Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé. Aucune des 19 décisions citantes n’a été analysée.

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8. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 25. Januar 1984 i.S. Gemeinde Thusis gegen Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden (staatsrechtliche Beschwerde)

Regeste

Gemeindeautonomie. Art. 4 BV. Eingriff des Kantons in die Steuerhoheit einer Gemeinde. Rechtsbehelfe der Gemeinde.

Erwägungen

4. a) Im zweiten Punkt geht es um den Umfang der Steuerhoheit der Gemeinde Thusis im vorliegenden Erbschaftsfall. Sie hat als Gemeinde des letzten Wohnsitzes des Erblassers darauf Anspruch erhoben, vom beweglichen Nachlass die kommunalen Erbschaftssteuern in vollem Umfange erheben zu können, während das Verwaltungsgericht ihr lediglich das Recht zugebilligt hat, drei Fünftel dieses Nachlasses zu besteuern; hinsichtlich der rechtlichen zwei Fünftel stehe die Steuerhoheit der Heimatgemeinde des Verstorbenen, Salouf, zu.

b) Soweit die Abgrenzung der Steuerhoheit zwischen zwei Gemeinden in Frage steht, kann keiner dieser Gemeinden ein geschützter Autonomiebereich im bisher erörterten Sinne zustehen; denn solche Autonomien würden sich notwendigerweise ausschliessen. Die Abgrenzung kann notwendigerweise nur durch ein Organ der übergeordneten öffentlichrechtlichen Einheit, also des Kantons, erfolgen (vgl. Urteil des Bundesgerichtes vom 18. September 1974, veröffentlicht in Archiv für schweizerisches Abgaberecht, ASA, 45. Band, S. 45). Die Gemeinde Thusis wird durch den angefochtenen Entscheid auch nicht in gleicher oder ähnlicher Weise wie ein Privater berührt. Fragen kann sich einzig, ob sie sich mit staatsrechtlicher Beschwerde auf die Bestandesgarantie berufen könnte, was sie allerdings nicht ausdrücklich getan hat. Das Bundesgericht hat die Frage, ob Eingriffe des Kantons in die Steuerhoheit einer Gemeinde einen Eingriff in deren Autonomie darstellen könne, zunächst verneint und später in zwei Urteilen ausdrücklich offen gelassen (BGE 93 I 446 E. 7c; ASA 45. Band, S. 45/46). In beiden Fällen wurde indessen betont, dass die Bestandesgarantie höchstens dann angerufen werden könnte, wenn das finanzielle Gleichgewicht der betroffenen Gemeinde durch die angefochtene kantonale Massnahme in einer Weise in Frage gestellt würde, dass ihre Existenz gefährdet oder mindestens bedroht wäre. Von beidem kann hier nicht die Rede sein. Verhält es sich aber so, dann läuft die vorliegende Beschwerde im zweiten Punkt auf eine reine Willkürbeschwerde hinaus. Eine solche steht der Gemeinde nicht zu, sofern sie sich nicht gleichzeitig auf eine Verletzung ihrer Autonomie berufen kann (BGE 104 Ia 338 E. 1 mit Hinweisen). Die Beschwerde ist daher in diesem Punkt nicht begründet.

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Constitution fédérale de la Confédération suisse, Art. 4 — l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2000, 10 juin 2001, 2 décembre 2001, 3 mars 2002, 1 avril 2003, 1 août 2003, 8 février 2004, 2 mars 2005, 27 novembre 2005, 21 mai 2006, 1 janvier 2007, 1 janvier 2008, 30 novembre 2008, 17 mai 2009, 27 septembre 2009, 29 novembre 2009, 7 mars 2010, 28 novembre 2010, 1 janvier 2011, 11 mars 2012, 23 septembre 2012, 3 mars 2013, 9 février 2014, 18 mai 2014, 14 juin 2015, 1 janvier 2016, 12 février 2017, 24 septembre 2017, 1 janvier 2018, 23 septembre 2018, 1 janvier 2020, 1 janvier 2021, 7 mars 2021, 28 novembre 2021, 13 février 2022, 1 janvier 2024 et 3 mars 2024.

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