Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé. Aucune des 10 décisions citantes n’a été analysée.

109 II 128

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Rubrum

31. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 3. Mai 1983 i.S. Thönen gegen Baukonsortium Vorderberg und Landeigentümer Vorderberg (Berufung)

Regeste

Unzulässige Rückzahlung von Aktienkapital; Wiederaufleben der Einlagepflicht des Aktionärs. Art. 680 Abs. 2 OR. Unzulässige Rückzahlung des Aktienkapitals in einem Fall, wo die Gesellschaft den Gläubiger des Aktionärs befriedigt, der diesem für die Liberierung des Aktienkapitals ein Darlehen gewährt hat.

Sachverhalt

Karl Peter Thönen, Hans Peter Baumann und Franz Suter gründeten am 27. März 1975 die Bauvision AG mit einem Aktienkapital von Fr. 50'000.--, das voll einbezahlt wurde. Für den von Thönen gezeichneten Anteil von 98% des Aktienkapitals kam Baumann auf. Im Mai 1975 liess Baumann, der einzige Verwaltungsrat, Fr. 48'000.-- vom Konto der Aktiengesellschaft auf sein persönliches Konto überweisen. Die Bauvision AG fiel am 2. Mai 1977 in Konkurs.

Das Baukonsortium Vorderberg und die Landeigentümer Vorderberg liessen sich von der Konkursverwaltung eine Forderung gegen Thönen abtreten, welche unter anderem Fr. 48'000.-- für angeblich nicht ordnungsgemäss liberiertes Aktienkapital umfasste.

Im Dezember 1978 klagten sie gegen Thönen auf Bezahlung von Fr. 48'000.-- nebst Zins. Das Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt wies die Klage ab, das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt hiess sie im Betrag von Fr. 37'000.-- gut. Der Beklagte hat gegen das Urteil des Appellationsgerichts Berufung erhoben, welche das Bundesgericht abweist.

Erwägungen

2.

Nach Art. 680 Abs. 2 OR ist die Rückzahlung von Aktienkapital an einen Aktionär, ausser bei der Herabsetzung des Aktienkapitals nach Art. 732 ff. OR, unzulässig, und ein gleichwohl ausbezahlter Betrag muss zurückerstattet werden (BGE 87 II 181 E. 9); die Einlagepflicht des Aktionärs lebt in einem solchen Falle wieder auf (Urteil der I. Zivilabteilung vom 14. Februar 1967 i.S. Geopa S.A. c. Mathey, E. 2 in SJ 1969, S. 155). Eine unzulässige Rückerstattung liegt auch dann vor, wenn ein Aktionär für die Liberierung der von ihm gezeichneten Aktien ein kurzfristiges Darlehen aufnimmt und ihm die Gesellschaft den Betrag wieder zur Verfügung stellt, damit er jenes Darlehen zurückzahlen kann (SJ 1969, S. 154).

Nach den bindenden Feststellungen des Appellationsgerichts hat Baumann dem Beklagten den für die Liberierung der gezeichneten Aktien erforderlichen Betrag vorgeschossen, da er ihn nicht selber aufzubringen vermochte, und dieser hat ihm das Geld nicht binnen jener Frist zurückbezahlt, die er sich vorstellte. Baumann hat deshalb, wie das Appellationsgericht weiter ausführt, in seiner Eigenschaft als einziger Verwaltungsrat der Bauvision AG aus deren Aktienkapital kurzerhand Fr. 48'000.-- abdisponiert, um sich so bezahlt zu machen, und der Beklagte hat hievon wenig später Kenntnis erhalten, zur Wiederbeschaffung aber nichts vorgekehrt. Hatte der eigenmächtige Kapitalabzug durch Baumann zum Ziel, die dem Beklagten gegenüber bestehende Forderung zu tilgen, und wusste der Beklage darum, so hat er diese Art der Schuldbegleichung durch Baumann stillschweigend gebilligt, wenn er nichts unternahm, auch wenn sie nach seiner Darstellung vorzeitig erfolgt sein soll. Die Auszahlung an den Gläubiger des Aktionärs kommt unter solchen Umständen einer Leistung der Gesellschaft zugunsten des Aktionärs gleich; im Ergebnis läuft sie auf dasselbe hinaus, wie wenn an den Aktionär zurückbezahlt worden wäre und dieser seinen Geldgeber befriedigt hätte. Damit aber ist eine unzulässige Rückzahlung des Aktienkapitals gegeben, welche die Einlagepflicht des Beklagten wieder aufleben lässt.

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Loi fédérale complétant le Code civil suisse, Art. 680 et Art. 732 — l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2000, 1 mai 2000, 1 janvier 2001, 1 mai 2001, 1 juin 2001, 1 juin 2002, 1 juillet 2002, 1 janvier 2003, 1 avril 2003, 1 juin 2003, 1 janvier 2004, 1 mai 2004, 1 juillet 2004, 1 janvier 2005, 1 juin 2005, 1 juillet 2005, 1 décembre 2005, 1 janvier 2006, 1 avril 2006, 1 janvier 2007, 1 mai 2007, 1 janvier 2008, 1 août 2008, 1 octobre 2009, 1 janvier 2010, 1 janvier 2011, 1 janvier 2012, 1 mars 2012, 1 octobre 2012, 1 janvier 2013, 28 mai 2013, 1 janvier 2014, 1 juillet 2014, 1 juillet 2015, 1 janvier 2016, 1 juillet 2016, 1 janvier 2017, 1 avril 2017, 1 novembre 2019, 1 janvier 2020, 1 avril 2020, 1 janvier 2021, 1 février 2021, 1 mai 2021, 1 juillet 2021, 1 janvier 2022, 1 janvier 2023, 9 février 2023, 1 septembre 2023, 1 janvier 2024, 1 janvier 2025, 8 juillet 2025, 1 octobre 2025 et 1 janvier 2026.

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