 juillet 2013, 27 décembre 2013, 1 janvier 2014, 1 juin 2014, 11 juin 2014, 1 juillet 2014, 1 janvier 2015, 20 mai 2015, 1 juillet 2016, 1 août 2016, 1 octobre 2016, 1 septembre 2017, 1 janvier 2018, 1 janvier 2019, 1 janvier 2020, 1 juillet 2023, 1 septembre 2023, 1 octobre 2023, 1 janvier 2024, 1 mai 2024, 1 mars 2025, 1 avril 2025 et 1 juillet 2026.

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