Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé. Aucune des 12 décisions citantes n’a été analysée.

106 IV 107

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Rubrum

35. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 15. August 1980 i.S. N. gegen Direktion der Justiz des Kantons Zürich (Staatsrechtliche Beschwerde)

Regeste

Art. 37bis Ziff. 1 Abs. 1, 39 Ziff. 3 Abs. 2; 397bis Abs. 1 lit. f StGB; Art. 4 VStGB. Halbgefangenschaft. Die Kantone dürfen von der Halbgefangenschaft Verurteilte ausschliessen, die in den letzten fünf Jahren vor der neuen Verurteilung eine Zuchthaus- oder Gefängnisstrafe verbüssten.

Erwägungen

2.

a) Für Gefängnisstrafen von nicht mehr als drei Monaten sind gemäss Art. 37bis Ziff. 1 Abs. 1 StGB die Bestimmungen über die Haft anwendbar. Bei der Regelung der Haftstrafe enthält das Gesetz in Art. 39 Ziff. 3 Abs. 2 StGB einen kurzen Hinweis auf die Möglichkeit der Beschäftigung ausserhalb der Haftanstalt (Halbfreiheit bzw. Halbgefangenschaft, vgl. BGE 99 Ib 45 ff.): "Wenn es die Umstände rechtfertigen, kann er ausserhalb der Anstalt mit Arbeit beschäftigt werden, die ihm zugewiesen wird."

In Art. 397bis Abs. 1 lit. f StGB wird der Bundesrat ermächtigt, ergänzende Bestimmungen aufzustellen über den Vollzug der Haftstrafen (und Einschliessungsstrafen) "in der Form, dass der Verurteilte nur die Freizeit und die Nacht in der Anstalt zu verbringen hat". Der Bundesrat hat von dieser Befugnis in Art. 4 der Verordnung 1 zum StGB (VStGB 1) Gebrauch gemacht. Danach ist den Kantonen gestattet, für Haftstrafen und kurze (wie Haft zu vollziehende, Art. 37bis StGB) Gefängnisstrafen den Vollzug in der Form der Halbgefangenschaft einzuführen. Abs. 3 von Art. 4 VStGB 1 umschreibt die Halbgefangenschaft folgendermassen:

"Beim Vollzug in der Form der Halbgefangenschaft setzt der Verurteilte

beim Strafantritt seine bisherige Arbeit oder eine begonnene Ausbildung

ausserhalb der Anstalt fort und verbringt nur die Ruhezeit und die Freizeit

in der Anstalt."

b) Der Beschwerdeführer will aus diesen bundesrechtlichen Vorschriften ableiten, den Kantonen stehe es zwar frei, die Möglichkeit der Halbgefangenschaft einzuführen oder nicht, wenn aber die Halbgefangenschaft eingeführt werde, dann habe kraft Bundesrecht jeder, der eine Haft- oder eine kurze Gefängnisstrafe verbüssen müsse, Anspruch auf diese Vollzugsform, ein Ermessen bei der Anwendung könne den kantonalen Vollzugsbehörden nicht zustehen, insbesondere aber könne die Tatsache der Verbüssung einer Freiheitsstrafe in den letzten fünf Jahren nicht als Ausschlussgrund statuiert werden.

Diese Argumentation ist nicht stichhaltig. Die Halbgefangenschaft ist ein Versuch, die Nachteile kurzer Freiheitsstrafen (Verlust der Arbeitsstelle) nach Möglichkeit zu vermeiden. Die Kantone werden, wie in der Beschwerde ausdrücklich anerkannt wird, nicht verpflichtet, diese Vollzugsform einzuführen, sondern es wird ihnen lediglich gestattet, bei Haftstrafen und kurzen Gefängnisstrafen an die Stelle des herkömmlichen Freitheitsentzuges die sogenannte Halbgefangenschaft treten zu lassen. Diese wesentliche Vollzugserleichterung ist vom Kanton, der sich grundsätzlich zu ihrer Einführung entschliesst, nach den praktischen Möglichkeiten und Erfordernissen zu regeln, wie dies für analoge Erleichterungen im Laufe des ordentlichen Vollzugs von Zuchthaus- und Gefängnisstrafen in Art. 37 Ziff. 3 Abs. 3 StGB ausdrücklich vorgeschrieben ist. Dabei ist selbstverständlich das Gebot der Rechtsgleichheit zu beachten; willkürliche, sachlich nicht vertretbare Unterscheidungen und Einschränkungen sind unzulässig. Das Bundesrecht gewährt aber den Kantonen einen weiten Ermessensspielraum, in welchem sie die den konkreten Verhältnissen angepasste Ordnung der Voraussetzungen und der Durchführung der Halbgefangenschaft treffen können (vgl. BGE 102 Ib 137 : Beschränkung der Halbgefangenschaft auf Freiheitsstrafen bis zu einem Monat). Abgesehen von den aus der Vollzugsform sich ergebenden Bedingungen - wie feste Arbeitsstelle im Einzugsbereich eines Gefängnisses, von welchem aus organisatorisch die externe Beschäftigung möglich ist, Fehlen jeder Flucht- oder Gemeingefährlichkeit - darf ein Kanton bei der Auswahl der für diese milde Vollzugsform in Betracht fallenden Verurteilten auch das Vorleben und die konkrete Erfolgsaussicht der Vollzugsart in sachlicher Weise in Betracht ziehen. Der Ausschluss der Rückfälligen, die in den letzten fünf Jahren eine Zuchthaus- oder Gefängnisstrafe verbüsst haben, liegt in der Linie dieser Erwägungen. Die Beschränkung auf Erstmalige lässt sich unter dem Aspekt der Erfolgsaussicht, aber auch im Hinblick auf die Kontakte innerhalb der für die Halbgefangenschaft geeigneten Abteilung begründen. Es handelt sich hier auf jeden Fall um ein sachliches Kriterium, das nicht gegen Bundesrecht verstösst.

Der Bundesgesetzgeber, der den Kantonen die völlige Freiheit lässt, die Halbgefangenschaft überhaupt nicht einzuführen, untersagt damit auch nicht, diese milde Vollzugsform grundsätzlich auf Verurteilte zu beschränken, die erstmals in den Vollzug kommen, und jene auszuschliessen, die in den letzten fünf Jahren vor der neuen Verurteilung eine Zuchthaus- oder Gefängnisstrafe verbüssten. Wohl wäre im vorliegenden Fall auch vertretbar, dass die 1976 in Halbgefangenschaft verbüsste Gefängnisstrafe von einem Monat der neuerlichen Gewährung der Halbgefangenschaft nicht entgegenstehen soll; aber ein bundesrechtlicher Anspruch auf die erneute Anwendung dieser Vollzugsart besteht nicht.

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Code pénal suisse, Art. 37, Art. 37bis, Art. 39 et Art. 397bis — l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 1995, 1 février 1997, 1 septembre 1997, 1 janvier 1998, 1 avril 1998, 1 janvier 1999, 1 mars 2000, 1 mai 2000, 1 juillet 2000, 15 décembre 2000, 1 janvier 2002, 1 avril 2002, 1 juillet 2002, 1 octobre 2002, 1 avril 2003, 1 décembre 2003, 1 janvier 2004, 1 mars 2004, 1 avril 2004, 1 juillet 2004, 1 août 2004, 1 janvier 2005, 1 février 2005, 1 janvier 2006, 1 avril 2006, 1 juillet 2006, 1 décembre 2006, 1 janvier 2007, 1 janvier 2008, 1 juin 2008, 1 août 2008, 1 octobre 2008, 5 décembre 2008, 1 janvier 2009, 1 février 2009, 1 avril 2009, 1 janvier 2010, 1 décembre 2010, 1 janvier 2011, 1 juillet 2011, 1 octobre 2011, 1 janvier 2012, 1 juillet 2012, 16 juillet 2012, 1 octobre 2012, 1 janvier 2013, 19 mars 2013, 1 avril 2013, 1 mai 2013, 1 juillet 2013, 1 janvier 2014, 1 juillet 2014, 1 janvier 2015, 1 janvier 2016, 1 juillet 2016, 1 octobre 2016, 1 janvier 2017, 11 juillet 2017, 1 septembre 2017, 12 décembre 2017, 1 janvier 2018, 1 mars 2018, 1 mars 2019, 1 juillet 2019, 1 novembre 2019, 1 février 2020, 3 mars 2020, 1 juillet 2020, 1 juillet 2021, 1 janvier 2022, 1 juin 2022, 22 novembre 2022, 1 janvier 2023, 23 janvier 2023, 1 juillet 2023, 1 août 2023, 1 septembre 2023, 6 décembre 2023, 1 janvier 2024, 1 juillet 2024, 1 janvier 2025, 1 août 2025, 1 janvier 2026 et 12 juin 2026.

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