Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé. Aucune des 8 décisions citantes n’a été analysée.

103 IV 107

103 IV 107

Rubrum

31. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 16. Mai 1977 i.S. V. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau

Regeste

Art. 26 Abs. 2 SVG, Art. 47 Abs. 5 VRV. Der Fahrzeugführer, der mit einem ausserhalb eines Fussgängerstreifens die Strasse überquerenden Fussgänger zusammentrifft, hat besondere Vorkehren zur Verhütung eines Unfalls erst zu treffen, wenn für ihn erkennbar ist, dass sein Vortrittsrecht missachtet wird. Ein solches Anzeichen liegt nicht schon darin, dass ein Fussgänger von links her die Strasse zu überschreiten beginnt.

Sachverhalt

A.

- V. führte am Abend des 23. Januar 1976 gegen 19.30 Uhr, von Ennetbaden kommend, einen Personenwagen (NSU 1200) mit einer Geschwindigkeit von ca. 55 km/h auf der 7,5 m breiten, gerade verlaufenden und regennassen Hauptstrasse Richtung Obersiggenthal. Im Dorfteil Rieden stiess er mit einer 75jährigen Fussgängerin zusammen, welche die Strasse von links nach rechts überquerte und nach einem kurzen Halt in der Strassenmitte die rechte Fahrbahnhälfte erreicht hatte. Sie wurde weggeschleudert und erlitt tödliche Verletzungen.

B.

- Das Obergericht des Kantons Aargau sprach V. am 17. Februar 1977 anstelle des Freispruchs des Bezirksgerichts Baden der fahrlässigen Tötung schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingt vollziehbaren Gefängnisstrafe von vierzehn Tagen.

C.

- V. führt Nichtigkeitsbeschwerde. Er beantragt die Aufhebung des obergerichtlichen Urteils und seine Freisprechung, eventuell nur die Verurteilung zu einer Busse.

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

Erwägungen

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

3.

Das Obergericht wirft dem Beschwerdeführer Unaufmerksamkeit vor, indem er statt den ganzen Strassenbereich nur seine eigene Fahrbahnhälfte beobachtet und deshalb die Fussgängerin erst erblickt habe, als sie sich bereits in der Mitte der Strasse befand. Die ungenügende Aufmerksamkeit habe ihn daher ausserstande gesetzt, rechtzeitig und wirksam zu reagieren. Aus diesem Grunde habe er mangels Beherrschung des Fahrzeuges Art. 31 Abs. 1 SVG verletzt und den Tod der Fussgängerin pflichtwidrig verursacht.

Der Beschwerdeführer bestreitet demgegenüber, Sorgfaltspflichten verletzt zu haben. Er habe nach dem Vertrauensgrundsatz annehmen dürfen, die Fussgängerin halte in der Strassenmitte an, um ihn als Vortrittsberechtigten vorbeifahren zu lassen. Anhaltspunkte dafür, dass sich die Fussgängerin unrichtig verhalte, hätten keine bestanden. Auch habe nicht erkannt werden können, dass es sich bei der Verunfallten um eine alte und halbblinde Person gehandelt habe.

a) Die Fussgängerin überquerte die Fahrbahn unbestrittenermassen ausserhalb eines Fussgängerstreifens, so dass dem Beschwerdeführer das Vortrittsrecht zustand (Art. 47 Abs. 5 VRV). Pflichtwidrig unvorsichtig verhielt er sich darum nach der Rechtsprechung nur, wenn er trotz Anzeichen für eine Missachtung seines Vortrittsrechts entgegen Art. 26 Abs. 2 SVG nicht alles Zumutbare vorkehrte, um einen Unfall zu verhindern (BGE 97 IV 127 E. 4a).

Ein solches Anzeichen für verkehrswidriges Verhalten liegt nicht schon in der Tatsache, dass ein Fussgänger ausserhalb eines Fussgängerstreifens von links her die Strasse zu überschreiten beginnt. Es kommt häufig vor, dass Fussgänger die Strasse vorerst bis zur Mitte überqueren und dort anhalten, um abzuwarten, bis sie nach der Durchfahrt von Fahrzeugen den Weg gefahrlos fortsetzen können. Der Fahrzeugführer ist in solchen Fällen nicht verpflichtet, seine Geschwindigkeit herabzusetzen oder gar anzuhalten, wenn keine besonderen Anzeichen eines verkehrswidrigen Verhaltens zu erkennen sind (BGE 97 IV 127 E. 4a, BGE 94 IV 142 /143). Dass für den Beschwerdeführer erkennbar gewesen sei, bei der Fussgängerin handle es sich um eine alte und gebrechliche Frau, wird von der Vorinstanz nicht festgestellt. Es bestand daher unter diesem Gesichtspunkt kein Grund zu besonderer Vorsicht.

b) Aus den vorausgehenden Erwägungen folgt, dass in der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Unaufmerksamkeit nur dann eine schuldhafte Ursache des Todes der Fussgängerin gesehen werden könnte, wenn schon deren Verhalten vor dem kurzen Halt in der Strassenmitte darauf hätte schliessen lassen, sie werde dem Beschwerdeführer den Vortritt nicht gewähren. Dafür bietet das angefochtene Urteil keinerlei Anhaltspunkte. Es kann sich daher nur fragen, ob dem Beschwerdeführer vom Zeitpunkt an, in dem die Fussgängerin nach ihrem Halt sich zur Überquerung der rechten Strassenhälfte anschickte, eine Verletzung der Sorgfaltspflicht zur Last zu legen sei. Über diese zweite Phase des Geschehens enthält das angefochtene Urteil aber keine tatsächlichen Feststellungen. Insbesondere kann ihm nicht entnommen werden, ob der Beschwerdeführer den Beginn des verkehrswidrigen Verhaltens der Fussgängerin sofort oder verspätet wahrnahm, ob er darauf unverzüglich und zweckmässig reagierte oder nicht und ob er bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt den tödlichen Ausgang mit einem hohen Grad der Wahrscheinlichkeit hätte abwenden können (BGE 102 IV 100). Der angefochtene Entscheid ist somit gemäss Art. 277 BStP aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.

c) Das Obergericht wird die Sache nach Abklärung der tatsächlichen Verhältnisse neu zu beurteilen haben, wobei auch zu prüfen ist, ob gestützt auf den ergänzten Sachverhalt eine Verurteilung des Beschwerdeführers wegen fahrlässiger Tötung nach kantonalem Verfahrensrecht überhaupt zulässig ist. Wäre dies nicht der Fall, müsste der Beschwerdeführer freigesprochen werden wie auch dann, wenn sich erweisen sollte, dass sich der Beschwerdeführer einer Verletzung der Sorgfaltspflicht nicht schuldig gemacht hat oder dass der eingetretene Erfolg auch bei sofortiger und zweckmässiger Reaktion des Beschwerdeführers nicht zu vermeiden gewesen wäre.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, soweit auf sie einzutreten ist, das Urteil des Obergerichts - 2. Strafkammer - des Kantons Aargau vom 17. Februar 1977 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Loi fédérale sur la circulation routière, Art. 26 et Art. 31 — l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2001, 1 janvier 2003, 1 février 2003, 1 avril 2003, 1 octobre 2003, 1 janvier 2004, 1 mars 2004, 1 janvier 2005, 1 février 2005, 1 décembre 2005, 1 janvier 2007, 1 mai 2007, 1 janvier 2008, 1 avril 2008, 1 septembre 2008, 1 janvier 2009, 1 janvier 2010, 1 juillet 2010, 1 janvier 2011, 1 janvier 2012, 1 mai 2012, 1 janvier 2013, 1 juillet 2013, 27 décembre 2013, 1 janvier 2014, 1 juin 2014, 11 juin 2014, 1 juillet 2014, 1 janvier 2015, 20 mai 2015, 1 juillet 2016, 1 août 2016, 1 octobre 2016, 1 septembre 2017, 1 janvier 2018, 1 janvier 2019, 1 janvier 2020, 1 juillet 2023, 1 septembre 2023, 1 octobre 2023, 1 janvier 2024, 1 mai 2024, 1 mars 2025, 1 avril 2025 et 1 juillet 2026.
  • Ordonnance sur les règles de la circulation routière, Art. 47 — l’acte a été consolidé à nouveau le 1 octobre 1998, 1 janvier 2000, 1 janvier 2001, 1 janvier 2002, 1 juin 2002, 1 août 2002, 1 décembre 2002, 1 avril 2003, 14 décembre 2003, 1 janvier 2005, 1 février 2005, 1 octobre 2005, 1 mars 2006, 1 janvier 2007, 1 mai 2007, 1 juillet 2007, 1 janvier 2008, 1 janvier 2010, 1 avril 2010, 1 janvier 2011, 1 juillet 2012, 1 octobre 2012, 1 janvier 2013, 1 janvier 2014, 1 juin 2015, 1 janvier 2016, 1 avril 2016, 1 octobre 2016, 1 janvier 2017, 15 janvier 2017, 7 mai 2017, 1 février 2019, 1 janvier 2021, 9 février 2021, 20 mai 2021, 1 avril 2022, 15 juillet 2023, 1 avril 2024, 1 janvier 2025, 1 juillet 2025, 1 avril 2026 et 1 juillet 2026.

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