Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé. Aucune des 522 décisions citantes n’a été analysée.

105 IV 225

105 IV 225

59. Urteil des Kassationshofes vom 12. Oktober 1979 i.S. E. gegen Polizeiinspektorat Basel-Stadt (Nichtigkeitsbeschwerde)

Regeste

1. Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1 und 63 StGB. Berücksichtigung ausländischer Vorstrafen (E. 2). 2. Art. 3 Ziff. 1 Abs. 2 StGB. Eine im Ausland wegen der gleichen Tat ausgefällte Strafe ist nur anzurechnen, wenn und soweit eine Freiheitsstrafe vollstreckt oder eine Geldbusse bezahlt worden ist. Die Anrechnung einer Geldbusse auf eine Gefängnisstrafe ist nach richterlichem Ermessen vorzunehmen (E. 3 und 4).

Sachverhalt

A. - Der in Lörrach wohnhafte deutsche Staatsangehörige E. begab sich am Morgen des 2. Mai 1978, nachdem er erheblich Alkohol getrunken hatte, nach Basel, wo er auf einer kurzen Strecke einen Personenwagen führte. Die Blutprobe ergab einen Blutalkoholwert von 1,8 0/00. Ausserdem besass E. keinen Führerausweis, weil ihm die Fahrerlaubnis durch Urteil des Amtsgerichts Lörrach vom 9. Februar 1978 für 13 Monate entzogen worden war.

B. - Gegen den Strafbefehl vom 9. Oktober 1978, mit dem der Polizeigerichtspräsident von Basel-Stadt gegen den Verzeigten wegen Widerhandlung gegen Art. 91 Abs. 1 und Art. 95 Ziff. 2 SVG 30 Tage Gefängnis und eine Busse von Fr. 400.- ausfällte, erhob E. Einsprache. Am 14. November 1978 wurde er wegen des gleichen Sachverhalts vom Amtsgericht Lörrach zu einer Freiheitsstrafe vom 4 Monaten mit Bewährung und zu einer Geldbusse von DM 3'000.- verurteilt.

C. - Der Polizeigerichtspräsident des Kantons Basel-Stadt sprach darauf E. mit Urteil vom 2. März 1979 erneut des Fahrens in angetrunkenem Zustand und des Fahrens trotz Entzug des Führerausweises schuldig, rechnete ihm aber gemäss Art. 3 Ziff. 1 Abs. 2 StGB die vom Amtsgericht Lörrach ausgesprochene Geldbusse vom DM 3'000.- an und verurteilte ihn anstelle der als angemessen erachteten Strafe von 30 Tagen Gefängnis und Fr. 400.- Busse zu einer Reststrafe von 14 Tagen Gefängnis.

Der Ausschuss des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt betätigte am 30. Mai 1979 das Urteil des Polizeigerichtspräsidenten.

D. - E. führt gegen den Entscheid des Appellationsgerichts Nichtigkeitsbeschwerde und beantragt sinngemäss die Aufhebung des Urteils.

Erwägungen

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Der wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand und Fahrens trotz Entzug des Führerausweises ergangene Schuldspruch ist unbestritten. Mit der Nichtigkeitsbeschwerde wird einzig die ausgefällte Reststrafe von 14 Tagen Gefängnis angefochten.

2. Der Beschwerdeführer beanstandet, dass er trotz seiner erstmaligen Straffälligkeit in der Schweiz nicht als "Ersttäter" behandelt worden sei; seine in Deutschland wegen Verkehrsdelikten erlittenen Vorstrafen hätten nicht berücksichtigt werden dürfen.

Die Rüge geht fehl. Im Ausland begangene Straftaten und dort verbüsste Strafen bilden ebenso wie im Inland erlittene Vorstrafen Bestandteil des Vorlebens des Täters, das nach Art. 63 StGB für die Bemessung der Strafe und gemäss Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1 StGB für die Stellung der Prognose von Bedeutung ist. Dass das StGB ausländische Vorstrafen berücksichtigt wissen will, ergibt sich auch aus der Vorschrift des Art. 41 Ziff. 1 Abs. 2 Satz 2 StGB, die ausländische Urteile und folglich im Ausland verbüsste Strafen den schweizerischen gleichstellt, wenn sie den Grundsätzen des Schweizerischen Rechts nicht widersprechen. Das Vorgehen der Basler Gerichte verletzt daher keine Bestimmung des StGB.

3. Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, völkerrechtlich dürfe er nicht zweimal wegen der gleichen Sache bestraft werden.

Der Einwand ist nicht begründet. Da jeder Staat den Geltungsbereich seines Strafgesetzes und den Umfang seiner Gerichtsbarkeit selber bestimmt, kommt es immer wieder vor, dass zwei Staaten die Gerichtsbarkeit für den gleichen Sachverhalt in Anspruch nehmen. Das trifft immer dann zu, wenn ausser dem Staat des Begehungsortes, der nach dem allgemein anerkannten Territorialprinzip in erster Linie die Beurteilungskompetenz beansprucht, noch ein weiterer Staat aufgrund eines andern Anknüpfungsmomentes sich zur Ahndung des Deliktes als zuständig erachtet. Das Völkerrecht kennt keinen Grundsatz, der die Beurteilung ein und derselben Tat durch die Strafbehörden zweier Staaten verbieten würde; es schliesst also eine Kumulation der strafrechtlichen Zuständigkeit nicht aus. Eine ungerechte Häufung von Strafen suchen die nationalen Gesetze durch bestimmte Regeln zu vermeiden (so durch das Anrechnungsprinzip oder durch das Erledigungsprinzip).

Polizeigerichtspräsident und Appellationsgericht haben deshalb weder Bundesrecht verletzt, noch gegen ein anerkanntes völkerrechtliches Prinzip verstossen, wenn sie sich zur Beurteilung der vom Beschwerdeführer in Basel begangenen Tat für zuständig betrachteten.

4. Im weitern rügt der Beschwerdeführer, die in der Bundesrepublik Deutschland ausgesprochene Strafe sei in der Schweiz nicht voll angerechnet worden.

a) Art. 3 Ziff. 1 Abs. 2 StGB schreibt vor, dass eine Strafe, die der Täter im Ausland wegen einer in der Schweiz verübten Tat ganz oder teilweise verbüsst hat, auf die vom schweizerischen Richter auszufällende Strafe anzurechnen ist. Nach dem klaren Wortlaut der Vorschrift ist die Anrechnung ausländischer Strafen nur vorzunehmen, wenn und soweit sie tatsächlich verbüsst worden sind. Verbüssung einer Freiheitsstrafe ist gleichbedeutend mit Vollstreckung im Strafvollzug. Solange eine bedingt aufgeschobene Strafe nicht vollzogen wird, ist sie weder ganz noch teilweise verbüsst. Die in Deutschland verhängte viermonatige Freiheitsstrafe, die zur Bewährung ausgesetzt und bis heute nicht vollzogen wurde, ist daher zu Recht nicht angerechnet worden. Auch das deutsche Recht sieht die Anrechnung einer für dieselbe Tat ausgefüllten ausländischen Strafe nur vor, soweit sie bereits vollstreckt ist (§ 51 Abs. 3 StGB); eine zur Bewährung ausgesetzte oder erlassene Strafe gilt nicht als vollstreckt und wird nicht angerechnet (SCHÖNKE/SCHRÖDER, 18. Aufl., N 31 zu § 51 StGB).

b) Anzurechnen ist hingegen die in Monatsraten zahlbare Geldbusse vom DM 3'000.-, soweit sie bis zum Sachurteil bezahlt war. Der Polizeigerichtspräsident hat die ganze Busse, auch den noch nicht bezahlten Teil, angerechnet, und zwar in der Weise, dass er die nach Art. 95 Ziff. 2 SVG auszufällende Busse von Fr. 400.- als getilgt betrachtete und für den Rest der Busse die vorgesehene Gefängnisstrafe von 30 Tagen auf 14 Tage herabsetzte.

Art. 3 Ziff. 1 Abs. 2 StGB bestimmt die Durchführung der Anrechnung nicht näher und sagt insbesondere nicht, in welcher Art und Weise eine Geldbusse auf eine Freiheitsstrafe anzurechnen ist. Die in Art. 49 Ziff. 3 Abs. 3 StGB für die Umwandlung einer Busse in Haft vorgesehene Regelung ist hier nicht unmittelbar anwendbar, da Haft nicht Gefängnis gleichgestellt ist und die deutsche Geldstrafe zudem lediglich das Fahren ohne Führerausweis abzugelten hat, nicht das Fahren in Angetrunkenheit, wofür eine Freiheitsstrafe mit Bewährung verhängt wurde. Die Anrechnung einer ungleichwertigen Strafe ist mangels einer gesetzlichen Ordnung nach richterlichem Ermessen vorzunehmen (THORMANN/OVERBECK, N 5 zu Art. 3 StGB; LOGOZ, N 2 zu Art. 3 StGB). Das deutsche Recht stellt die Berücksichtigung ausländischer Strafen allgemein, ohne Rücksicht auf die sich einander gegenüberstehenden Strafarten, in das Ermessen des Gerichts (§ 51 Abs. 4 StGB). Wenn im vorliegenden Fall die Basler Gerichte fanden, die restliche Geldbusse könne nicht mehr als rund die Hälfte der Schweizerischen Gefängnisstrafe aufwiegen, so haben sie damit das ihnen zustehende Ermessen nicht überschritten und Bundesrecht nicht verletzt. Was schliesslich die Ablehnung des bedingten Strafvollzuges anbelangt, so ist angesichts der Tatumstände, des Vorlebens und der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers, insbesondere seiner 1975 erfolgten Verurteilung wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand, auch diese Entscheidung nicht bundesrechtswidrig.

5. Das Bundesgericht kann in das kantonale Verfahren, das dem kantonalen Prozessrecht untersteht, nicht eingreifen, sondern hat in diesem Verfahren nur zu prüfen, ob das angefochtene Urteil eidgenössisches Recht verletze. Das ist nicht der Fall, so dass die Beschwerde abzuweisen ist.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Code pénal suisse, Art. 3, Art. 41, Art. 49, Art. 51 et Art. 63 — l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 1995, 1 février 1997, 1 septembre 1997, 1 janvier 1998, 1 avril 1998, 1 janvier 1999, 1 mars 2000, 1 mai 2000, 1 juillet 2000, 15 décembre 2000, 1 janvier 2002, 1 avril 2002, 1 juillet 2002, 1 octobre 2002, 1 avril 2003, 1 décembre 2003, 1 janvier 2004, 1 mars 2004, 1 avril 2004, 1 juillet 2004, 1 août 2004, 1 janvier 2005, 1 février 2005, 1 janvier 2006, 1 avril 2006, 1 juillet 2006, 1 décembre 2006, 1 janvier 2007, 1 janvier 2008, 1 juin 2008, 1 août 2008, 1 octobre 2008, 5 décembre 2008, 1 janvier 2009, 1 février 2009, 1 avril 2009, 1 janvier 2010, 1 décembre 2010, 1 janvier 2011, 1 juillet 2011, 1 octobre 2011, 1 janvier 2012, 1 juillet 2012, 16 juillet 2012, 1 octobre 2012, 1 janvier 2013, 19 mars 2013, 1 avril 2013, 1 mai 2013, 1 juillet 2013, 1 janvier 2014, 1 juillet 2014, 1 janvier 2015, 1 janvier 2016, 1 juillet 2016, 1 octobre 2016, 1 janvier 2017, 11 juillet 2017, 1 septembre 2017, 12 décembre 2017, 1 janvier 2018, 1 mars 2018, 1 mars 2019, 1 juillet 2019, 1 novembre 2019, 1 février 2020, 3 mars 2020, 1 juillet 2020, 1 juillet 2021, 1 janvier 2022, 1 juin 2022, 22 novembre 2022, 1 janvier 2023, 23 janvier 2023, 1 juillet 2023, 1 août 2023, 1 septembre 2023, 6 décembre 2023, 1 janvier 2024, 1 juillet 2024, 1 janvier 2025, 1 août 2025, 1 janvier 2026 et 12 juin 2026.
  • Loi fédérale sur la circulation routière, Art. 91 et Art. 95 — l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2001, 1 janvier 2003, 1 février 2003, 1 avril 2003, 1 octobre 2003, 1 janvier 2004, 1 mars 2004, 1 janvier 2005, 1 février 2005, 1 décembre 2005, 1 janvier 2007, 1 mai 2007, 1 janvier 2008, 1 avril 2008, 1 septembre 2008, 1 janvier 2009, 1 janvier 2010, 1 juillet 2010, 1 janvier 2011, 1 janvier 2012, 1 mai 2012, 1 janvier 2013, 1 juillet 2013, 27 décembre 2013, 1 janvier 2014, 1 juin 2014, 11 juin 2014, 1 juillet 2014, 1 janvier 2015, 20 mai 2015, 1 juillet 2016, 1 août 2016, 1 octobre 2016, 1 septembre 2017, 1 janvier 2018, 1 janvier 2019, 1 janvier 2020, 1 juillet 2023, 1 septembre 2023, 1 octobre 2023, 1 janvier 2024, 1 mai 2024, 1 mars 2025, 1 avril 2025 et 1 juillet 2026.

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