Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé. Aucune des 22 décisions citantes n’a été analysée.

106 IV 174

106 IV 174

Rubrum

51. Urteil des Kassationshofes vom 27. Juni 1980 i.S. Anna E. gegen Oskar E. (Nichtigkeitsbeschwerde)

Regeste

Art. 31 StGB; Art. 2 ZGB. Die Nichterfüllung der vertraglich eingegangenen, infolge des Eintritts einer vereinbarten aufschiebenden Bedingung unbedingt gewordenen Verpflichtung zum Rückzug des Strafantrages wegen Vernachlässigung von Unterstützungspflichten kann gegen Treu und Glauben verstossen.

Sachverhalt

A.

- Am 11. März 1974 schied das Amtsgericht Luzern-Land die Ehe zwischen Oskar E. und Anna Maria E. geb. B. Das Gericht verpflichtete E., seiner ehemaligen Frau monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 600.-- für sie und von Fr. 200.-- für die Tochter, sowie Ausbildungsbeiträge zugunsten der letzteren im Maximalbetrag von Fr. 5'000.-- zu bezahlen.

B.

- Da E. in der Folge seinen Verpflichtungen nicht nachkam, reichte seine ehemalige Ehefrau am 20. Februar 1978 Strafklage wegen Vernachlässigung der Unterstützungspflichten ein. Auf Begehren des E. fand daraufhin am 3. April 1978 vor dem delegierten Richter des Amtsgerichtspräsidenten II von Luzern-Stadt ein Sühneversuch betreffend die Abänderung des Ehescheidungsurteils statt. Dabei schlossen die Parteien unter gerichtlicher Mitwirkung folgende Vereinbarung ab:

"1. Das Ehescheidungsurteil vom 11. März 1974 des Amtsgerichtes

Luzern-Land wird in Ziff. 2.2, a folgendermassen abgeändert:

"a) für die Klägerin Fr. 400.-- (Ab April 1978). Dieser Unterhaltsbeitrag

wird nicht mit der Indexklausel verbunden".

2. Herr E. erklärt, dass er diesen neuen Unterhaltsbeitrag kaum vor Ende

Juni 1978 bezahlen kann, da er zur Zeit noch arbeitslos und ohne neue

Stelle sei. Frau E. nimmt davon Kenntnis. Herr E. verpflichtet sich jedoch

ausdrücklich, die Fr. 400.-- spätestens Ende Juni 1978 erstmals zu

bezahlen.

3. Frau E. verpflichtet sich ihrerseits, beim Amtsstatthalteramt

Luzern-Stadt zu beantragen, dass das von ihr gegen Herrn E. mit Klage vom

20. Februar 1978 eingeleitete Strafverfahren wegen Vernachlässigung von

Unterstützungspflichten für die Dauer eines halben Jahres sistiert wird.

Bei Einhaltung der neu eingegangenen Verpflichtung durch Herrn E. wird sie

dann ihre Strafklage zurückziehen. Herr E. wird die dadurch entstehenden

Abschreibungskosten des Amtsstatthalteramtes übernehmen."

Auf Ersuchen von Frau E. sistierte der Amtsstatthalter von Luzern-Stadt am 3. Mai 1978 das Strafverfahren bis zum 1. Oktober 1978. Mit Eingabe vom 27. September 1978 verlangte jedoch Frau E. die Aufhebung der Sistierung und die Fortsetzung des Verfahrens, weil Herr E. rückständige Alimente nicht bezahlt hatte.

C.

- Am 26. März 1979 fällte das Amtsgericht Luzern-Stadt in Anwendung von § 174 LU/StPO einen Vorentscheid über die Frage, ob der am 20. Februar 1978 gestellte Strafantrag noch gültig sei, wobei es dies bejahte.

Mit Urteil vom 17. August 1979 bestrafte das Amtsgericht Oskar E. wegen Vernachlässigung der Unterstützungspflichten in der Zeit vom 1. Oktober 1976 bis zum 31. März 1978 mit drei Monaten Gefängnis. Gleichzeitig ordnete es den Vollzug einer vom Amtsstatthalter von Luzern-Stadt am 18. Februar 1977 bedingt ausgefällten Gefängnisstrafe von drei Monaten wegen Vernachlässigung von Unterstützungspflichten an.

Das Obergericht des Kantons Luzern verfügte am 6. Dezember 1979 auf Appellation des E. hin die Einstellung des Strafverfahrens wegen Vernachlässigung von Unterstützungspflichten, weil Herr E. vereinbarungsgemäss ab Juni 1978 Fr. 400.-- pro Monat bezahlt habe, womit die für den Rückzug des Strafantrages vereinbarte Bedingung erfüllt worden und der Strafantrag weggefallen sei.

D.

- Frau E. führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, der Entscheid des Obergerichtes sei mit Bezug auf Ziff. 1 und 2 des Dispositivs aufzuheben und die Sache zur Bestätigung des amtsgerichtlichen Urteils vom 17. August 1979, eventuell zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Gleichzeitig ersucht sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 152 Abs. 1 und 2 OG.

Eine gegen den Obergerichtlichen Entscheid erhobene staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Art. 4 BV hat der Kassationshof in seiner Sitzung vom 19. Juni 1980 abgewiesen.

Erwägungen

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.

Die Vorinstanz stellt sich auf den Standpunkt, der Strafantrag sei in der Vereinbarung vom 3. April 1978 zurückgezogen worden. Ein Rückzug müsse nach herrschender Lehre und Praxis zwar, um gültig zu sein, bedingungslos erklärt werden. Der Natur der Sache nach werde damit aber in erster Linie nur ein auflösend bedingter Rückzug des Antrags ausgeschlossen; es gehe nämlich nicht an, einen Strafantrag unter dem Vorbehalt eines allfälligen späteren Wiederauflebens zurückzuziehen. Weniger Bedenken bestünden dagegen bei einer aufschiebenden Bedingung. In einem solchen Fall bleibe der Strafantrag bestehen, wenn die Bedingung nicht vor Eröffnung des erstinstanzlichen Urteils eintrete. Stehe aber der Eintritt der Bedingung vor diesem Zeitpunkt zweifelsfrei fest, so müsse er von Amtes wegen berücksichtigt werden, ohne dass es noch einer besonderen Erklärung des Antragsberechtigten bedürfe.

Die Beschwerdeführerin hält die von der Vorinstanz getroffene Unterscheidung für unhaltbar. Der Rückzug des Strafantrages müsse, um gültig zu sein, in jeder Hinsicht bedingungslos, klar und deutlich erklärt werden. Im vorliegenden Fall sei es so zu halten, wie wenn die Vereinbarung vom 3. April 1978, welche den ominösen Satz enthalte, nicht getroffen worden wäre. Demzufolge sei der Strafantrag als noch gestellt zu betrachten.

2.

Die Frage, ob ein suspensiv bedingter Rückzug eines Strafantrags zulässig und nur ein resolutiv bedingter ungültig sei, braucht hier nicht entschieden zu werden. In der Vereinbarung vom 3. April 1978 hat nämlich die Beschwerdeführerin überhaupt nicht den Rückzug des Strafantrags erklärt, sondern sich ausdrücklich bloss zu Folgendem verpflichtet:

"Bei Einhaltung der neu eingegangenen Verpflichtung durch Herrn E. wird

sie dann ihre Strafklage zurückziehen." Frau E. hat, wie aus dieser Klausel deutlich hervorgeht, nicht schon in der Vereinbarung selber den Rückzug des Strafantrages erklärt, sondern sich lediglich dazu verpflichtet, den Strafantrag zurückzuziehen, wenn Herr E. seinen neu eingegangenen Verpflichtungen nachgekommen sei. Die Vorinstanz führt denn auch zutreffend aus, die Ziff. 3 der Vereinbarung enthalte einerseits die unbedingte Verpflichtung der Privatklägerin, die Sistierung des Strafverfahrens zu beantragen, "und anderseits die aufschiebend bedingte Pflicht zum Rückzug des Strafantrags für den Fall, dass der Angeklagte ab Juni 1978 pro Monat Fr. 400.-- bezahle". Frau E. hatte sich also unter einer von der Gegenpartei zu erfüllenden Bedingung verpflichtet, in einem späteren Zeitpunkt den Strafantrag zurückzuziehen. Es ist deshalb unzutreffend, wenn das Obergericht im folgenden vom aufschiebend bedingten Antragsrückzug spricht, als ob ein solcher bereits in der Vereinbarung erklärt worden wäre. Die Vereinbarung enthält keine bedingte Rückzugserklärung, sondern lediglich die bedingte Verpflichtung zur Abgabe einer solchen Erklärung. Mit Eintritt der Bedingung war daher nicht schon die Rückzugserklärung abgegeben, sondern lediglich die unbedingte Pflicht zur Abgabe der Rückzugserklärung entstanden. Solange die Beschwerdeführerin diese Erklärung nicht abgab, konnte der Strafantrag nicht dahinfallen. Eine diesbezügliche Willensäusserung konnte auch nicht aus einem späteren konkludenten Verhalten der Beschwerdeführerin abgeleitet werden, nachdem diese nach Ablauf der vereinbarten Frist von sechs Monaten ausdrücklich auf der Fortsetzung des Strafverfahrens beharrt und am Strafantrag festgehalten hatte.

3.

Der angefochtene Entscheid hält im Ergebnis gleichwohl vor Bundesrecht stand. Wie die Vorinstanz für den Kassationshof verbindlich feststellt, hat der Beschwerdegegner ab Juni 1978 vereinbarungsgemäss Fr. 400.-- pro Monat bezahlt. Er hat somit die "neu eingegangene Verpflichtung", die nach dem Sinn der Vereinbarung zweifelsfrei nur jene Leistung betraf, erfüllt. Damit war aber die Beschwerdeführerin gemäss der Abmachung ihrerseits verpflichtet, den Strafantrag zurückzuziehen, d.h. gegenüber der zuständigen Behörde eine entsprechende Erklärung abzugeben. Der in der Nichtigkeitsbeschwerde erhobene Einwand, es könne gar nie endgültig entschieden werden, ob die Bedingung "Bei Einhaltung der neu eingegangenen Verpflichtung" eingetreten sei, da der Unterhaltsbeitrag von Fr. 400.-- jeden Monat neu geschuldet werde, ist unbegründet. Die Beschwerdeführerin übersieht, dass die zur Bedingung erhobene Einhaltung der neu eingegangenen Verpflichtung mit der Sistierung des Strafverfahrens für die Dauer eines halben Jahres in engem Zusammenhang steht. Aus Ziff. 3 der Vereinbarung vom 3. April 1978 geht eindeutig hervor, dass der Strafantrag am Ende der Dauer der Sistierung ("dann") zurückgezogen werden sollte, wenn Herr E. seiner neu eingegangenen Verpflichtung bis zu diesem Zeitpunkt stets nachkäme. Zweck der Sistierung des Strafverfahrens war es ja gerade, Herrn E. eine Chance zu geben und die Möglichkeit eines Antragsrückzugs offen zu halten. Auch die Behauptung der Beschwerdeführerin, sie habe ihre Verpflichtung zum Rückzug des Strafantrages auch von der Tilgung der rückständigen Alimente abhängig gemacht, findet, wie das Obergericht zutreffend ausführt, in der Vereinbarung keinen Rückhalt.

War aber die vor dem Richter und unter dessen Mitwirkung abgeschlossene Vereinbarung vom Angeklagten eingehalten worden, so verstiess es gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, wenn die Antragstellerin entgegen ihrer Zusage am Strafantrag festhielt und die Bestrafung des Angeklagten verlangte. Dieses widersprüchliche Verhalten verdient keinen Rechtsschutz (Art. 2 ZGB; vgl. auch BGE 105 IV 229), jedenfalls dann nicht, wenn, wie hier, keine triftigen Gründe vorgebracht werden können, die ein Zurückkommen auf die frühere Zusage als verständlich erscheinen lassen. Die Vorinstanz hat demnach das Strafverfahren gegen Oskar E. wegen Vernachlässigung von Unterstützungspflichten mit Recht eingestellt.

4.

Angesichts des Umstandes, dass die Vorinstanz in der Vereinbarung vom 3. April 1978 eine aufschiebend bedingte Rückzugserklärung erblickte, eine solche aber nach herrschender Lehre und Rechtsprechung ungültig ist, war die Nichtigkeitsbeschwerde nicht von vorneherein aussichtslos. Da die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin ausgewiesen ist, kann ihrem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 152 Abs. 1 und 2 OG entsprochen werden.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Code pénal suisse, Art. 31 — l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 1995, 1 février 1997, 1 septembre 1997, 1 janvier 1998, 1 avril 1998, 1 janvier 1999, 1 mars 2000, 1 mai 2000, 1 juillet 2000, 15 décembre 2000, 1 janvier 2002, 1 avril 2002, 1 juillet 2002, 1 octobre 2002, 1 avril 2003, 1 décembre 2003, 1 janvier 2004, 1 mars 2004, 1 avril 2004, 1 juillet 2004, 1 août 2004, 1 janvier 2005, 1 février 2005, 1 janvier 2006, 1 avril 2006, 1 juillet 2006, 1 décembre 2006, 1 janvier 2007, 1 janvier 2008, 1 juin 2008, 1 août 2008, 1 octobre 2008, 5 décembre 2008, 1 janvier 2009, 1 février 2009, 1 avril 2009, 1 janvier 2010, 1 décembre 2010, 1 janvier 2011, 1 juillet 2011, 1 octobre 2011, 1 janvier 2012, 1 juillet 2012, 16 juillet 2012, 1 octobre 2012, 1 janvier 2013, 19 mars 2013, 1 avril 2013, 1 mai 2013, 1 juillet 2013, 1 janvier 2014, 1 juillet 2014, 1 janvier 2015, 1 janvier 2016, 1 juillet 2016, 1 octobre 2016, 1 janvier 2017, 11 juillet 2017, 1 septembre 2017, 12 décembre 2017, 1 janvier 2018, 1 mars 2018, 1 mars 2019, 1 juillet 2019, 1 novembre 2019, 1 février 2020, 3 mars 2020, 1 juillet 2020, 1 juillet 2021, 1 janvier 2022, 1 juin 2022, 22 novembre 2022, 1 janvier 2023, 23 janvier 2023, 1 juillet 2023, 1 août 2023, 1 septembre 2023, 6 décembre 2023, 1 janvier 2024, 1 juillet 2024, 1 janvier 2025, 1 août 2025, 1 janvier 2026 et 12 juin 2026.
  • Code civil suisse, Art. 2 — l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2000, 1 janvier 2001, 1 mars 2002, 1 janvier 2003, 1 avril 2003, 1 janvier 2004, 1 avril 2004, 1 juin 2004, 1 juillet 2004, 1 janvier 2005, 1 juin 2005, 1 janvier 2006, 1 janvier 2007, 1 mai 2007, 1 juillet 2007, 1 décembre 2007, 1 janvier 2008, 1 juillet 2008, 5 décembre 2008, 1 janvier 2010, 1 février 2010, 1 janvier 2011, 1 janvier 2012, 1 janvier 2013, 1 juillet 2013, 1 juillet 2014, 1 janvier 2016, 1 avril 2016, 1 janvier 2017, 1 septembre 2017, 1 janvier 2018, 1 janvier 2019, 1 janvier 2020, 1 juillet 2020, 1 janvier 2021, 1 janvier 2022, 1 juillet 2022, 1 janvier 2023, 23 janvier 2023, 1 septembre 2023, 1 janvier 2024, 1 janvier 2025, 1 janvier 2026 et 1 juillet 2026.
  • Constitution fédérale de la Confédération suisse, Art. 4 — l’acte a été consolidé à nouveau le 7 février 1999, 1 janvier 2000, 10 juin 2001, 2 décembre 2001, 3 mars 2002, 1 avril 2003, 1 août 2003, 8 février 2004, 2 mars 2005, 27 novembre 2005, 21 mai 2006, 1 janvier 2007, 1 janvier 2008, 30 novembre 2008, 17 mai 2009, 27 septembre 2009, 29 novembre 2009, 7 mars 2010, 28 novembre 2010, 1 janvier 2011, 11 mars 2012, 23 septembre 2012, 3 mars 2013, 9 février 2014, 18 mai 2014, 14 juin 2015, 1 janvier 2016, 12 février 2017, 24 septembre 2017, 1 janvier 2018, 23 septembre 2018, 1 janvier 2020, 1 janvier 2021, 7 mars 2021, 28 novembre 2021, 13 février 2022, 1 janvier 2024 et 3 mars 2024.
  • Loi sur l'université, Art. 174 — l’acte a été consolidé à nouveau le 5 mai 2026.

Cité dans