Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé. Aucune des 291 décisions citantes n’a été analysée.

103 IV 73

103 IV 73

20. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 6. Juni 1977 i.S. Sch. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich

Regeste

Art. 277ter Abs. 2 BStP, Art. 34 Ziff. 1 StGB. 1. Durch die im Rückweisungsentscheid erteilten Weisungen wird der Gegenstand der neuen kantonalen Entscheidung endgültig abgegrenzt; auf ausserhalb des Rahmens der Weisungen liegende Fragen darf die kantonale Instanz nicht zurückkommen (E. 1). 2. Voraussetzungen eines notstandsähnlichen Widerstandes gegen eine Amtshandlung (E. 6).

Erwägungen

1. Der Verteidiger rügt ausschliesslich eine Verletzung von Art. 277ter Abs. 2 BStP, indem er dem Obergericht vorwirft, es habe seine Kontrolle im Rückweisungsverfahren zu stark eingeschränkt und zu Unrecht vom Beschwerdeführer vorgebrachte neue Argumente nicht berücksichtigt. Im Vordergrund stehe der Einwand, der Angeklagte könne wegen Abholens und Versteckens der Wertpapiere nicht verurteilt werden, weil ihm dies in der Anklage nicht vorgeworfen worden sei. Dieser Einwand stütze sich klar auf kantonales Recht, weshalb sich auch das Bundesgericht in seinem Rückweisungsentscheid dazu nicht geäussert habe. Diesbezüglich könne deshalb von einer Bindung des Obergerichtes im Sinne des Art. 277ter Abs. 2 BStP nicht die Rede sein.

Diese Argumentation übersieht, dass der wegen Abholens und Versteckens der Wertpapiere auf betrügerischen Konkurs lautende Schuldspruch des Obergerichts nicht aufgehoben worden ist. Die Rückweisung betraf ausschliesslich den Vorwurf, der Beschwerdeführer habe auch durch Auskunftsverweigerung gegenüber dem Konkursamt sich des betrügerischen Konkurses schuldig gemacht. Nur insoweit hatte die Vorinstanz die Sache neu zu beurteilen, d.h. den Beschwerdeführer statt nach Art. 163 nach Art. 323 Ziff. 4 StGB zu bestrafen. Auf weitere Schuldpunkte durfte sie nicht zurückkommen und frei urteilen, wie wenn überhaupt kein Urteil gefällt worden wäre. Durch die Weisung des Kassationshofes wurde der Gegenstand des Rückweisungsverfahrens endgültig abgegrenzt; denn die Entscheidung des Bundesgerichtes wird gemäss Art. 38 OG mit der Ausfällung rechtskräftig, und an der Rechtskraft nehmen auch die Weisungen teil, die der kantonalen Instanz erteilt werden (BGE 101 IV 105). Da der einzig namhaft gemachte Einwand ausserhalb der vom Kassationshof erteilten Weisung lag, hatte die Vorinstanz von Bundesrechts wegen darauf nicht einzutreten. Der Vorwurf des Beschwerdeführers, sie habe damit 277ter BStP verletzt, ist deshalb offensichtlich unbegründet. Das Obergericht hat übrigens im neuen Urteil subsidiär zur kantonalrechtlichen Frage der Beachtung des Anklageprinzips Stellung genommen.

6. Einzutreten ist auf die vom Beschwerdeführer persönlich eingereichte Nichtigkeitsbeschwerde insoweit, als die Verurteilung wegen Ungehorsams im Betreibungsverfahren angefochten wird. Dieser Schuldpunkt ist im angefochtenen Entscheid neu beurteilt worden.

a) Der Beschwerdeführer wurde wegen Ungehorsams im Betreibungsverfahren gemäss Art. 323 Ziff. 2 StGB bestraft, weil er sich in der auf Betreibung zu vollziehenden Pfändung geweigert hatte, dem Betreibungsbeamten-Stellvertreter über seine Vermögensverhältnisse irgendwelche Auskünfte zu geben. Der Beschwerdeführer machte vor den kantonalen Instanzen geltend, er habe sich dabei in einem übergesetzlichen Notstand befunden, weil der Rechtsöffnungsentscheid ungültig gewesen sei; er könne deswegen nicht bestraft werden. Die Vorinstanz hat diesen Einwand verworfen, weil dem Beschwerdeführer hätte zugemutet werden können, das gefährdete Gut preiszugeben. Dieses habe einzig in Vermögensstücken bestanden, die von der Pfändung betroffen worden wären. Eine solche Preisgabe sei zumutbar gewesen, weil ihm die Verfügungsgewalt nur vorübergehend, nämlich bis zur Erledigung der von ihm gegen den Rechtsöffnungsentscheid eingereichten Nichtigkeitsbeschwerde, entzogen worden wäre.

b) Wie der Kassationshof in BGE 98 IV 45 entschieden hat, kann sich die Frage eines notstandsähnlichen Widerstandes gegen eine Amtshandlung nur stellen, wo diese rechtswidrig ist, die Rechtswidrigkeit offensichtlich zutage tritt und von zur Verfügung stehenden Rechtsmitteln von vornherein kein wirklicher Schutz zu erwarten ist.

Im vorliegenden Fall steht fest, dass der Beschwerdeführer gegen den Rechtsöffnungsentscheid des Einzelrichters im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Horgen vom 14. Juni 1976 betreibungsrechtliche Nichtigkeitsbeschwerde erhoben und gleichzeitig um aufschiebende Wirkung nachgesucht hatte. Auch ist erstellt, dass der Beschwerdeführer am Tag der Pfändung, nämlich am 12. Juli 1976, noch keinen Bescheid über das Schicksal der Nichtigkeitsbeschwerde und des Gesuchs um Gewährung des Suspensiveffektes erhalten hatte. Erst am 14. Juli 1976 wurde ihm die Verfügung des Präsidenten der III. Zivilkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich zugestellt, in der ihm verschiedene Auflagen gemacht wurden. Geht man von diesen Feststellungen aus, so ist einzig nachgewiesen, dass der Beschwerdeführer den Rechtsöffnungsentscheid des Einzelrichters für nichtig angesehen hat. Dagegen wird in der Nichtigkeitsbeschwerde nicht dargetan, inwiefern jener Entscheid auch tatsächlich nichtig und damit die Pfändung offensichtlich rechtswidrig gewesen wäre. Auch stand im Zeitpunkt der Widersetzlichkeit nicht fest, dass das eingelegte Rechtsmittel der betreibungsrechtlichen Nichtigkeitsbeschwerde zum vornherein keinen Schutz bieten würde. Freilich wäre der Beschwerdeführer bis zur Beurteilung der Beschwerde in der Verfügung über die gepfändeten Vermögensstücke beschränkt gewesen. Das aber war ihm - wie die Vorinstanz zutreffend annahm - zuzumuten, hing es doch in der Folge von seinem eigenen Verhalten ab, ob das Rechtsmittelverfahren weitergeführt werde. Der Beschwerdeführer kann daher seine Widersetzlichkeit nicht mit der Berufung auf eine notstandsähnliche Lage rechtfertigen.

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Code pénal suisse, Art. 34, Art. 277ter et Art. 323 — l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 1995, 1 février 1997, 1 septembre 1997, 1 janvier 1998, 1 avril 1998, 1 janvier 1999, 1 mars 2000, 1 mai 2000, 1 juillet 2000, 15 décembre 2000, 1 janvier 2002, 1 avril 2002, 1 juillet 2002, 1 octobre 2002, 1 avril 2003, 1 décembre 2003, 1 janvier 2004, 1 mars 2004, 1 avril 2004, 1 juillet 2004, 1 août 2004, 1 janvier 2005, 1 février 2005, 1 janvier 2006, 1 avril 2006, 1 juillet 2006, 1 décembre 2006, 1 janvier 2007, 1 janvier 2008, 1 juin 2008, 1 août 2008, 1 octobre 2008, 5 décembre 2008, 1 janvier 2009, 1 février 2009, 1 avril 2009, 1 janvier 2010, 1 décembre 2010, 1 janvier 2011, 1 juillet 2011, 1 octobre 2011, 1 janvier 2012, 1 juillet 2012, 16 juillet 2012, 1 octobre 2012, 1 janvier 2013, 19 mars 2013, 1 avril 2013, 1 mai 2013, 1 juillet 2013, 1 janvier 2014, 1 juillet 2014, 1 janvier 2015, 1 janvier 2016, 1 juillet 2016, 1 octobre 2016, 1 janvier 2017, 11 juillet 2017, 1 septembre 2017, 12 décembre 2017, 1 janvier 2018, 1 mars 2018, 1 mars 2019, 1 juillet 2019, 1 novembre 2019, 1 février 2020, 3 mars 2020, 1 juillet 2020, 1 juillet 2021, 1 janvier 2022, 1 juin 2022, 22 novembre 2022, 1 janvier 2023, 23 janvier 2023, 1 juillet 2023, 1 août 2023, 1 septembre 2023, 6 décembre 2023, 1 janvier 2024, 1 juillet 2024, 1 janvier 2025, 1 août 2025, 1 janvier 2026 et 12 juin 2026.
  • Loi fédérale d’organisation judiciaire, Art. 38 — l’acte a été consolidé à nouveau le 1 mars 2000, 1 janvier 2001, 1 février 2001, 1 mars 2001, 1 janvier 2002, 1 juin 2002, 1 août 2002, 1 janvier 2003, 1 décembre 2003, 1 janvier 2004, 1 avril 2004, 1 mai 2004, 1 février 2005 et 1 juillet 2006.

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