Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé. Aucune des 61 décisions citantes n’a été analysée.

105 IV 64

105 IV 64

16. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 20. März 1979 i. S. B. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich (Nichtigkeitsbeschwerde)

Regeste

Art. 91 Abs. 3 SVG. Vereitelung der Blutprobe. Auch der völlig Nüchterne muss je nach den Umständen damit rechnen, dass ihm eine Blutprobe entnommen wird, sei es auch nur zur Ausschaltung eines Verdachts auf Trunkenheit.

Sachverhalt

A. - Am 26. Juli 1977 ca. um 4 Uhr früh stiess B. in Zürich bei der Einmündung der Zürichbergstrasse/Kantonsschulstrasse in die Rämistrasse mit seinem Personenwagen gegen eine Verkehrsinsel, kam ins Schleudern und prallte gegen einen Pfosten mit einer Rotlichtkamera, der umstürzte. Nach kurzem Halt fuhr er zu seiner Freundin an die Murwiesenstrasse in Zürich, ohne die Polizei zu benachrichtigen. Von 21.00 Uhr bis 02.00 Uhr hatte er 4 kleine Fläschchen Bier getrunken.

B. - Das Obergericht des Kantons Zürich erklärte B. am 26. Oktober 1978 der Vereitelung einer Blutprobe, der Verletzung von Verkehrsregeln und des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall schuldig und büsste ihn mit Fr. 800.-.

C. - B. führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag auf Rückweisung der Sache an das Obergericht zur Freisprechung von der Anklage der Vereitelung einer Blutprobe.

Erwägungen

2. Der Beschwerdeführer macht geltend, wer bestimmt wisse, dass er nüchtern sei, könne nicht wegen Vereitelung der Blutprobe strafbar werden, da von vorneherein deren negatives Ergebnis feststehe. Er beruft sich hiefür auf SCHULTZ (Die strafrechtliche Rechtsprechung zum SVG 1968-1972, S. 175). Der Beschwerdeführer habe so wenig Alkohol so lange vor dem Unfall genossen, dass er mit Sicherheit nüchtern gewesen sei.

Wie auch die Vorinstanz festhält, geht Schultz davon aus, der vollständig Nüchterne werde kaum je mit einer Blutprobe rechnen müssen und deshalb möglicherweise den Tatbestand nicht erfüllen können. Die Überlegung ist nicht schlüssig. Die Umstände des Falles können für sich allein schon so liegen, dass die Polizei zunächst Verdacht auf Angetrunkenheit des Fahrers schöpfen wird. Das trifft besonders in einem Fall wie dem hier zu beurteilenden zu, wo ohne irgend einen anderen erkennbaren Anlass ein Autofahrer nach Mitternacht in der Stadt gegen eine Verkehrsinsel stösst, ins Schleudern gerät und nachher noch einen Pfosten umfährt. Neben kurzfristigem Einnicken und einem Unwohlsein wird hier in erster Linie Alkoholisierung als mögliche Ursache des Fehlverhaltens zu vermuten sein. Auch der völlig Nüchterne muss in einem solchen Fall damit rechnen, dass ihm eine Blutprobe entnommen wird, sei es auch nur zur Ausschaltung eines Verdachts auf Trunkenheit.

Selbst wenn im Sinne der von Schultz geäusserten Zweifel der subjektive Tatbestand bei völlig Nüchternen in der Regel verneint würde, könnte dies jedenfalls nicht für Verkehrsteilnehmer wie den Beschwerdeführer gelten. Wer wie er in der Zeit zwischen 21.00 und 02.00 Uhr mindestens 1,2 Liter Bier getrunken hat und ca. 04.00 Uhr in der Stadt einen derartigen Unfall verursacht, der hat keineswegs die absolute Gewissheit, nicht unter Alkoholeinfluss zu stehen. Dies auch dann, wenn er die in der Beschwerde vorgetragenen Kenntnisse über die Alkoholresorptions- und -abbauzeiten besitzt. Dabei kann es auch nicht darauf ankommen, ob das letzte Quantum Bier ca. um 02.00 Uhr oder etwas später getrunken wurde. Überdies musste der Beschwerdeführer damit rechnen, dass man seine Angabe über die Menge genossenen Alkohols nicht einfach glauben, sondern sie durch Blutprobe überprüfen werde.

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Loi fédérale sur la circulation routière, Art. 91 — l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2001, 1 janvier 2003, 1 février 2003, 1 avril 2003, 1 octobre 2003, 1 janvier 2004, 1 mars 2004, 1 janvier 2005, 1 février 2005, 1 décembre 2005, 1 janvier 2007, 1 mai 2007, 1 janvier 2008, 1 avril 2008, 1 septembre 2008, 1 janvier 2009, 1 janvier 2010, 1 juillet 2010, 1 janvier 2011, 1 janvier 2012, 1 mai 2012, 1 janvier 2013, 1 juillet 2013, 27 décembre 2013, 1 janvier 2014, 1 juin 2014, 11 juin 2014, 1 juillet 2014, 1 janvier 2015, 20 mai 2015, 1 juillet 2016, 1 août 2016, 1 octobre 2016, 1 septembre 2017, 1 janvier 2018, 1 janvier 2019, 1 janvier 2020, 1 juillet 2023, 1 septembre 2023, 1 octobre 2023, 1 janvier 2024, 1 mai 2024, 1 mars 2025, 1 avril 2025 et 1 juillet 2026.

Cité dans