Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé. Aucune des 2 décisions citantes n’a été analysée.

103 IV 60

103 IV 60

16. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 4. Februar 1977 i.S. Staatsanwaltschaft Graubünden gegen B. und Konsorten

Regeste

Art. 268, Art. 269, Art. 270, Art. 273 BStP. Dem Staatsanwalt steht die Nichtigkeitsbeschwerde zu: - gegen Kontumazialurteile (Erw. 1); - nicht gegen die auf kantonales Recht gestützte Feststellung der kantonalen Behörde, dass in einem Punkte nicht Anklage erhoben wurde (Erw. 2).

Erwägungen

1. Wie sich aus dem angefochtenen Urteil (Dispositiv) ergibt, ist B. im Abwesenheitsverfahren abgeurteilt worden. Da nach dem kantonalen Strafprozessrecht (Art. 123 Abs. 2) der Beurteilte innert sechzig Tagen, seit er von dem gegen ihn ausgefällten Urteil Kenntnis erhalten hat und in der Lage ist, sich zu stellen, beim urteilenden Gericht die Aufhebung des Abwesenheitsurteils und die Durchführung des ordentlichen Gerichtsverfahrens verlangen kann, stellt sich die Frage, ob das Urteil des Kantonsgerichts, soweit es B. betrifft, von der Staatsanwaltschaft mit der Nichtigkeitsbeschwerde weitergezogen werden kann.

Der Kontumax selber kann nach der Rechtsprechung die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde nur erheben, wenn er vorher ein zulässiges Wiederaufnahmegesuch gestellt hat und er im ordentlichen Verfahren beurteilt worden ist (BGE 80 IV 137, BGE 102 IV 59), ansonst es an der Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges fehlt. Der öffentliche Ankläger befindet sich jedoch nicht in der gleichen Lage. Er kann nach dem kantonalen Verfahrensrecht eine Wiederaufnahme nicht verlangen. Für ihn hat der Entscheid den Charakter eines Endurteils. Im übrigen kann er nicht vorausahnen, was der Kontumax bei seiner Gestellung tun werde, ob er sich dem Säumnisurteil unterwerfen oder dessen Aufhebung verlangen werde. Sollte der erste Fall eintreten, würde die Staatsanwaltschaft einem Urteil gegenüberstehen, das sie gegebenenfalls wegen Ablaufs der Fristen nicht mehr anfechten könnte, und es würde dem Gutdünken des in Abwesenheit Verurteilten anheimgestellt, ob ein eventuell Bundesrecht verletzendes Urteil abgeändert werden könnte oder nicht. Die ungewisse Erwartung, dass jener die Wiederaufnahme verlangen könnte, kann deshalb einem selbständigen Anfechtungsrecht des öffentlichen Anklägers nicht entgegenstehen (so auch im Militärstrafprozess: F. STRÄULI, Das Verfahren gegen den Abwesenden im schweizer. Militärstrafprozess, Diss. Zürich 1956, S. 69/70).

2. Soweit die Staatsanwaltschaft das Urteil des Kantonsgerichts in Punkten anficht, in welchen dieses von einer Verurteilung der Beschwerdegegner absah, weil insoweit keine Anklage erhoben worden sei, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Inwieweit nämlich die Vorbringen des öffentlichen Anklägers in der Anklageschrift genügen, um als Anklage in einem bestimmten Punkte gelten zu können, ist eine Frage des kantonalen Verfahrensrechtes, dessen Anwendung das Bundesgericht auf Nichtigkeitsbeschwerde hin nicht überprüfen kann. Daran ändert auch der Hinweis der Beschwerdeführerin auf den Grundsatz "iura novit curia" nichts. Wo er im Bundesrecht verankert ist, gehört er als Regel dem betreffenden Verfahrensrecht an und ist in seiner Tragweite auf dieses beschränkt. Art. 277bis Abs. 2 BStP hat deshalb nur Bedeutung für das Verfahren auf eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde, verpflichtet aber die Kantone nicht, dieses Prinzip uneingeschränkt auch zum Gegenstand ihrer eigenen Verfahrensordnung zu machen. Vielmehr ist es denkbar, dass nach einer kantonalen Verfahrensordnung der Richter eine Norm nur insoweit anzuwenden hat, als sie von den Parteien selber angerufen worden ist (vgl. BGE 87 IV 102, BGE 102 IV 106). Hat das zur Folge, dass in einem konkreten Fall ein Täter der Strafe entgeht, so handelt es sich um eine Folge der verfassungsmässigen Kompetenz der Kantone zur Regelung des Strafverfahrens (Art. 64bis Abs. 2 BV). Wenn deshalb in casu die Vorinstanz fand, es sei mit Bezug auf die fraglichen Punkte keine den Anforderungen des Art. 98 Abs. 2 lit. b StPO/GR genügende Anklage erhoben worden, weshalb insoweit keine Verurteilung eintreten könne, so ist das eine Feststellung, bei der es für den Kassationshof sein Bewenden haben muss. Es verhält sich hier im Ergebnis nicht anders als beim Strafantrag, der als Prozessvoraussetzung seiner Form nach ebenfalls durch das kantonale Verfahrensrecht geregelt wird und deren Nichteinhaltung im konkreten Fall der Durchsetzung des öffentlichen Strafanspruchs und damit der Anwendung des Bundesstrafrechtes entgegensteht (BGE 78 IV 49, 86 IV 225, 87 IV 111). Soweit aber der kantonale Gesetzgeber den Grundsatz im kantonalen Strafprozessrecht verankert hat - und das ist in Art. 125 Abs. 4 StPO/GR geschehen -, kann dessen Verletzung - wie bereits bemerkt - mit der Nichtigkeitsbeschwerde nicht angefochten werden (Art. 273 Abs.

1 lit. b BStP).

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Constitution fédérale de la Confédération suisse, Art. 64bis — l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2000, 10 juin 2001, 2 décembre 2001, 3 mars 2002, 1 avril 2003, 1 août 2003, 8 février 2004, 2 mars 2005, 27 novembre 2005, 21 mai 2006, 1 janvier 2007, 1 janvier 2008, 30 novembre 2008, 17 mai 2009, 27 septembre 2009, 29 novembre 2009, 7 mars 2010, 28 novembre 2010, 1 janvier 2011, 11 mars 2012, 23 septembre 2012, 3 mars 2013, 9 février 2014, 18 mai 2014, 14 juin 2015, 1 janvier 2016, 12 février 2017, 24 septembre 2017, 1 janvier 2018, 23 septembre 2018, 1 janvier 2020, 1 janvier 2021, 7 mars 2021, 28 novembre 2021, 13 février 2022, 1 janvier 2024 et 3 mars 2024.
  • Code de procédure pénale suisse, Art. 273 — l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2011, 1 juillet 2011, 1 juillet 2012, 1 octobre 2012, 1 février 2013, 12 mars 2013, 1 avril 2013, 1 mai 2013, 21 janvier 2014, 1 juillet 2014, 25 novembre 2014, 1 janvier 2015, 1 janvier 2016, 1 juillet 2016, 1 octobre 2016, 1 janvier 2017, 1 septembre 2017, 1 janvier 2018, 1 mars 2018, 1 janvier 2019, 1 mars 2019, 1 février 2020, 1 mars 2021, 1 juillet 2021, 1 juillet 2022, 1 janvier 2023, 23 janvier 2023, 1 juillet 2023, 1 août 2023, 1 janvier 2024, 1 juillet 2024 et 1 avril 2025.

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