Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé. Aucune des 5 décisions citantes n’a été analysée.

110 IV 48

110 IV 48

Rubrum

17. Auszug aus dem Urteil der Anklagekammer vom 11. Mai 1984 i.S. I. AG gegen Bundesamt für Energiewirtschaft

Regeste

Art. 66 VStrR; Einziehungsverfahren. 1. Ein förmlicher Beschluss ist im Verwaltungsstrafrecht als Gültigkeitsvoraussetzung für die Eröffnung eines Einziehungsverfahrens nicht vorgesehen. 2. Die Einziehung von Vermögenswerten gemäss Art. 66 VStrR ist nicht eine Strafe, sondern eine Massnahme.

Sachverhalt

A.

- 1.- Mit Strafbescheiden vom 19. September 1983 verfällte das Bundesamt für Energiewirtschaft (BEW) M., Verwaltungsratspräsident der I. AG, und S., Monteur der M. GmbH, in Bussen von Fr. 2'000.- bzw. Fr. 500.-, weil die I. AG spätestens seit Sommer 1980 in der Schweiz durch Arbeiter der M. GmbH zahlreiche elektrische Hausinstallationen ausgeführt hatte, ohne die dazu notwendige Bewilligung des stromliefernden Werkes oder eine Sonderbewilligung des Eidgenössischen Starkstrom-Inspektorats zu besitzen, und weil sie dabei grössere Mengen nicht geprüften und bewilligten Materials verwendet hatte. Beide Strafbescheide erwuchsen in Rechtskraft.

2.- Mit einem der I. AG zugestellten Schlussprotokoll vom 27. Dezember 1982 wurde diese darauf hingewiesen, dass gegen sie ein Strafverfahren eröffnet und gemäss Art. 66 VStrR erwogen werde, ob der von ihr erzielte Gewinn eingezogen werden müsse. Am 28. Februar 1983 teilte dann allerdings das BEW der I. AG mit, es habe gegen sie selber kein Strafverfahren, sondern nur ein selbständiges Einziehungsverfahren einleiten wollen und es beruhten die anderslautenden Ausführungen im besagten Schlussprotokoll auf einem Versehen.

B.

- Am 25. April 1984 verfügte der untersuchende Beamte des BEW "zur Abklärung der Höhe einer allfälligen Ersatzforderung gemäss Art. 58 Abs. 4 StGB" die Beschlagnahme "sämtlicher Geschäftsbücher, Geschäftskorrespondenzen und Buchungsbelege der I. AG aus den Jahren 1980, 1981 und 1982", verbunden mit der Aufforderung, die beschlagnahmten Gegenstände dem BEW bis zum 21. Mai 1984 herauszugeben. Die Verfügung wurde der I. AG am 26. April 1984 zugestellt.

C.

- Mit einer vom 30. April 1984 datierten und am gleichen Tag zur Post gegebenen Eingabe ficht die I. AG die vorgenannte Verfügung mit Beschwerde bei der Anklagekammer des Bundesgerichts an und beantragt die Aufhebung der Verfügung.

Erwägungen

2.

Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Beschlagnahmeverfügung sei aus verschiedenen Gründen nicht zulässig. Einmal sei ihr selber kein Einziehungsverfahren eröffnet worden. Sodann verstiesse ein solches Verfahren gegen den Grundsatz "ne bis in idem", weil die das Verfahren abschliessenden Strafbescheide rechtskräftig geworden seien und deshalb gegen die gleichen Personen nicht erneut ein Verfahren eingeleitet werden dürfe. Auch müsse über die Einziehung im Endentscheid selber befunden werden, was hier nicht geschehen sei. Ferner handle es sich bei der Einziehung von Vermögenswerten nicht um eine Massnahme, sondern es habe jene, wie vom Bundesgericht in BGE 105 IV 171 entschieden worden sei, pönalen Charakter; habe aber das Einziehungsverfahren Strafcharakter, so erfasse die Sperrwirkung der rechtskräftig gewordenen Strafbescheide auch die Einziehung. Schliesslich verletze die Beschlagnahme Art. 66 VStrR, weil nach dieser Bestimmung ein selbständiges Einziehungsverfahren nur zulässig sei, wenn das Untersuchungsverfahren nicht zu einem Strafbescheid geführt habe.

3.

Diese Einwendungen der Beschwerdeführerin sind samt und sonders unbegründet.

a) Aus dem Schreiben des BEW vom 28. Februar 1983 geht unmissverständlich hervor, dass gegen die I. AG ein selbständiges Einziehungsverfahren eingeleitet werden wollte und auch eingeleitet wurde. Zwar war im Schlussprotokoll vom 27. Dezember 1982 zunächst von der Eröffnung eines Strafverfahrens die Rede gewesen, und es war die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen worden, dass die Einziehung des von ihr erzielten Gewinns erwogen werde. Indessen wurde dieses Schlussprotokoll, das übrigens nie zu einem Strafbescheid gegen die I. AG selber geführt hatte, in der Folge mit dem vorerwähnten Schreiben berichtigt. Das genügte zur Eröffnung des Einziehungsverfahrens; denn wie das Bundesgericht in BGE 106 IV 417 festgestellt hat, ist ein förmlicher Eröffnungsbeschluss nicht Gültigkeitserfordernis für die Untersuchung im Verwaltungsstrafrecht. A fortiori kann für die Eröffnung eines blossen Einziehungsverfahrens nichts anderes gelten. Art. 38 Abs. 1 VStrR schreibt übrigens nur vor, dass die Eröffnung der Untersuchung aus den amtlichen Akten ersichtlich sein müsse. Das Schreiben vom 28. Februar 1983 stellt ohne Zweifel ein solches Aktenstück dar.

b) Von einer Verletzung des Grundsatzes "ne bis in idem" kann keine Rede sein, weil die rechtskräftigen Strafbescheide nicht gegen die I. AG, sondern gegen M. und S. gerichtet waren und eine "Sperrwirkung" dieser Entscheide es bloss verboten hätte, ein neues Verwaltungsstrafverfahren wegen derselben strafbaren Handlungen gegen die beiden letztgenannten Personen einzuleiten. Nichts stand jedoch der Eröffnung eines Einziehungsverfahrens gegen die Beschwerdeführerin entgegen, kommt dieser doch eigene Rechtspersönlichkeit zu und ist sie deshalb mit den von den beiden Strafbescheiden betroffenen Personen nicht identisch.

c) Da - wie bereits bemerkt - gegen die I. AG selber kein Strafbescheid ergangen ist, kann dem BEW nicht entgegengehalten werden, es hätte über die Einziehung in den das Verfahren abschliessenden Strafentscheiden befinden müssen.

d) Soweit die Beschwerdeführerin vermeint, aus BGE 105 IV 171 etwas für sich ableiten zu können, geht sie fehl. Im genannten Urteil hat das Bundesgericht der Einziehung von Vermögenswerten keineswegs den Charakter einer Massnahme absprechen, sondern unter dem Gesichtspunkt der Verjährung lediglich einen Unterschied machen wollen zwischen der Einziehung als (präventiver) Sicherungsmassnahme und der nach begangener Tat durchzuführenden Abschöpfung von deliktisch erlangten Vermögensvorteilen. Wenn es dabei das Eigenschaftswort "repressiv" benutzt hat, so nur deswegen, um eine gewisse Affinität zur Strafe aufzuzeigen, nicht aber um den Massnahmecharakter der Einziehung zu verneinen. Selbst wenn aber die Einziehung von Vermögensvorteilen Strafcharakter hätte, würde das der Beschwerdeführerin nichts helfen, weil gegen sie gar kein Strafbescheid ergangen ist, in welchem über die Einziehung hätte entschieden werden können.

e) Inwiefern schliesslich Art. 66 VStrR verletzt sein sollte, ist schlechterdings nicht einzusehen. Da sich die Einziehung hier gegen die I. AG und damit gegen eine "andere Person" als die von den Strafbescheiden betroffenen "Beschuldigten" richtet, hat das BEW in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 VStrR zutreffend ein selbständiges Einziehungsverfahren eröffnet.

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Code pénal suisse, Art. 58 — l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 1995, 1 février 1997, 1 septembre 1997, 1 janvier 1998, 1 avril 1998, 1 janvier 1999, 1 mars 2000, 1 mai 2000, 1 juillet 2000, 15 décembre 2000, 1 janvier 2002, 1 avril 2002, 1 juillet 2002, 1 octobre 2002, 1 avril 2003, 1 décembre 2003, 1 janvier 2004, 1 mars 2004, 1 avril 2004, 1 juillet 2004, 1 août 2004, 1 janvier 2005, 1 février 2005, 1 janvier 2006, 1 avril 2006, 1 juillet 2006, 1 décembre 2006, 1 janvier 2007, 1 janvier 2008, 1 juin 2008, 1 août 2008, 1 octobre 2008, 5 décembre 2008, 1 janvier 2009, 1 février 2009, 1 avril 2009, 1 janvier 2010, 1 décembre 2010, 1 janvier 2011, 1 juillet 2011, 1 octobre 2011, 1 janvier 2012, 1 juillet 2012, 16 juillet 2012, 1 octobre 2012, 1 janvier 2013, 19 mars 2013, 1 avril 2013, 1 mai 2013, 1 juillet 2013, 1 janvier 2014, 1 juillet 2014, 1 janvier 2015, 1 janvier 2016, 1 juillet 2016, 1 octobre 2016, 1 janvier 2017, 11 juillet 2017, 1 septembre 2017, 12 décembre 2017, 1 janvier 2018, 1 mars 2018, 1 mars 2019, 1 juillet 2019, 1 novembre 2019, 1 février 2020, 3 mars 2020, 1 juillet 2020, 1 juillet 2021, 1 janvier 2022, 1 juin 2022, 22 novembre 2022, 1 janvier 2023, 23 janvier 2023, 1 juillet 2023, 1 août 2023, 1 septembre 2023, 6 décembre 2023, 1 janvier 2024, 1 juillet 2024, 1 janvier 2025, 1 août 2025, 1 janvier 2026 et 12 juin 2026.
  • Loi fédérale sur le droit pénal administratif, Art. 38 et Art. 66 — l’acte a été consolidé à nouveau le 1 octobre 2000, 1 janvier 2002, 1 avril 2004, 1 janvier 2007, 1 mai 2007, 1 août 2008, 1 février 2009, 1 janvier 2011, 1 janvier 2013, 1 mai 2013, 1 janvier 2016, 1 octobre 2016, 1 janvier 2019, 1 janvier 2020, 1 juillet 2023 et 1 septembre 2023.

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