Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé. Aucune des 102 décisions citantes n’a été analysée.

106 IA 151

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28. Auszug aus dem Urteil der II. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 17. Oktober 1980 i.S. Caviezel gegen Gemeinde Horgen und Verwaltungsgericht des Kantons Zürich (staatsrechtliche Beschwerde)

Regeste

Art. 88 OG; aktuelles Interesse. Wird der eingeforderte Steuerbetrag vorbehaltlos bezahlt und gegen einen Zahlungsbefehl kein Rechtsvorschlag erhoben, so entfällt grundsätzlich das aktuelle Interesse an der Beschwerdeführung. Dieses bleibt dann bestehen, wenn der zuviel bezahlte Betrag nach einer Abänderung der Einschätzung im Beschwerdeverfahren aufgrund des kantonalen Rechts von Amtes wegen zurückbezahlt werden muss.

Sachverhalt

Mit Verfügung vom 11. Juli 1977 nahm die Kommission für Grundsteuern Horgen gegenüber Frau Rosmarie Caviezel eine Ermessenstaxation auf dem Vermögensgewinn vor. Nach verschiedenen Mahnungen liess das Gemeindesteueramt Horgen Frau Caviezel für den eingeforderten Steuerbetrag einen Zahlungsbefehl zustellen. Die Steuerpflichtige erhob nicht Rechtsvorschlag. Am 9. Januar 1978 wurde der Betrag einschliesslich Zinsen und Betreibungskosten bezahlt. Mit Eingabe vom 14. Dezember 1977 erhob Frau Caviezel Beschwerde mit der Begründung, die Steuerforderung sei übersetzt. Gleichzeitig stellte sie das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist. Mit Entscheid vom 28. Juni 1978 wies die kantonale Finanzdirektion das Fristwiederherstellungsgesuch wegen Verspätung ab und trat auf die Beschwerde demzufolge nicht ein. Die Beschwerde an das kantonale Verwaltungsgericht blieb ohne Erfolg. Das Bundesgericht tritt auf die dagegen erhobene staatsrechtliche Beschwerde ein und weist sie ab.

Erwägungen

1. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob die staatsrechtliche Beschwerde zulässig sei. Dabei ist nicht von Bedeutung, ob die Beschwerdeführerin bereits im kantonalen Verfahren Parteistellung innehatte; einzig entscheidend ist, ob die im OG vorgesehenen Prozessvoraussetzungen gegeben sind (BGE 104 Ia 159 E. 2b; BGE 102 Ia 94 E. 1; BGE 101 Ia 544 E. 2).

a) Nach der Rechtsprechung setzt die staatsrechtliche Beschwerde ein aktuelles praktisches Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids voraus (BGE 104 Ia 488 E. 2; BGE 103 Ia 10 mit Hinweisen), weil das Bundesgericht andernfalls nicht mehr über konkrete, sondern bloss theoretische Fragen zu entscheiden hätte. Das erforderliche aktuelle Interesse fehlt insbesondere, wenn der Hoheitsakt vollstreckt oder sonst gegenstandslos geworden ist (BIRCHMEIER, Bundesrechtspflege, S. 376, N. 4 lit. b zu Art. 88 OG). In diesem Sinne hat das Bundesgericht entschieden, dass ein aktuelles praktisches Interesse an der Aufhebung einer Verfügung fehlt, mit welcher verfallene, aber im Laufe des Verfahrens vorbehaltlos entrichtete Beiträge eingefordert werden (BGE 99 V 79).

b) Im vorliegenden Fall wurde gegen den Zahlungsbefehl kein Rechtsvorschlag erhoben, sondern der geforderte Steuerbetrag vielmehr ohne Vorbehalt einbezahlt. Der Betrag wurde zwar nicht von der Beschwerdeführerin, sondern offenbar von ihrem Vater überwiesen. Das ändert indessen nichts daran, dass die Schuld ohne Vorbehalt getilgt wurde. Bei dieser Sachlage stellt sich die Frage, ob die Beschwerdeführerin im gegenwärtigen Zeitpunkt noch ein aktuelles praktisches Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheides hat. Das ist dann der Fall, wenn sie aufgrund des kantonalen Rechts nach einer allfälligen Gutheissung der Beschwerde den zuviel bezahlten Betrag trotz bedingungsloser Einzahlung noch zurückfordern könnte. Gemäss § 118 StG werden zuwenig bezahlte Beträge mit Zins nachgefordert, zuviel bezahlte Beträge mit Zins zurückerstattet, wenn die Einschätzung im Einsprache-, Rekurs- oder Beschwerdeverfahren geändert wird und die Einschätzung rechtskräftig ist. Daraus ist zu schliessen, dass die Einzahlung des Steuerbetrages und der Verzicht auf den Rechtsvorschlag nach kantonalem Recht nicht ohne weiteres als Anerkennung der Steuerschuld und des Betrages sowie als Verzicht auf die Ergreifung von Rechtsmitteln ausgelegt werden kann. Vielmehr zahlt die Steuerverwaltung zuviel bezahlte Beträge nach der rechtskräftigen Festsetzung der Steuer durch die Rechtsmittelbehörden ohne weiteren Antrag von Amtes wegen zurück (vgl. dazu auch REIMANN/ZUPPINGER/SCHÄRRER, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, Bd. III, S. 583 ff. zu Art. 118 StG). Die Beschwerdeführerin hat demnach ein aktuelles Interesse an der Gutheissung der Beschwerde und an der Aufhebung des angefochtenen Entscheides; auf die Beschwerde kann eingetreten werden.

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Loi fédérale sur les droits de timbre, Art. 118 — l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 1999, 1 avril 1999, 1 janvier 2000, 1 septembre 2000, 1 janvier 2001, 1 juillet 2001, 1 janvier 2003, 1 juillet 2004, 1 janvier 2006, 1 janvier 2007, 1 janvier 2008, 1 août 2008, 1 janvier 2009, 1 janvier 2010, 1 juillet 2010, 1 mars 2012, 28 décembre 2012, 1 janvier 2016, 1 janvier 2017, 1 mars 2018, 1 janvier 2019, 1 janvier 2020, 1 janvier 2022, 1 janvier 2023 et 1 janvier 2024.
  • Loi fédérale d’organisation judiciaire, Art. 88 — l’acte a été consolidé à nouveau le 1 mars 2000, 1 janvier 2001, 1 février 2001, 1 mars 2001, 1 janvier 2002, 1 juin 2002, 1 août 2002, 1 janvier 2003, 1 décembre 2003, 1 janvier 2004, 1 avril 2004, 1 mai 2004, 1 février 2005 et 1 juillet 2006.

Cité dans