Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé. Aucune des 27 décisions citantes n’a été analysée.

111 IV 83

111 IV 83

Rubrum

21. Urteil des Kassationshofes vom 6. Mai 1985 i.S. H. und Mitbeteiligte gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau (Nichtigkeitsbeschwerde)

Regeste

Art. 314 StGB; ungetreue Amtsführung durch Erteilung einer gesetzwidrigen Baubewilligung. Bewilligt eine Behörde den Bau eines Landhauses ausserhalb der Bauzone, obschon dies rechtlich nicht zulässig ist, so verschafft sie damit dem Gesuchsteller einen unrechtmässigen Vorteil; unerheblich ist, ob dem Bauherrn (oder anderen) durch die rechtswidrige Bewilligung auch finanzielle Vorteile erwuchsen.

Sachverhalt

A.

- Der Gemeinderat von G. bewilligte am 16. Juli 1980 dem M. die Erstellung eines neuen Wohnhauses mit Pferdestall und den Umbau einer bestehenden Scheune in eine Reithalle auf zwei ausserhalb des Baugebietes liegenden Parzellen. Das Baugesuch war dem zur Bewilligung von Ausnahmen gemäss Art. 24/25 RPG (SR 700) zuständigen Baudepartement nicht unterbreitet worden. M. machte von der Baubewilligung Gebrauch. Der Regierungsrat des Kantons Aargau fand, durch die Bauten ausserhalb der Bauzone seien die öffentlichen Interessen in erheblichem Masse verletzt. Er verfügte am 28. Februar 1983 im Aufsichtsverfahren den Abbruch der den Bestimmungen des RPG und des kantonalen Baugesetzes zuwiderlaufenden Bauten. Das aargauische Verwaltungsgericht bestätigte am 9. Dezember 1983 den Entscheid des Regierungsrates.

B.

- Gegen die Mitglieder des Gemeinderates von G. und gegen den Gemeindeschreiber wurde ein Strafverfahren eingeleitet. Das Obergericht des Kantons Aargau (1. Strafkammer) sprach sie am 27. September 1984 in teilweiser Gutheissung der Berufung der Staatsanwaltschaft der ungetreuen Amtsführung gemäss Art. 314 StGB schuldig. Es verurteilte Gemeindeammann H. und Gemeindeschreiber B. zu je einer Woche Gefängnis bedingt und zu einer Busse von je Fr. 300.-- und die vier Gemeinderäte zu je drei Tagen Gefängnis bedingt und zu einer Busse von je Fr. 120.--.

C.

- Das Bundesgericht weist die gegen das obergerichtliche Urteil erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ab, soweit darauf einzutreten ist.

Erwägungen

2.

Die Beschwerdeführer machen geltend, Art. 314 StGB sei durch das angefochtene Urteil verletzt, weil das subjektive Tatbestandselement der Vorteilsabsicht nicht erfüllt sei. Es wird also mit der Nichtigkeitsbeschwerde nicht in Zweifel gezogen, dass die Beschwerdeführer als Mitglieder einer Behörde oder Beamte durch die eingeklagte Erteilung der Baubewilligung bei einem Rechtsgeschäft die von ihnen zu wahrenden öffentlichen Interessen schädigten.

Die bestrittene subjektive Voraussetzung ist in Art. 314 StGB mit dem Nebensatz umschrieben: "um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen" ("dans le dessein de se procurer ou de procurer à un tiers un avantage illicite", "al fine di procurare a sé o ad altri un indebito profitto").

a) Die Beschwerdeführer ermöglichten mit der Baubewilligung vom 16. Juli 1980 dem Gesuchsteller M., abseits vom Baugebiet und daher unbehelligt von entsprechenden Immissionen an schöner, nicht verbaubarer Lage mit bester Aussicht auf relativ preisgünstigem Boden einen Landsitz zu erstellen. Durch Missachtung der einschlägigen Verfahrens- und Raumplanungsvorschriften wollten sie M. diese für ihn in verschiedener Hinsicht vorteilhafte Baumöglichkeit verschaffen. Der Vorteil ist unrechtmässig, weil nach den einschlägigen Vorschriften des Bau- und Planungsrechtes diese Bauten ausserhalb der Bauzone nicht bewilligt werden können. Die Beschwerdeführer hatten Kenntnis von den Beschränkungen der Bautätigkeit ausserhalb des Baugebietes, wie sie ursprünglich vor allem aus dem Gewässerschutzrecht abgeleitet wurden und sich jetzt aus den Vorschriften des kantonalen Baugesetzes (vom 2. Februar 1971, vgl. insbesondere § 129) und aus dem 1980 in Kraft getretenen Raumplanungsrecht des Bundes (Art. 24 RPG) ergeben. Sie vermieden es, den für Ausnahmebewilligungen im nicht eingezonten Gebiet zuständigen Instanzen das konkrete Baugesuch zu unterbreiten, weil sie damit rechnen mussten, die Bewilligung könnte verweigert werden. Mit ihrem Vorgehen beabsichtigten sie somit - gemäss den Feststellungen der Vorinstanz -, dem Gesuchsteller einen Vorteil zu verschaffen, von dem sie zumindest in Kauf nahmen, dass er dem Planungsrecht nicht entspreche und daher unrechtmässig sei.

b) Stellt die Bewilligung einer nicht zonenkonformen Baute ausserhalb des Baugebietes einen unrechtmässigen ideellen Vorteil dar, so erübrigt sich eine Untersuchung darüber, ob gewisse Vorteile, welche aufgrund der fraglichen Baubewilligung für andere zu erwarten waren (wie etwa Steuern für die Gemeinde, Aufträge für den Gemeindeschreiber als Urkundsperson oder für den Gemeindeammann als Inhaber eines Elektro-Installationsgeschäftes), das Verhalten der Beschwerdeführer mitbestimmten und ob solche erwartete Auswirkungen als unrechtmässiger Vorteil zu qualifizieren wären. Irrelevant ist auch, ob und in welchem Ausmass die Baubewilligung dem Gesuchsteller einen rein finanziellen Vorteil verschaffte. Dass der günstige Landpreis bei einer Baute ausserhalb der Bauzone zu einem grossen Teil durch hohe Erschliessungskosten kompensiert wird, ist glaubhaft. Das ändert aber nichts daran, dass die Möglichkeit, im freien Gelände ausserhalb der Bauzone an schöner, unverbaubarer Lage sein Bauvorhaben realisieren zu können, einen unrechtmässigen Vorteil bildet. Das bestrittene Tatbestandselement der Vorteilsabsicht ist damit in klarer Weise gegeben.

Dass die Schädigung der öffentlichen Interessen durch Missachtung eines fundamentalen Grundsatzes der Raumplanung (Bauen nur in den Bauzonen) und der unrechtmässige Vorteil durch Erstellung einer zonenfremden Baute an einem schönen Ort ausserhalb des Baugebietes sich faktisch weitgehend decken, ist nicht zu beanstanden und stellt keine unzulässige Vermengung zweier Tatbestandsmerkmale dar. Es wird dadurch lediglich der gleiche Sachverhalt gemäss der gesetzlichen Bestimmung unter zwei verschiedenen Aspekten - Schädigung öffentlicher Interessen und Verschaffung eines unrechtmässigen Vorteils - erfasst und gewürdigt.

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Code pénal suisse, Art. 314 — l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 1995, 1 février 1997, 1 septembre 1997, 1 janvier 1998, 1 avril 1998, 1 janvier 1999, 1 mars 2000, 1 mai 2000, 1 juillet 2000, 15 décembre 2000, 1 janvier 2002, 1 avril 2002, 1 juillet 2002, 1 octobre 2002, 1 avril 2003, 1 décembre 2003, 1 janvier 2004, 1 mars 2004, 1 avril 2004, 1 juillet 2004, 1 août 2004, 1 janvier 2005, 1 février 2005, 1 janvier 2006, 1 avril 2006, 1 juillet 2006, 1 décembre 2006, 1 janvier 2007, 1 janvier 2008, 1 juin 2008, 1 août 2008, 1 octobre 2008, 5 décembre 2008, 1 janvier 2009, 1 février 2009, 1 avril 2009, 1 janvier 2010, 1 décembre 2010, 1 janvier 2011, 1 juillet 2011, 1 octobre 2011, 1 janvier 2012, 1 juillet 2012, 16 juillet 2012, 1 octobre 2012, 1 janvier 2013, 19 mars 2013, 1 avril 2013, 1 mai 2013, 1 juillet 2013, 1 janvier 2014, 1 juillet 2014, 1 janvier 2015, 1 janvier 2016, 1 juillet 2016, 1 octobre 2016, 1 janvier 2017, 11 juillet 2017, 1 septembre 2017, 12 décembre 2017, 1 janvier 2018, 1 mars 2018, 1 mars 2019, 1 juillet 2019, 1 novembre 2019, 1 février 2020, 3 mars 2020, 1 juillet 2020, 1 juillet 2021, 1 janvier 2022, 1 juin 2022, 22 novembre 2022, 1 janvier 2023, 23 janvier 2023, 1 juillet 2023, 1 août 2023, 1 septembre 2023, 6 décembre 2023, 1 janvier 2024, 1 juillet 2024, 1 janvier 2025, 1 août 2025, 1 janvier 2026 et 12 juin 2026.
  • Loi fédérale sur l’aménagement du territoire, Art. 24 — l’acte a été consolidé à nouveau le 1 septembre 2000, 1 juin 2003, 1 janvier 2007, 1 juillet 2007, 1 septembre 2007, 1 janvier 2008, 1 août 2008, 1 juillet 2011, 1 novembre 2012, 1 janvier 2014, 1 mai 2014, 1 janvier 2016, 1 janvier 2018, 1 janvier 2019, 1 janvier 2026, 1 avril 2026 et 1 juillet 2026.

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