Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé. Aucune des 17 décisions citantes n’a été analysée.

104 IA 69

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16. Auszug aus dem Urteil vom 21. Juni 1978 i.S. Kobler gegen Stadtrat von Zürich sowie Regierungsrat und Verwaltungsgericht des Kantons Zürich

Regeste

Art. 4 BV. Rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren. 1. Voraussetzungen, unter denen Berichte verwaltungsinterner Fachstellen dem am Verfahren beteiligten Privaten zur Stellungnahme unterbreitet werden müssen. 2. Der am Verwaltungsverfahren beteiligte Private hat grundsätzlich Anspruch darauf, an den Beweiserhebungen der Verwaltungsorgane teilzunehmen. Eine Ausnahme gilt für Beweiserhebungen, die ihren Zweck nur erfüllen können, wenn sie unangemeldet erfolgen. In derartigen Fällen ist der Gehörsanspruch gewahrt, wenn nachträglich das festgehaltene Beweisergebnis zur Stellungnahme unterbreitet wird.

Sachverhalt

Aufgrund von Beschwerden verfügte die Lärmbekämpfungsstelle der Stadtpolizei Zürich, dass der vom Beschwerdeführer betriebene Privatclub jeweils ab 24.00 Uhr zu schliessen sei. Auf Einsprache hin liess der Stadtrat von Zürich durch die Lärmbekämpfungsstelle der Stadtpolizei in der Nähe des Privatclubs in drei Nächten den Schallpegel messen und Protokolle über die Lärm erzeugenden Vorgänge aufnehmen. Gestützt auf die betreffenden Berichte der Lärmbekämpfungsstelle wurde die angefochtene Massnahme von den kantonalen Rechtsmittelinstanzen geschützt. Der Beschwerdeführer erhebt mit staatsrechtlicher Beschwerde u.a. die Rüge, dass er zu den Lärmmessungen der Stadtpolizei nicht beigezogen worden sei.

Erwägungen

3. ...

a) Was die Frage der Neutralität der Personen betrifft, welche die Schallmessungen und die sie ergänzenden Beobachtungen vorgenommen haben, so verkennt der Beschwerdeführer den Unterschied zwischen dem Zivil- und dem Verwaltungsprozess. Während sich im Zivilprozess zwei gleichgeordnete Parteien gegenüberstehen, die sich in der Regel ausschliesslich von ihren privaten Interessen leiten lassen, hat die Behörde im Verwaltungsverfahren von Amtes wegen für die richtige Anwendung des Rechtes zu sorgen (BGE 99 Ia 46). Daraus folgt, dass sie zur Abklärung des Sachverhaltes und zur sachkundigen Würdigung desselben durchaus ihre eigenen Organe beiziehen darf, sofern diese über das nötige Fachwissen und über die allenfalls erforderlichen technischen Mittel verfügen.

b) Soweit sich der Bericht einer verwaltungsinternen Fachstelle darauf beschränkt, an sich feststehende Tatsachen sachverständig zu würdigen, muss er dem betroffenen Privaten vorgängig des behördlichen Entscheides nicht zur Stellungnahme unterbreitet werden (BGE 101 Ia 311 E. 1; ZBl 79/1978, S. 40). Geht es jedoch darum, einen streitigen Sachverhalt abzuklären, so hat der am Verwaltungsprozess beteiligte Private, vorbehältlich gewisser Ausnahmen (s. unten), das Recht, an den Beweiserhebungen der Verwaltungsorgane teilzunehmen, und er besitzt in jedem Falle einen Anspruch darauf, zum Beweisergebnis Stellung nehmen zu können (BGE 99 Ia 46 /47; 91 I 92). Der Bericht der Lärmbekämpfungsstelle der Stadtpolizei Zürich über die am 27., 28. und 30. September 1975 in der näheren Umgebung des Privatsclubs gemachten Beobachtungen und Messungen enthält das Ergebnis einer Beweiserhebung, auf das die Behörde nicht abstellen durfte, ohne es zuvor dem Betroffenen zur Stellungnahme zu unterbreiten. Der Beschwerdeführer konnte wenn nicht sofort, so wenigstens im Einspracheverfahren vor dem Stadtrat in die erwähnten Protokolle und Schalldiagramme Einsicht nehmen, und in den anschliessenden kantonalen Rechtsmittelverfahren erhielt er volle Akteneinsicht. Von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs kann in dieser Hinsicht nicht mehr die Rede sein.

Der Beschwerdeführer beanstandet jedoch, dass er zu den Lärmmessungen der Stadtpolizei nicht beigezogen worden sei. Grundsätzlich haben die Parteien, wie erwähnt, auch im Verwaltungsprozess Anspruch darauf, an der Beweiserhebung teilnehmen zu können (BGE 99 Ia 46, BGE 91 I 92). Diese Regel erleidet jedoch Ausnahmen. Es ist in gewissen Fällen, namentlich auf dem Gebiet des Immissionsschutzes, unumgänglich, dass Augenscheine, Messungen usw. unangemeldet erfolgen, da sie andernfalls ihren Zweck nicht erfüllen könnten. Das Recht auf Teilnahme an der Ermittlungshandlung muss insoweit vor der Notwendigkeit der Feststellung des wirklichen Sachverhaltes zurücktreten (IMBODEN/RINOW, Verwaltungsrechtsprechung, Bd. 1 Nr. 82 B/III/c/1, S. 509). Es genügt hier, dass den Parteien nachträglich Einsicht in die Protokolle oder Messergebnisse gewährt wird. Dass auch im vorliegenden Falle die Messungen unangemeldet erfolgen mussten, bedarf keiner weiteren Erläuterung; die diesbezügliche Rüge ist unbegründet.

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Constitution fédérale de la Confédération suisse, Art. 4 — l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2000, 10 juin 2001, 2 décembre 2001, 3 mars 2002, 1 avril 2003, 1 août 2003, 8 février 2004, 2 mars 2005, 27 novembre 2005, 21 mai 2006, 1 janvier 2007, 1 janvier 2008, 30 novembre 2008, 17 mai 2009, 27 septembre 2009, 29 novembre 2009, 7 mars 2010, 28 novembre 2010, 1 janvier 2011, 11 mars 2012, 23 septembre 2012, 3 mars 2013, 9 février 2014, 18 mai 2014, 14 juin 2015, 1 janvier 2016, 12 février 2017, 24 septembre 2017, 1 janvier 2018, 23 septembre 2018, 1 janvier 2020, 1 janvier 2021, 7 mars 2021, 28 novembre 2021, 13 février 2022, 1 janvier 2024 et 3 mars 2024.

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