Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé. Aucune des 7 décisions citantes n’a été analysée.

105 IA 120

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25. Urteil der II. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 1. Juni 1979 i.S. Hedy Münst-Landolt gegen Staatsrat des Kantons Freiburg (staatsrechtliche Beschwerde)

Regeste

Art. 4 BV; Prinzip der gleichen Besoldung der Geschlechter. Unabhängig von finanziellen Schwierigkeiten eines Kantons steht Lehrerinnen der Anspruch auf gleiche Besoldung mit Wirkung vom Datum der angefochtenen Anstellungsverfügung zu.

Sachverhalt

Am 26. August 1977 wurde Hedy Münst-Landolt von der Erziehungs- und Kultusdirektion des Kantons Freiburg (Erziehungsdirektion) zusammen mit 26 anderen Lehrerinnen und Lehrern ins Angestelltenverhältnis aufgenommen. Da Frau Münst als Lehrerin in eine niedrigere Klasse der Besoldungstabelle eingereiht wurde als ein entsprechend qualifizierter Lehrer, erhob sie Beschwerde gegen die Anstellungsverfügung, mit dem Antrag, sie sei gleich zu besolden wie ein Lehrer.

In ihrer Vernehmlassung zur Beschwerde führte die Erziehungsdirektion am 17. Oktober 1978 aus, als Hilfsklasselehrerin sei Frau Münst in die Klasse 10, Stufe 3, der Besoldungstabelle eingestuft worden; Hilfsklasselehrer mit der gleichen Ausbildung würden in die Klasse 8, Stufe 3, eingeteilt. Die unterschiedliche Einstufung von Hilfsklasselehrerinnen und -lehrern sei historisch begründet, und ihrer Aufhebung stünden noch finanzielle Schwierigkeiten entgegen. Die Gleichstellung werde über eine Zeitspanne von zwei Jahren (1979/80) verwirklicht.

Am 28. Dezember 1978 wies der Staatsrat die Beschwerde ab. Er wies im wesentlichen darauf hin, dass seit der Anstellung der Beschwerdeführerin kein Hilfsklasselehrer mit einem Diplom, das demjenigen der Beschwerdeführerin entspreche, in eine höhere Lohnklasse eingeteilt worden sei. Damit sei in ihrem Bereich das Gebot rechtsgleicher Behandlung gewahrt geblieben.

Die gegen diesen Entscheid erhobene staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Art. 4 BV wird vom Bundesgericht gutgeheissen.

Erwägungen

Nach der Rechtsprechung gewährleistet Art. 4 BV der in einem öffentlichen Dienstverhältnis stehenden Frau die gleiche Besoldung wie dem Manne, der die gleiche Arbeit verrichtet; sofern einer Lehrerin die gleichen Aufgaben obliegen wie den Lehrern der gleichen Schulstufe, ist die Verfügung aufzuheben, diejene Lehrerin in eine niedrigere Besoldungsklasse einreiht als die Lehrer (BGE 103 Ia 517). Diese Rechtsprechung wird vom Staatsrat nicht in Frage gestellt.

Unlängst hat das Bundesgericht festgestellt, dass Lehrerinnen, die gegen eine Besoldungsverfügung rekurrieren, die Anerkennung ihres Anspruchs mit Wirkung vom Datum der angefochtenen Verfügung verlangen können. Der bundesrechtliche Anspruch auf gleiche Besoldung steht den Betroffenen ohne Rücksicht auf die Schwierigkeiten zu, die sich einem Kanton entgegenstellen, wenn er einen vollständigen Ausgleich der Besoldung für Mann und Frau verwirklichen will (Entscheide i.S. Blum vom 21. März 1979 und i.S. Leuenberger vom 2. Mai 1979).

Ob ein Verstoss gegen das Gleichbehandlungsgebot vorliegt, hängt demzufolge von den Gegebenheiten zur Zeit der angefochtenen Verfügung ab. Der Staatsrat beruft sich deshalb vergeblich auf die Praxis, an welche sich die freiburgischen Behörden seither gehalten hätten, und welche offenbar zur Folge gehabt hätte, dass bei einer allfälligen Anstellung von Lehrern deren Salär auf dasjenige der Lehrerinnen herabgesetzt worden wäre. Aus der erstinstanzlichen Verfügung wie auch der Vernehmlassung der Erziehungsdirektion vom 17. Oktober 1978 geht zweifelsfrei hervor, dass im August 1977 Lehrerinnen zu einem niedrigeren Salär eingestuft waren als Lehrer und dass insbesondere die Beschwerdeführerin bei ihrer Anstellung in eine niedrigere Besoldungsklasse eingestuft wurde als ein Lehrer mit der gleichen Ausbildung. Diese prinzipielle Ungleichbehandlung verletzt als solche den Grundsatz der Rechtsgleichheit. Daran ändert nichts, dass weder zur gleichen Zeit noch nachträglich Hilfsklasselehrer mit höherer Besoldung eingestellt wurden.

Der Staatsrat kann im übrigen der Gleichstellung und nachträglichen Entschädigung der Beschwerdeführerin Einwände finanzieller Natur schon deshalb nicht entgegenhalten, weil nur die Beschwerdeführerin allein aus dem staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren Nutzen ziehen kann. Die Anstellungsverfügungen anderer Lehrerinnen, die sich in der gleichen Lage befunden haben, sind längst unanfechtbar geworden.

Da die Beschwerdeführerin durch keinen Anwalt vertreten ist, kann ihrem Begehren um Zusprechung einer Parteientschädigung gemäss ständiger Praxis nicht entsprochen werden (BGE 99 Ia 580 E. 4).

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Constitution fédérale de la Confédération suisse, Art. 4 — l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2000, 10 juin 2001, 2 décembre 2001, 3 mars 2002, 1 avril 2003, 1 août 2003, 8 février 2004, 2 mars 2005, 27 novembre 2005, 21 mai 2006, 1 janvier 2007, 1 janvier 2008, 30 novembre 2008, 17 mai 2009, 27 septembre 2009, 29 novembre 2009, 7 mars 2010, 28 novembre 2010, 1 janvier 2011, 11 mars 2012, 23 septembre 2012, 3 mars 2013, 9 février 2014, 18 mai 2014, 14 juin 2015, 1 janvier 2016, 12 février 2017, 24 septembre 2017, 1 janvier 2018, 23 septembre 2018, 1 janvier 2020, 1 janvier 2021, 7 mars 2021, 28 novembre 2021, 13 février 2022, 1 janvier 2024 et 3 mars 2024.

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