Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé. Aucune des 11 décisions citantes n’a été analysée.

104 IB 330

104 IB 330

104 Ib 330

52. Urteil des Kassationshofes vom 15. Dezember 1978 i.S. P. gegen Regierung des Kantons Graubünden

Regeste

Art. 55 Abs. 2 StGB; Landesverweisung, probeweiser Aufschub. Nicht heranzuziehen sind allgemeine Unterschiede zwischen den Verhältnissen in der Schweiz und im Ausland (Arbeitsmarktbedingungen, Sozialeinrichtungen) (Erw. 2).

Sachverhalt

P. war am 31. August 1977 vom Kantonsgericht von Graubünden wegen schwerer Körperverletzung und Beteiligung an einem Raufhandel zu 2 1/2 Jahren Gefängnis und 15 Jahren Landesverweisung verurteilt worden.

Die Regierung des Kantons Graubünden entsprach am 20. November 1978 dem Gesuch des P. um bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug auf den 1. Dezember 1978, lehnte hingegen den probeweisen Aufschub der Landesverweisung ab.

P. führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag auf Gewährung des probeweisen Aufschubs der Landesverweisung.

Erwägungen

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Die bedingte Entlassung im Sinne von Art. 38 StGB setzt voraus, dass der Verurteilte sich im Strafvollzug wohlverhalten hat und anzunehmen ist, er werde sich in der Freiheit bewähren. Die zuständige Behörde hat ferner zu entscheiden, ob und unter welchen Bedingungen der Vollzug der Landesverweisung aufgeschoben werden soll (Art. 55 Abs. 2 StGB).

Beide Entscheide liegen im pflichtgemässen Ermessen der Behörde. Das Bundesgericht greift auf Verwaltungsgerichtsbeschwerde nur ein, wenn dieses Ermessen überschritten oder missbraucht wurde oder wenn die Behörde von unzutreffenden rechtlichen Kriterien ausging (Art. 104 lit. a OG).

2. Bedingte Entlassung und probeweiser Aufschub der Landesverweisung bilden Teile des Strafvollzugs. Massgebend ist in erster Linie, auf welche Weise das angestrebte Ziel, nämlich die Wiedereingliederung in die Gesellschaft, am besten erreicht wird (BGE 103 Ib 25). Die Behörde entscheidet nach Prüfung der Persönlichkeit, des bisherigen Verhaltens und der wahrscheinlichen künftigen Lebensgestaltung des Verurteilten. Bei der Beurteilung der Resozialisierungsaussichten im Falle des Vollzugs oder des Aufschubs der Landesverweisung fallen dabei besonders die persönlichen Beziehungen des Täters zur Schweiz bzw. zum Ausland (in der Regel: Zu seinem Heimatstaat) ins Gewicht. Dagegen geht es nicht an, allgemeine Unterschiede zwischen den Verhältnissen in der Schweiz und im Ausland, wie sie sich insgesamt auf die Bevölkerung dieser Staaten auswirken, bei dem Entscheid über die Ausweisung eines Einzelnen heranzuziehen. Insbesondere kann der vom Beschwerdeführer angerufene Umstand, dass die Arbeitsmarktbedingungen in der Schweiz günstiger seien als in Jugoslawien, den Entscheid ebensowenig beeinflussen wie etwa ein besserer Ausbau der schweizerischen Sozialeinrichtungen (Entlassenenfürsorge, Arbeitslosenversicherung usw.).

3. Die Vorinstanz stützt ihre knapp begründete Verfügung vor allem auf die engen familiären Bindungen des Beschwerdeführers zu Jugoslawien. In der Tat ist der Beschwerdeführer dort geboren und aufgewachsen, er hat dort sein eheliches Heim, seine Frau und vier Kinder. Das emotionale und familiäre Schwergewicht liegt für ihn in Jugoslawien. In der Schweiz dagegen hielt er sich nach eigenen Angaben nur aus beruflichen Gründen auf. Er verbrachte hier an vier verschiedenen Arbeitsstellen weniger als 6 Jahre in Freiheit. Dass er auch nähere persönliche Beziehungen zur Schweiz und zu Schweizern habe, macht er selbst nicht geltend. Unter diesen Umständen ist ohne weiteres davon auszugehen, dass die Resozialisierungsaussichten des Beschwerdeführers in Jugoslawien besser, jedenfalls nicht schlechter sind, als in der Schweiz. Mit der Verweigerung des probeweisen Aufschubs der Landesverweisung hat die Vorinstanz ihr Ermessen offensichtlich nicht überschritten; sie hat auch kein Recht verletzt.

4. Der Beschwerdeführer bestreitet seine von der Vorinstanz ebenfalls geltend gemachte Gefährlichkeit. An sich scheint dieses Argument der Vorinstanz tatsächlich in Widerspruch zu stehen zur bedingten Entlassung, die Aussicht auf künftige Bewährung voraussetzt. Es ist aber durchaus möglich, dass künftiges Wohlverhalten zwar für den Fall der Rückkehr des Beschwerdeführers in die vertrauten Verhältnisse seiner Heimat und in ein geordnetes Familienleben erwartet werden kann, nicht aber bei einem weiteren Verbleib als isolierter Gastarbeiter in der Schweiz, wo er sich vermehrt in Wirtshäusern aufhalten muss und besonderen Spannungen ausgesetzt ist, die in einer Ausnahmesituation erneut gefährliche Reaktionen auslösen könnten. Ob die Vorinstanz von dieser zulässigen Überlegung ausgegangen ist, lässt sich ihrem knappen Entscheid nicht entnehmen. Eine nähere Abklärung erübrigt sich, weil der bedingte Aufschub der Landesverweisung bereits aus den oben (unter 3.) dargelegten Gründen verweigert werden durfte.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Code pénal suisse, Art. 38 et Art. 55 — l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 1995, 1 février 1997, 1 septembre 1997, 1 janvier 1998, 1 avril 1998, 1 janvier 1999, 1 mars 2000, 1 mai 2000, 1 juillet 2000, 15 décembre 2000, 1 janvier 2002, 1 avril 2002, 1 juillet 2002, 1 octobre 2002, 1 avril 2003, 1 décembre 2003, 1 janvier 2004, 1 mars 2004, 1 avril 2004, 1 juillet 2004, 1 août 2004, 1 janvier 2005, 1 février 2005, 1 janvier 2006, 1 avril 2006, 1 juillet 2006, 1 décembre 2006, 1 janvier 2007, 1 janvier 2008, 1 juin 2008, 1 août 2008, 1 octobre 2008, 5 décembre 2008, 1 janvier 2009, 1 février 2009, 1 avril 2009, 1 janvier 2010, 1 décembre 2010, 1 janvier 2011, 1 juillet 2011, 1 octobre 2011, 1 janvier 2012, 1 juillet 2012, 16 juillet 2012, 1 octobre 2012, 1 janvier 2013, 19 mars 2013, 1 avril 2013, 1 mai 2013, 1 juillet 2013, 1 janvier 2014, 1 juillet 2014, 1 janvier 2015, 1 janvier 2016, 1 juillet 2016, 1 octobre 2016, 1 janvier 2017, 11 juillet 2017, 1 septembre 2017, 12 décembre 2017, 1 janvier 2018, 1 mars 2018, 1 mars 2019, 1 juillet 2019, 1 novembre 2019, 1 février 2020, 3 mars 2020, 1 juillet 2020, 1 juillet 2021, 1 janvier 2022, 1 juin 2022, 22 novembre 2022, 1 janvier 2023, 23 janvier 2023, 1 juillet 2023, 1 août 2023, 1 septembre 2023, 6 décembre 2023, 1 janvier 2024, 1 juillet 2024, 1 janvier 2025, 1 août 2025, 1 janvier 2026 et 12 juin 2026.
  • Loi fédérale d’organisation judiciaire, Art. 104 — l’acte a été consolidé à nouveau le 1 mars 2000, 1 janvier 2001, 1 février 2001, 1 mars 2001, 1 janvier 2002, 1 juin 2002, 1 août 2002, 1 janvier 2003, 1 décembre 2003, 1 janvier 2004, 1 avril 2004, 1 mai 2004, 1 février 2005 et 1 juillet 2006.

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