Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé. Aucune des 25 décisions citantes n’a été analysée.

107 IA 148

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Rubrum

28. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 21. Oktober 1981 i.S. X. gegen Untersuchungsrichter 6 von Bern und Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern (staatsrechtliche Beschwerde)

Regeste

Persönliche Freiheit, Art. 8 EMRK; Schutz des Briefgeheimnisses des Untersuchungsgefangenen. Bei der Briefkontrolle ist darauf zu achten, dass das Personal, welches die Post vom Untersuchungsrichter zum Untersuchungsgefangenen und umgekehrt befördern muss, nicht in die Briefe Einsicht nehmen kann.

Sachverhalt

Der Untersuchungsgefangene X. reichte gegen den Untersuchungsrichter 6 von Bern Beschwerde bei der Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern ein. Er rügte unter anderem, dass die für ihn eingehende Post vom Untersuchungsrichter nach der Kontrolle unverschlossen weitergegeben werde; durch dieses Vorgehen könnten zur Zensur nicht befugte Dritte in seine Post Einsicht nehmen, was eine Verletzung des Briefgeheimnisses bedeute. Die Anklagekammer des Obergerichts wies die Beschwerde mit Beschluss vom 21. Juli 1981 ab. Hinsichtlich der unverschlossenen Weitergabe der zensurierten Post vertrat sie die Ansicht, die mit der Zustellung beauftragten Funktionäre handelten als Organe der gerichtlichen Polizei und unterstünden dem Amtsgeheimnis; eine Verletzung des Postgeheimnisses liege daher nicht vor.

X. führt gegen den Entscheid der Anklagekammer staatsrechtliche Beschwerde, soweit er sich auf die Frage der offenen Weiterleitung der eingehenden Post bezieht.

Erwägungen

2.

Wenn der Untersuchungsrichter die für den Beschwerdeführer eingehende Post nach der Kontrolle unverschlossen weitergibt, kann das Gefängnispersonal, das die Briefe vom Untersuchungsrichter zum Untersuchungsgefangenen befördern muss, vom Inhalt der für den Beschwerdeführer bestimmten Post Kenntnis nehmen. Es steht somit ein Eingriff in das Briefgeheimnis zur Diskussion. Art. 36 Abs. 4 BV, der die Unverletzlichkeit des Post- und Telegraphengeheimnisses gewährleistet, kommt hier jedoch nicht zur Anwendung, denn das Briefgeheimnis fällt nur insoweit in den Schutzbereich dieser Vorschrift, als ein Eingriff durch die Angestellten der Postverwaltung in Frage steht (BURCKHARDT, Kommentar zur schweizerischen Bundesverfassung, 3. Aufl. 1931, S. 313; FRITZ FLEINER, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, S. 505). Der Beschwerdeführer stützt sich denn auch zu Recht nicht auf Art. 36 Abs. 4 BV, sondern beruft sich auf das ungeschriebene verfassungsmässige Recht der persönlichen Freiheit bzw. der Intimsphäre sowie auf die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK). Es ist zu prüfen, ob das Vorgehen des Untersuchungsrichters unter diesen beiden Gesichtspunkten zulässig ist.

Gemäss Art. 122 Abs. 2 des Gesetzes über das Strafverfahren des Kantons Bern (StrV) ist gegenüber Untersuchungsgefangenen jede unnötige Strenge untersagt. Sie sollen in ihrer persönlichen Freiheit nur soweit beschränkt werden, als es der Untersuchungszweck erheischt. Diese kantonalrechtliche Bestimmung steht mit der vom Bundesgericht aus dem verfassungsmässigen Recht auf persönliche Freiheit in Verbindung mit dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit abgeleiteten Regel im Einklang, wonach die Freiheit des Untersuchungsgefangenen nur soweit beschränkt werden darf, als der Zweck der Untersuchung oder die Anstaltsordnung es erfordern (BGE 102 Ia 282 ff., 304 f.; BGE 99 Ia 270 E. IV). Das gleiche ergibt sich aus Art. 8 EMRK, der unter anderem die Freiheit des Briefverkehrs erwähnt und die Voraussetzungen für deren Einschränkung umschreibt (vgl. BGE 106 Ia 140). Die Kontrolle der Korrespondenz von Untersuchungsgefangenen ist mit Rücksicht auf den Untersuchungszweck unerlässlich und deshalb - von bestimmten Ausnahmefällen abgesehen - zulässig; diese Zensur bildet denn auch als solche nicht Gegenstand der vorliegenden Beschwerde. Hingegen ist nicht einzusehen, weshalb der Briefverkehr von Häftlingen noch von anderen Personen als von dem mit der Kontrolle beauftragten Richter oder Beamten sollte eingesehen werden können. Der Zweck der Untersuchung erfordert dies nicht. Mit Gründen der Anstaltsordnung lässt sich die offene Weiterleitung der zensurierten Post ebenfalls nicht rechtfertigen. Es bedeutet keinen ins Gewicht fallenden Mehraufwand für den Untersuchungsrichter, den kontrollierten Brief mit einem Klebstreifen oder auf andere Art wieder zu verschliessen. In der deutschen Rechtslehre wird beispielsweise die Ansicht vertreten, der Richter habe die eingehende Post nach der Zensurlektüre in einem verschlossenen Begleitumschlag an den Untersuchungsgefangenen weiterzuleiten (Kommentar LÖWE/ROSENBERG zur deutschen Strafprozessordnung, 23. Aufl., Band 2, N. 107 zu § 119). Weder bei diesem noch bei einem allenfalls in Betracht zu ziehenden anderen System wird der Anstaltsbetrieb in untragbarer Weise erschwert oder der Untersuchungsrichter übermässig belastet, wenn die kontrollierte eingehende Post verschlossen an den Untersuchungsgefangenen weitergeleitet werden muss.

Was die ausgehende Post betrifft, die zwar nicht Gegenstand der vorliegenden Beschwerde bildet, aber hier gleichwohl zu erwähnen ist, so kann ebenfalls nicht von einer unzumutbaren Erschwerung des Anstaltsbetriebs gesprochen werden, wenn dem Untersuchungsgefangenen gestattet wird, die von ihm verfassten Briefe in einem verschlossenen Kuvert dem Untersuchungsrichter zur Kontrolle zuzuleiten.

Der Untersuchungsgefangene hat ein durchaus beachtliches Interesse an der verschlossenen Weiterleitung der zensurierten eingehenden Post. Der Eingriff in die Privatsphäre, der mit der Postkontrolle verbunden ist, wirkt sich ungleich schwerer aus, wenn nicht nur der Untersuchungsrichter, sondern auch die Gefängnisangestellten, mit denen der Untersuchungsgefangene in täglichem Kontakt steht, vom Inhalt der gesamten an ihn gerichteten Post Kenntnis erlangen können. Dass diese Angestellten ebenfalls dem Amtsgeheimnis unterstehen, lässt den Schutz - entgegen der Auffassung der Anklagekammer - nicht als entbehrlich erscheinen. Die Verletzung des verfassungsmässigen Rechtes auf die persönliche Intimsphäre liegt nicht bloss in der Gefahr, dass die Gefängnisangestellten ihre Kenntnisse nach aussen weitergeben könnten, sondern auch darin, dass sie diese überhaupt erlangen und allenfalls (ohne dadurch gegen Art. 320 StGB zu verstossen) gegenüber dem Häftling selbst in der einen oder andern Form davon Gebrauch machen könnten.

Die unverschlossene Weiterleitung der kontrollierten eingehenden Post bildet nach dem Gesagten eine "unnötige Strenge" gegenüber dem Untersuchungsgefangenen (Art. 122 Abs. 2 StrV) und stellt einen unverhältnismässigen Eingriff dar. Das Vorgehen des Untersuchungsrichters 6 von Bern ist daher unter dem Gesichtspunkt des verfassungsmässigen Rechtes auf die persönliche Geheimsphäre wie auch aufgrund von Art. 8 EMRK unzulässig. Die Beschwerde ist deshalb gutzuheissen und der Beschluss der Anklagekammer des Berner Obergerichts vom 21. Juli 1981 aufzuheben. Die Anklagekammer wird in ihrem neuen Entscheid auch die Kostenfrage unter Berücksichtigung des Umstandes neu zu regeln haben, dass der Beschwerdeführer mit seinen Anliegen teilweise durchgedrungen ist.

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Code pénal suisse, Art. 320 — l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 1995, 1 février 1997, 1 septembre 1997, 1 janvier 1998, 1 avril 1998, 1 janvier 1999, 1 mars 2000, 1 mai 2000, 1 juillet 2000, 15 décembre 2000, 1 janvier 2002, 1 avril 2002, 1 juillet 2002, 1 octobre 2002, 1 avril 2003, 1 décembre 2003, 1 janvier 2004, 1 mars 2004, 1 avril 2004, 1 juillet 2004, 1 août 2004, 1 janvier 2005, 1 février 2005, 1 janvier 2006, 1 avril 2006, 1 juillet 2006, 1 décembre 2006, 1 janvier 2007, 1 janvier 2008, 1 juin 2008, 1 août 2008, 1 octobre 2008, 5 décembre 2008, 1 janvier 2009, 1 février 2009, 1 avril 2009, 1 janvier 2010, 1 décembre 2010, 1 janvier 2011, 1 juillet 2011, 1 octobre 2011, 1 janvier 2012, 1 juillet 2012, 16 juillet 2012, 1 octobre 2012, 1 janvier 2013, 19 mars 2013, 1 avril 2013, 1 mai 2013, 1 juillet 2013, 1 janvier 2014, 1 juillet 2014, 1 janvier 2015, 1 janvier 2016, 1 juillet 2016, 1 octobre 2016, 1 janvier 2017, 11 juillet 2017, 1 septembre 2017, 12 décembre 2017, 1 janvier 2018, 1 mars 2018, 1 mars 2019, 1 juillet 2019, 1 novembre 2019, 1 février 2020, 3 mars 2020, 1 juillet 2020, 1 juillet 2021, 1 janvier 2022, 1 juin 2022, 22 novembre 2022, 1 janvier 2023, 23 janvier 2023, 1 juillet 2023, 1 août 2023, 1 septembre 2023, 6 décembre 2023, 1 janvier 2024, 1 juillet 2024, 1 janvier 2025, 1 août 2025, 1 janvier 2026 et 12 juin 2026.
  • Constitution fédérale de la Confédération suisse, Art. 36 — l’acte a été consolidé à nouveau le 7 février 1999, 1 janvier 2000, 10 juin 2001, 2 décembre 2001, 3 mars 2002, 1 avril 2003, 1 août 2003, 8 février 2004, 2 mars 2005, 27 novembre 2005, 21 mai 2006, 1 janvier 2007, 1 janvier 2008, 30 novembre 2008, 17 mai 2009, 27 septembre 2009, 29 novembre 2009, 7 mars 2010, 28 novembre 2010, 1 janvier 2011, 11 mars 2012, 23 septembre 2012, 3 mars 2013, 9 février 2014, 18 mai 2014, 14 juin 2015, 1 janvier 2016, 12 février 2017, 24 septembre 2017, 1 janvier 2018, 23 septembre 2018, 1 janvier 2020, 1 janvier 2021, 7 mars 2021, 28 novembre 2021, 13 février 2022, 1 janvier 2024 et 3 mars 2024.
  • Convention de sauvegarde des droits de l’homme et des libertés fondamentales, Art. 8 — l’acte a été consolidé à nouveau le 1 avril 1999, 23 mars 2005, 14 juin 2006, 1 juin 2009, 1 juin 2010, 23 février 2012, 1 août 2021, 1 février 2022 et 16 septembre 2022.

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