Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé. Aucune des 29 décisions citantes n’a été analysée.

106 II 175

106 II 175

35. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 10. Januar 1980 i.S. Rellstab gegen Merz (Berufung)

Regeste

Art. 55 Abs. 1 lit. b und c OG. Aus der Berufungsschrift muss hervorgehen, inwiefern bestimmte Feststellungen oder rechtliche Erwägungen des angefochtenen Urteils Bundesrechtssätze verletzen sollen.

Erwägungen

Gemäss Art. 55 Abs. 1 OG ist in der Berufungsschrift genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten werden (lit. b); ferner ist kurz darzulegen, welche Bundesrechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt sind (lit. c). Abstrakte Rechtserörterungen, die losgelöst von dem zu beurteilenden Sachverhalt oder ohne aufgezeigten oder erkennbaren Zusammenhang mit bestimmten Entscheidungsgründen der Vorinstanz angestellt werden, genügen diesen Anforderungen nicht; es ist nicht Sache des Bundesgerichts, mangels genauer Angaben danach zu forschen, welche Punkte oder Erwägungen des angefochtenen Entscheides der Berufungskläger gerügt wissen will. Das gilt namentlich dann, wenn sich sein Anspruch, wie hier, auf verschiedene rechtliche Gesichtspunkte stützt.

Das ist auch den zahlreichen allgemeinen Ausführungen des Klägers zum Verfahren und zur Ermittlung des Sachverhalts durch das Kantonsgericht entgegenzuhalten. Sie laufen durchwegs darauf hinaus, an der Beweiswürdigung der Vorinstanz Kritik zu üben oder tatsächliche Feststellungen des Kantonsgerichts durch andere zu ersetzen oder als unvollständig auszugeben. Der Kläger schweigt sich meistens aber darüber aus, inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt in Verletzung von Bundesrecht ermittelt oder beurteilt habe. Allgemeine Vorbringen wie z.B. die Rüge, dass der von den Parteien vorgetragene vollständige Prozessstoff zu anderen rechtlichen Schlüssen führen müsse, taugen dazu zum vorneherein nicht.

Auf die Berufung des Klägers ist daher nur insoweit einzutreten, als ihrer Begründung wenigstens sinngemäss zu entnehmen ist, aus welchen Gründen und unter welchen Gesichtspunkten bestimmte Feststellungen oder Erwägungen des angefochtenen Urteils Bundesrecht verletzen sollen (vgl. BGE 93 II 321 E. d, 87 II 306 E. 1, BGE 82 II 335 E. 2, BGE 72 II 123).

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Loi fédérale d’organisation judiciaire, Art. 55 — l’acte a été consolidé à nouveau le 1 mars 2000, 1 janvier 2001, 1 février 2001, 1 mars 2001, 1 janvier 2002, 1 juin 2002, 1 août 2002, 1 janvier 2003, 1 décembre 2003, 1 janvier 2004, 1 avril 2004, 1 mai 2004, 1 février 2005 et 1 juillet 2006.

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