Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé. Aucune des 46 décisions citantes n’a été analysée.

106 IV 241

106 IV 241

62. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 6. Oktober 1980 i.S. Z. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich (Nichtigkeitsbeschwerde)

Regeste

Art. 13 Abs. 1. StGB. Erachtet die urteilende Behörde den Beschuldigten nicht für voll zurechnungsfähig, darf sie nicht ohne psychiatrische Untersuchung über die verminderte Zurechnungsfähigkeit befinden. Art. 13 Abs. 1 StGB gebietet ihr, auch den Grad der Herabsetzung begutachten zu lassen. Trotz Verstoss gegen diese Abklärungspflicht kann unter Umständen mangels Beschwer auf die Beschwerde nicht eingetreten werden (E. 1b).

Erwägungen

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. In der Nichtigkeitsbeschwerde wird geltend gemacht, die Vorinstanz habe zu Unrecht darauf verzichtet, die Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers gemäss Art. 13 StGB untersuchen zu lassen. Zwar sei Z. zufolge Süchtigkeit in leichtem bis mittlerem Grade verminderte Zurechnungsfähigkeit zugebilligt und entsprechend strafmindernd berücksichtigt worden. Eine schwere Drogensucht und infolgedessen eine stark herabgesetzte Zurechnungsfähigkeit habe die Vorinstanz aber mit dem Hinweis verneint, beim Beschwerdeführer seien in der Untersuchungshaft keine ernsthaften Entzugserscheinungen eingetreten, und auf der Reise nach Sri Lanka habe Z. sich mit dem Konsum von Haschisch und Alkohol begnügen können. Diese Schlussfolgerung hätte sie nicht ohne Einholung eines Gutachtens ziehen dürfen, da nach Art. 13 StGB auch dann zu verfahren sei, wenn eine Verminderung der Zurechnungsfähigkeit nicht zweifelhaft sei, hingegen über den Grad der Herabsetzung Unklarheit herrsche.

a) Nach Art. 13 Abs. 1 StGB ordnet die urteilende Behörde die Untersuchung des Geisteszustandes des Beschuldigten an, wenn sie Zweifel an dessen Zurechnungsfähigkeit hat oder wenn nach den Umständen des Falles ernsthafter Anlass zu solchen Zweifeln besteht (BGE 102 IV 75; BGE 98 IV 157).

b) Erachtet die urteilende Behörde den Beschuldigten nicht für voll zurechnungsfähig, darf sie folglich nicht ohne psychiatrische Untersuchung über die verminderte Zurechnungsfähigkeit befinden. Art. 13 Abs. 1 StGB gebietet ihr, auch den Grad der Herabsetzung begutachten zu lassen. Ein Verstoss gegen diese Abklärungspflicht kann daher grundsätzlich mit eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde angefochten werden (vgl. BGE 105 IV 163).

Auf die Beschwerde ist hingegen nicht einzutreten, wenn die urteilende Behörde dem Beschuldigten ohne Begutachtung mindestens die von diesem behauptete Verminderung der Zurechnungsfähigkeit zubilligt und nicht ernsthaft mit einer noch grösseren Herabsetzung zu rechnen ist. In diesem Fall hat der Kassationshof keinen Grund, die Einholung eines Gutachtens zu veranlassen, da die allfällige Begutachtung keine Besserstellung des Beschwerdeführers erwarten lässt und es bei ihm insoweit an einer Beschwer fehlt. Der Schlechterstellung stünde - mangels Beschwerde seitens der Anklage - das Verschlechterungsverbot entgegen. Im vorliegenden Fall behauptet Z. eine stärkere Herabsetzung der Zurechnungsfähigkeit, als die Vorinstanz sie ihm zugestand. Die entsprechende Rüge ist daher zu hören.

2. Der Beschwerdeführer wurde u.a. wegen starken fortgesetzten Betäubungsmittelkonsums verurteilt. Wie dem angefochtenen Entscheid zu entnehmen ist, konsumierte Z. ab März 1976 (d.h. seit seiner letzten Verurteilung wegen Betäubungsmittelkonsums) bis zu seiner Verhaftung am 21. März 1978 gesamthaft 4,5 kg Haschisch, 100 g Haschischöl und seit Mitte September 1977 240 g Heroin.

a) Schon 10 Dosen von 30-40 mg Heroin vermögen eine Abhängigkeit zu erzeugen (vgl. BGE 105 IV 74). Auch der Genuss von Haschisch gilt als gesundheitsschädlich (BGE 106 IV 230 E. b). Aufgrund des von der Vorinstanz verbindlich festgestellten Drogenkonsums kann daher nicht zum vornherein ausgeschlossen werden, dass die Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers hinsichtlich der ihm zur Last gelegten Straftaten in starkem Grade vermindert war. Dies gilt umso mehr, als schwere psychische Persönlichkeitsveränderungen zur Drogenabhängigkeit hinzutreten und die Einsichts- und Handlungsfähigkeit zusätzlich belasten können (BGE 102 IV 75 f.). Die von der Vorinstanz im gegenteiligen Sinn herangezogenen Indizien (vorübergehende Beschränkung auf Konsum von Alkohol und leichten Drogen; keine schweren Entzugserscheinungen nach der Verhaftung) erlauben dem Richter mangels der nötigen fachlichen Voraussetzungen ohne Befragung von Sachverständigen noch kein sicheres Urteil über den streitigen Grad der Zurechnungsfähigkeit.

b) Hinzu kommt, dass die Vorinstanz den Grad, in welchem sie die Zurechnungsfähigkeit von Z. als vermindert erachtet, reichlich allgemein und unbestimmt umschrieb. Auf den geistigen Zustand des Beschwerdeführers nahm sie keinen näheren Bezug. Das Bundesgericht verlangt zwar nicht, die Auswirkung eines Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgrundes auf die Strafzumessung ziffernmässig anzugeben. Sind die Ausführungen über Art und Wirkungsweise abnormer Zustände und deren Folgen auf das Strafmass aber derart allgemein gehalten wie hier, lassen sie Unsicherheiten bestehen, die mit der aus Art. 13 StGB und Art. 277 BStP folgenden Abklärungs- und Feststellungspflicht nicht mehr vereinbart werden können.

Demnach muss die Beschwerde dahin gutgeheissen werden, dass Ziff. 2 des angefochtenen Urteils aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird mit der Weisung, nach Einholung eines Gutachtens gemäss Art. 13 StGB den Grad der Verminderung der Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers näher festzustellen und alsdann über eine allfällig weitere Herabsetzung der Strafe zu bestimmen.

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Code pénal suisse, Art. 13 — l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 1995, 1 février 1997, 1 septembre 1997, 1 janvier 1998, 1 avril 1998, 1 janvier 1999, 1 mars 2000, 1 mai 2000, 1 juillet 2000, 15 décembre 2000, 1 janvier 2002, 1 avril 2002, 1 juillet 2002, 1 octobre 2002, 1 avril 2003, 1 décembre 2003, 1 janvier 2004, 1 mars 2004, 1 avril 2004, 1 juillet 2004, 1 août 2004, 1 janvier 2005, 1 février 2005, 1 janvier 2006, 1 avril 2006, 1 juillet 2006, 1 décembre 2006, 1 janvier 2007, 1 janvier 2008, 1 juin 2008, 1 août 2008, 1 octobre 2008, 5 décembre 2008, 1 janvier 2009, 1 février 2009, 1 avril 2009, 1 janvier 2010, 1 décembre 2010, 1 janvier 2011, 1 juillet 2011, 1 octobre 2011, 1 janvier 2012, 1 juillet 2012, 16 juillet 2012, 1 octobre 2012, 1 janvier 2013, 19 mars 2013, 1 avril 2013, 1 mai 2013, 1 juillet 2013, 1 janvier 2014, 1 juillet 2014, 1 janvier 2015, 1 janvier 2016, 1 juillet 2016, 1 octobre 2016, 1 janvier 2017, 11 juillet 2017, 1 septembre 2017, 12 décembre 2017, 1 janvier 2018, 1 mars 2018, 1 mars 2019, 1 juillet 2019, 1 novembre 2019, 1 février 2020, 3 mars 2020, 1 juillet 2020, 1 juillet 2021, 1 janvier 2022, 1 juin 2022, 22 novembre 2022, 1 janvier 2023, 23 janvier 2023, 1 juillet 2023, 1 août 2023, 1 septembre 2023, 6 décembre 2023, 1 janvier 2024, 1 juillet 2024, 1 janvier 2025, 1 août 2025, 1 janvier 2026 et 12 juin 2026.

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