Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé. Aucune des 35 décisions citantes n’a été analysée.

106 IV 370

106 IV 370

90. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 5. September 1980 i.S. R. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden (Nichtigkeitsbeschwerde)

Regeste

Art. 237 StGB. Art. 237 Ziff. 1 Abs. 1 StGB ist auch anwendbar, wenn ein Automobilist in vorsätzlicher Missachtung des Haltezeichens eines auf der Fahrbahn stehenden Polizisten mit unverminderter Geschwindigkeit auf diesen zufährt und ihn dadurch der Gefahr aussetzt, überfahren zu werden (E. 2a).

Sachverhalt

A. - Als R., der am 23. Juli 1978 von der im Hinterrheintal gelegenen Zapporthütte aus eine Bergtour unternahm, entgegen seinen Erklärungen um 18 Uhr noch nicht zur Hütte zurückgekehrt war, liess die Kantonspolizei eine Suchaktion starten, bei welcher auch ein Helikopter zum Einsatz kam. Ca. um 19.30 Uhr wurde der Vermisste vom Polizisten X. bei Hinterrhein betroffen, über die Suchaktion orientiert und aufgefordert, deswegen mit auf den Polizeiposten zu kommen. R. stieg statt dessen in seinen Wagen und fuhr davon. Hierauf wies X. seinen Kollegen S. an, den in Richtung Chur fahrenden R. aufzuhalten. Der Polizist S. begab sich unverzüglich bei der Tambobrücke auf die N. 13. Als er das betreffende, sich ihm nähernde Fahrzeug gewahrte, stellte er sich auf die Fahrbahn und gab - ausgerüstet mit dem weissen Lederzeug und den rot-weissen Armstulpen - durch Hochhalten der rechten Hand das Haltezeichen. Obwohl R. das Haltezeichen bemerkte, fuhr er mit unverminderter Geschwindigkeit auf den Polizisten zu, so dass dieser auf die Seite springen musste, um nicht angefahren zu werden.

B. - Der Kantonsgerichtsausschuss des Kantons Graubünden sprach R. der vorsätzlichen Störung des öffentlichen Verkehrs (Art. 237 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) und des Ungehorsams gegen die Polizei (Art. 25 StPO) schuldig.

Erwägungen

2. Einzutreten ist auf die Rüge, die Vorinstanz habe in Verletzung von Art. 237 Ziff. 1 StGB dem Beschwerdeführer eine vorsätzliche Störung des öffentlichen Verkehrs vorgeworfen.

a) Verbindlich ist festgestellt, dass R. den in seiner Fahrbahn stehenden Polizisten erblickte, dessen Haltezeichen erkannte und trotzdem in unverminderter Geschwindigkeit auf ihn zufuhr. Mit dieser Verhaltensweise ist der Tatbestand des Art. 237 Ziff. 1 StGB erfüllt. Denn diese Bestimmung schützt Leib und Leben von Menschen, die sich im öffentlichen Verkehr befinden (BGE 100 IV 55). Am öffentlichen Verkehr nimmt ebenfalls ein Polizeimann teil, der auf der Strasse seinen Dienst versieht (BGE 81 IV 124). Indem der Beschwerdeführer entgegen dem Haltezeichen in unverminderter Geschwindigkeit auf den Polizisten losfuhr, bestand für diesen ohne Zweifel auch die nahe und ernstliche Wahrscheinlichkeit, überfahren zu werden. Der Polizist S. vermochte sich den Feststellungen der Vorinstanz zufolge dieser Gefahr nämlich nur dadurch zu entziehen, dass er beiseite sprang. Somit hat R. den öffentlichen Verkehr gefährdet (vgl. BGE 85 IV 137 f.).

b) Daran vermag auch sein Einwand, von einer wissentlichen und willentlichen Gefährdung des Polizisten S. könne im vorliegenden Fall keine Rede sein, nichts zu ändern. Die Vorinstanz hat - als tatsächliche Feststellung - den Gefährdungsvorsatz bejaht, und zwar zu Recht: R. sah den Polizisten in seiner Fahrbahn stehen und er verstand dessen Haltezeichen. Daher hat er die durch seine Tat herbeigeführte Gefahr gekannt, und weil er trotzdem weiterfuhr, sie auch gewollt (BGE 100 IV 218).

Ebenfalls unbehelflich ist schliesslich das Argument, die Vorinstanz habe das für die Anwendung des Art. 237 Ziff. 1 StGB notwendige Erfordernis der Rücksichtslosigkeit des Fahrzeugführers nicht festgestellt. Ob die Rücksichtslosigkeit nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts tatsächlich zu den Tatbestandsmerkmalen des Art. 237 Ziff. 1 StGB gehört, wie der Beschwerdeführer unter Berufung auf BGE 76 IV 274 behauptet, kann dahingestellt bleiben. Sicher ist, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer, wenn auch nicht ausdrücklich, so doch durch die Schilderung des Sachverhalts und durch den Hinweis auf sein schweres Verschulden und seine Einsichtslosigkeit einer rücksichtslosen Verhaltensweise bezichtigte, und dies mit Grund. Offensichtlich war R., wie sich aus seiner Darstellung der Vorgänge in den beiden Beschwerdeschriften ergibt, über die polizeiliche Anhaltung und die Wartezeit schwer verärgert und fühlte sich schikaniert. Dazu kam, dass er nach langer Bergtour nach Hause gelangen wollte und wohl auch von der Aussicht auf die Rechnung der Rettungsaktion wenig erbaut war. Dass er sich aber deswegen verleiten liess, einen Polizeibeamten willentlich zu gefährden, trägt gerade dem Beschwerdeführer als Arzt zu Recht den Vorwurf erheblicher Rücksichtslosigkeit ein.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Code pénal suisse, Art. 237 — l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 1995, 1 février 1997, 1 septembre 1997, 1 janvier 1998, 1 avril 1998, 1 janvier 1999, 1 mars 2000, 1 mai 2000, 1 juillet 2000, 15 décembre 2000, 1 janvier 2002, 1 avril 2002, 1 juillet 2002, 1 octobre 2002, 1 avril 2003, 1 décembre 2003, 1 janvier 2004, 1 mars 2004, 1 avril 2004, 1 juillet 2004, 1 août 2004, 1 janvier 2005, 1 février 2005, 1 janvier 2006, 1 avril 2006, 1 juillet 2006, 1 décembre 2006, 1 janvier 2007, 1 janvier 2008, 1 juin 2008, 1 août 2008, 1 octobre 2008, 5 décembre 2008, 1 janvier 2009, 1 février 2009, 1 avril 2009, 1 janvier 2010, 1 décembre 2010, 1 janvier 2011, 1 juillet 2011, 1 octobre 2011, 1 janvier 2012, 1 juillet 2012, 16 juillet 2012, 1 octobre 2012, 1 janvier 2013, 19 mars 2013, 1 avril 2013, 1 mai 2013, 1 juillet 2013, 1 janvier 2014, 1 juillet 2014, 1 janvier 2015, 1 janvier 2016, 1 juillet 2016, 1 octobre 2016, 1 janvier 2017, 11 juillet 2017, 1 septembre 2017, 12 décembre 2017, 1 janvier 2018, 1 mars 2018, 1 mars 2019, 1 juillet 2019, 1 novembre 2019, 1 février 2020, 3 mars 2020, 1 juillet 2020, 1 juillet 2021, 1 janvier 2022, 1 juin 2022, 22 novembre 2022, 1 janvier 2023, 23 janvier 2023, 1 juillet 2023, 1 août 2023, 1 septembre 2023, 6 décembre 2023, 1 janvier 2024, 1 juillet 2024, 1 janvier 2025, 1 août 2025, 1 janvier 2026 et 12 juin 2026.
  • Code de procédure pénale suisse, Art. 25 — l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2011, 1 juillet 2011, 1 juillet 2012, 1 octobre 2012, 1 février 2013, 12 mars 2013, 1 avril 2013, 1 mai 2013, 21 janvier 2014, 1 juillet 2014, 25 novembre 2014, 1 janvier 2015, 1 janvier 2016, 1 juillet 2016, 1 octobre 2016, 1 janvier 2017, 1 septembre 2017, 1 janvier 2018, 1 mars 2018, 1 janvier 2019, 1 mars 2019, 1 février 2020, 1 mars 2021, 1 juillet 2021, 1 juillet 2022, 1 janvier 2023, 23 janvier 2023, 1 juillet 2023, 1 août 2023, 1 janvier 2024, 1 juillet 2024 et 1 avril 2025.

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