Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé. Aucune des 7 décisions citantes n’a été analysée.

106 IV 61

106 IV 61

Rubrum

21. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 8. Februar 1980 i.S. P. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich (Nichtigkeitsbeschwerde)

Regeste

Art. 40 SVG, Art. 29 VRV. Licht- und Hupsignale als Aufforderung zur Freigabe der Überholspur.

Sachverhalt

A.

- Das Obergericht des Kantons Zürich erklärte P. am 6. September

1979 schuldig der Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 40 SVG und Art. 29 Abs. 4 VRV und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 150.--.

B.

- Mit Nichtigkeitsbeschwerde beantragt P. Aufhebung des obergerichtlichen Urteils und Rückweisung der Sache zum Freispruch.

Erwägungen

1.

Am 23. Januar 1978 fuhr der Beschwerdeführer mit seinem BMW von Davos nach Zürich. Auf der Autobahn N 3 holte er bei der Ausfahrt Thalwil den mit etwa 100-110 km/h fahrenden VW des V. ein. Bevor er ihn überholen konnte, bog V. noch knapp vor ihm auf die Überholspur aus. Der Beschwerdeführer gab ein Warnsignal, wozu er gemäss Vorinstanz berechtigt war. V. quittierte mit einem Bremsmanöver, wobei er die Bremse nur angetippt haben will, während gemäss Feststellung der Vorinstanz der Beschwerdeführer einen Schikanestopp annehmen und diesen mit einem Hupsignal beantworten durfte. V. blieb auf der Überholspur. Der Beschwerdeführer gab mehrmals Signal mit akustischer und Lichthupe, um ihn zu veranlassen, die Überholspur freizugeben. Dies, obwohl V. nun seinerseits am Überholen war und daher noch nicht auf die Normalspur einschwenken konnte und obwohl ein brüskes Einschwenken auf der nassen und teils mit Schneematsch bedeckten Strasse hätte gefährlich werden können.

2.

Zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer verbotenerweise oder unnötig und übermässig Signale gegeben und damit Art. 40 SVG/29 VRV verletzt hat.

Das angefochtene Urteil vertritt die Auffassung, eine Ankündigung durch Licht- oder Hupsignal sei nur gestattet, wenn an sich bereits genügend Platz zum Überholen vorhanden ist und der Überholende lediglich sicher sein will, dass der andere Fahrer keinen Fehler machen wird. Unzulässig sei es dagegen, einen auf der linken Seite fahrenden Verkehrsteilnehmer durch ein solches Signal aufzufordern, die linke Spur freizugeben.

Das sei ein verbotenes "Weghupen" bzw. "Wegblinken".

Diese Meinung findet im Strassenverkehrsrecht keine Basis und widerspricht eindeutig der schweizerischen Gerichts- und Fahrpraxis.

a) Nach Art. 35 Abs. 7 SVG ist dem sich ankündigenden, schneller fahrenden Fahrzeug die Strasse zum Überholen freizugeben. Voraussetzung ist also, dass das langsamere Fahrzeug zunächst auf der linken Strassenseite bzw. auf der Überholspur führt und diese auf Signal des schnelleren Fahrzeugs hin verlassen soll. Es handelt sich somit gerade nicht um das Überholen eines bereits rechts fahrenden Fahrzeuges.

Ankündigen kann sich der schnellere Fahrer durch Hupen oder ein Lichtsignal.

Letzteres wird durch Art. 29 Abs. 3 VRV gerade zu diesem Zweck ausdrücklich zugelassen. Von einem unzulässigen "Wegblinken" ist entgegen dem angefochtenen Urteil keine Rede.

b) Viele Lenker von Autos und Motorrädern fahren chronisch links. Teils ist dies schlechte Gewohnheit. Daneben gibt es Fahrer, die schikanös auf der linken Fahrbahnhälfte bleiben.

Es ist verkehrsfremd, wenn die Vorinstanz davon ausgeht, in diesen Fällen habe der schnellere Fahrer zu warten, bis der die linke Bahn blockierende Fahrer sie endlich freigibt.

c) Das Bundesgericht hat mehrfach Fälle beurteilt, wo solche Signale gegeben worden waren, um jemanden zur Freigabe der linken Spur aufzufordern. Als selbstverständlich wurde von der Zulässigkeit dieser Signalgabe ausgegangen, ohne dass die Frage überhaupt aufgeworfen worden wäre (z.B. in BGE 105 IV 59 E. 5).

3.

War somit der Beschwerdeführer an sich berechtigt, den vor ihm auf der Überholspur fahrenden V. durch Signale aufzufordern, diese Spur freizugeben, und ihm damit das Überholen zu ermöglichen, so bleibt zu untersuchen, ob er von dieser Möglichkeit unnötig oder übermässig Gebrauch gemacht hat.

a) Wo die Grenzen liegen, ist weder den Bestimmungen noch der Praxis eindeutig zu entnehmen. Da grundsätzlich auch Warnsignale möglichst zu unterlassen sind (Art. 40 SVG, 29 VRV), ist davon auszugehen, dass Signale auch als Aufforderung zur Freigabe der Überholspur nur zulässig sind, wenn und soweit der Zweck dies wirklich erfordert und die Signalgabe sinnvoll erscheint.

So betrachtet darf signalisiert werden, wenn ein langsameres Fahrzeug die linke Fahrbahn benutzt und ohne Gefährdung Dritter nach rechts einbiegen könnte, es sei denn, dessen Führer habe erkennbar zum Abbiegen oder Überholen eingespurt.

Leistet der langsamere Fahrer trotz freier rechter Spur der Aufforderung keine Folge, so ist auch eine Wiederholung des Signals zulässig.

Hat das langsamere Fahrzeug zum Abbiegen oder Überholen eingespurt, führt es gerade ein Überholmanöver aus oder kann es (z.B. bei Fahrt in zwei Kolonnen) nicht in eine genügend grosse Lücke auf der rechten Fahrbanhälfte gefahrlos eingefügt werden, so ist höchstens ein kurzes Signal zur Ankündung der Überholabsicht zulässig.

Unzulässig ist dagegen ein wiederholtes Licht- oder Hupsignal und erst recht ein ungeduldiges ständiges Signalisieren. Auch wo der Fahrer des langsameren Fahrzeugs erkennbar die Signale beachtet hat, ihnen aber keine Folge leistet, darf der von hinten kommende Fahrer nicht dauernd die Hupe betätigen, sondern nur in Abständen ein neues Signal geben.

b) Im vorliegenden Fall ist verbindlich festgestellt (Art. 277bis Abs. 1 BStP), dass der Beschwerdeführer wiederholt beide Signale betätigte, obwohl V. seinerseits am Überholen war, deswegen gar nicht nach rechts einbiegen konnte und sich ein späteres brüskes Einschwenken auch wegen der Rutschgefahr verbot. Bei dieser Sachlage hat die Vorinstanz mit Recht angenommen, der Beschwerdeführer habe unnötig und übermässig signalisiert.

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Loi fédérale sur la circulation routière, Art. 35, Art. 40 et Art. 90 — l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2001, 1 janvier 2003, 1 février 2003, 1 avril 2003, 1 octobre 2003, 1 janvier 2004, 1 mars 2004, 1 janvier 2005, 1 février 2005, 1 décembre 2005, 1 janvier 2007, 1 mai 2007, 1 janvier 2008, 1 avril 2008, 1 septembre 2008, 1 janvier 2009, 1 janvier 2010, 1 juillet 2010, 1 janvier 2011, 1 janvier 2012, 1 mai 2012, 1 janvier 2013, 1 juillet 2013, 27 décembre 2013, 1 janvier 2014, 1 juin 2014, 11 juin 2014, 1 juillet 2014, 1 janvier 2015, 20 mai 2015, 1 juillet 2016, 1 août 2016, 1 octobre 2016, 1 septembre 2017, 1 janvier 2018, 1 janvier 2019, 1 janvier 2020, 1 juillet 2023, 1 septembre 2023, 1 octobre 2023, 1 janvier 2024, 1 mai 2024, 1 mars 2025, 1 avril 2025 et 1 juillet 2026.
  • Ordonnance sur les règles de la circulation routière, Art. 29 — l’acte a été consolidé à nouveau le 1 octobre 1998, 1 janvier 2000, 1 janvier 2001, 1 janvier 2002, 1 juin 2002, 1 août 2002, 1 décembre 2002, 1 avril 2003, 14 décembre 2003, 1 janvier 2005, 1 février 2005, 1 octobre 2005, 1 mars 2006, 1 janvier 2007, 1 mai 2007, 1 juillet 2007, 1 janvier 2008, 1 janvier 2010, 1 avril 2010, 1 janvier 2011, 1 juillet 2012, 1 octobre 2012, 1 janvier 2013, 1 janvier 2014, 1 juin 2015, 1 janvier 2016, 1 avril 2016, 1 octobre 2016, 1 janvier 2017, 15 janvier 2017, 7 mai 2017, 1 février 2019, 1 janvier 2021, 9 février 2021, 20 mai 2021, 1 avril 2022, 15 juillet 2023, 1 avril 2024, 1 janvier 2025, 1 juillet 2025, 1 avril 2026 et 1 juillet 2026.

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