Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé. Aucune des 11 décisions citantes n’a été analysée.

106 IA 62

106 IA 62

Rubrum

14. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 7. Mai 1980 in Sachen Baumann und Neininger gegen Baumann sowie Gemeinderat Ingenbohl und Regierungsrat und Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz (staatsrechtliche Beschwerde)

Regeste

Art. 88 OG. Legitimation des Nachbarn zur staatsrechtlichen Beschwerde wegen willkürlicher Auslegung und Anwendung der Vorschriften über die höchstzulässige Ausnützung von Bauparzellen.

Sachverhalt

Hans Baumann und Werner Neininger sind Eigentümer der nebeneinander liegenden Parzellen 575 und 595 im Gebiet des Quartierplanes Wylen in der Gemeinde Ingenbohl. Auf dem an die Parzelle 595, nicht aber an die Parzelle 575, anstossenden Grundstück plant Tino Baumann die Erstellung eines Doppeleinfamilienhauses. Hans Baumann und Werner Neininger legten Einsprache gegen das Bauprojekt ein, welche jedoch keinen Erfolg hatte; auch ihre Beschwerden an den Regierungsrat und an das Verwaltungsgericht wurden abgewiesen. Gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts ergriffen Hans Baumann und Werner Neininger staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Art. 4 BV. Sie werfen dem Verwaltungsgericht Willkür bei der Festlegung der massgebenden Ausnützungsziffer und bei der Berechnung der effektiven Ausnützung vor. Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerden beider Nachbarn ein aus folgender

Erwägungen

Erwägung:

2.

Die Beschwerdeführer als Eigentümer der dem Grundstück des Beschwerdegegners Tino Baumann benachbarten Liegenschaften sind zur Anfechtung der Baubewilligung mit staatsrechtlicher Beschwerde befugt, soweit sie die Verletzung von Bauvorschriften geltend machen, die ausser den Interessen der Allgemeinheit auch oder in erster Linie dem Schutz der Nachbarn dienen, sofern sie sich im Schutzbereich der Vorschriften befinden und durch die behaupteten widerrechtlichen Auswirkungen der Baute betroffen werden. Nicht entscheidend ist, ob sie im kantonalen Verfahren zum Baurekurs zugelassen worden sind (BGE 102 Ia 93 f. E. 1; BGE 99 Ia 254 f. E. 4 mit Verweisungen).

Die Beschwerdeführer werfen dem Verwaltungsgericht eine Verletzung der Vorschriften über das höchstzulässige Mass der baulichen Nutzung vor. Die entsprechenden Bestimmungen der im vorliegenden Fall zur Anwendung gelangenden "Besonderen Bauvorschriften zum Zonen- und Überbauungsplan für das Planungsgebiet Wylen" bilden Teil der Zonenvorschriften, welche die Nutzungsart, die Bauweise, die Länge und Höhe der Gebäude sowie deren Geschosszahl regeln. Die ziffernmässige Begrenzung der maximalen Ausnützung ist für die Dichte der Überbauung bedeutsam, indem sie zu einer Beschränkung der Baukuben im Verhältnis zur Parzellenfläche führt. Diese Zweckbestimmung liegt nicht nur im allgemeinen öffentlichen Interesse, sondern gewährt auch den Nachbarn eine Sphäre rechtlich geschützter Interessen. Vom Mass der Nutzung hängt wesentlich die Belastung der auch den Nachbarn dienenden Erschliessungsanlagen, das Mass der Immissionen, die Sicherung der Frei- und Grünflächen sowie des Lichteinfalles ab. Die Beschwerdeführer, deren Liegenschaften der gleichen Zone wie das Grundstück des Beschwerdegegners Tino Baumann zugewiesen sind, befinden sich im Schutzbereich dieser Vorschriften. Auch ist nicht auszuschliessen, dass sie als Nachbarn durch die behauptete widerrechtliche Überschreitung des zulässigen Nutzungsmasses betroffen werden. Auf ihre Beschwerden ist daher einzutreten.

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Constitution fédérale de la Confédération suisse, Art. 4 — l’acte a été consolidé à nouveau le 7 février 1999, 1 janvier 2000, 10 juin 2001, 2 décembre 2001, 3 mars 2002, 1 avril 2003, 1 août 2003, 8 février 2004, 2 mars 2005, 27 novembre 2005, 21 mai 2006, 1 janvier 2007, 1 janvier 2008, 30 novembre 2008, 17 mai 2009, 27 septembre 2009, 29 novembre 2009, 7 mars 2010, 28 novembre 2010, 1 janvier 2011, 11 mars 2012, 23 septembre 2012, 3 mars 2013, 9 février 2014, 18 mai 2014, 14 juin 2015, 1 janvier 2016, 12 février 2017, 24 septembre 2017, 1 janvier 2018, 23 septembre 2018, 1 janvier 2020, 1 janvier 2021, 7 mars 2021, 28 novembre 2021, 13 février 2022, 1 janvier 2024 et 3 mars 2024.

Cité dans