Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé. Aucune des 8 décisions citantes n’a été analysée.

112 II 104

112 II 104

20. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 14. August 1986 i.S. M. (Berufung)

Regeste

Art. 397d ZGB, Art. 44 lit. f OG; fürsorgerische Freiheitsentziehung. Der richterlichen Beurteilung sind nur die Freiheit entziehende oder beschränkende Massnahmen zugänglich, nicht aber behördliche Entscheide, die eine solche Massnahme aufheben.

Sachverhalt

Die 1960 geborene, auf eigenes Begehren bevormundete Silvia T. war gestützt auf die Bestimmungen über die fürsorgerische Freiheitsentziehung in eine psychiatrische Klinik eingewiesen worden.

Auf Empfehlung der behandelnden Ärzte und entgegen dem Antrag des Vormundes hiess der Vormundschaftsrat des Kantons Basel-Stadt am 15. Januar 1986 ein Entlassungsgesuch der Silvia T. gut und hob den seinerzeitigen Einweisungsentscheid auf. Hiegegen rekurrierte der Vormund M. an das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht, welches auf den Rekurs nicht eintrat.

Der Vormund M. erhob gegen diesen Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt Berufung an das Bundesgericht.

Erwägungen

3. Gemäss Art. 397d ZGB kann die betroffene oder eine ihr nahestehende Person "gegen den Entscheid" innert zehn Tagen nach der Mitteilung schriftlich den Richter anrufen.

a) Die Vorinstanz ist zur Auffassung gelangt, dass die hier vorgesehene gerichtliche Beurteilung auf die Freiheit entziehende Massnahmen beschränkt sei und nicht in Anspruch genommen werden könne für Entscheide, welche die früher entzogene Freiheit wiederherstellen. Die rechtsstaatliche Garantie der gerichtlichen Überprüfung sei nämlich durch den Beitritt der Schweiz zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101) notwendig geworden und könne sich daher - entsprechend dem Sinn von Art. 5 Ziff. 4 EMRK - nur auf die Freiheit entziehende Massnahmen, nicht aber auf deren Aufhebung erstrecken. Das folge auch aus der Systematik des Gesetzes einerseits, weil Art. 397d Abs. 1 ZGB Rechtsschutz bezüglich der Art. 397a bis 397c ZGB gewähre, die durchweg von der Freiheitsentziehung handeln, anderseits weil Art. 397d Abs. 2 ZGB das Recht auf richterliche Beurteilung ausdrücklich für die Abweisung eines Entlassungsgesuches einräume und damit ebenfalls erkennen lasse, dass der Gesetzgeber nur die Freiheit entziehende Massnahmen ins Auge gefasst habe. Schliesslich weisen nach den Ausführungen des Appellationsgerichts auch die Gesetzesmaterialien, insbesondere die in der Botschaft des Bundesrates genannten Fälle (BBl 1977 III, S. 36 f.), darauf hin, dass der Anspruch auf gerichtliche Beurteilung bloss bei der Freiheitsentziehung, nicht aber bei der Aufhebung einer die Freiheit entziehenden Massnahme bestehe.

b) Gegen diese triftige Begründung des Appellationsgerichts vermögen die Argumente des Berufungsklägers nicht aufzukommen. Die Vorschriften über die fürsorgerische Freiheitsentziehung, vor allem auch Art. 397d Abs. 1 ZGB, gelten in gleicher Weise für nicht bevormundete Personen wie für solche, die unter Vormundschaft stehen (vgl. Art. 397a Abs. 1 ZGB; RIEMER, Grundriss des Vormundschaftsrechts, Bern 1981, § 8 N. 12). Daher kann der Anspruch auf richterliche Beurteilung eines Entscheides nicht davon abhängen, ob der Betroffene bevormundet ist oder nicht, und lässt sich der Geltungsbereich von Art. 397d ZGB nicht durch Überlegungen begründen, die ausschliesslich dem Vormundschaftsrecht entstammen. Das gilt unbeschadet der Tatsache, dass die fürsorgerische Freiheitsentziehung als Teil des Vormundschaftsrechts aufgefasst werden kann (SCHNYDER, Die fürsorgerische Freiheitsentziehung als Teil des schweizerischen Vormundschaftsrechtes, ZVW 35/1980, S. 121 ff.).

Entgegen der Auffassung des Berufungsklägers liegt bezüglich Art. 397d ZGB keine (echte) Lücke in dem Sinne vor, dass das Gesetz eine Frage nicht beantwortet, die sich bei dessen Anwendung unvermeidlicherweise stellt (Kommentar MEIER-HAYOZ, N. 251, 274 zu Art. 1 ZGB; HÄFELIN, Zur Lückenfüllung im öffentlichen Recht, in: Festschrift zum 70. Geburtstag von Hans Nef, Zürich 1981, S. 92, 94). Die historisch-teleologische und systematische Auslegung durch das Appellationsgericht hat ergeben, dass der Gesetzgeber bewusst nur jene Entscheide der richterlichen Beurteilung zugänglich machen wollte, die eine die Freiheit entziehende oder beschränkende Massnahme zum Gegenstand haben. Gegenüber behördlichen Entscheiden, die eine solche Massnahme wiederaufheben, bedarf der Betroffene dieses rechtsstaatlichen Schutzes nicht. Der Gesetzgeber hat somit die sich stellende Frage beantwortet, allerdings negativ (Kommentar MEIER-HAYOZ, N. 255 zu Art. 1 ZGB; HÄFELIN, a.a.O., S. 116).

c) Entzieht sich eine Verfügung, welche die Aufhebung einer Massnahme der fürsorgerischen Freiheitsentziehung anordnet, der Überprüfung durch den Richter, so lässt sich ein diesbezüglicher Rechtsmittelentscheid der kantonalen Instanz auch nicht mit Berufung an das Bundesgericht weiterziehen. Der Rechtsschutz, den Art. 44 lit. f OG gewährt, kann nicht weitergehen als die rechtsstaatliche Garantie des Art. 397d ZGB.

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Code civil suisse, Art. 397a et Art. 397d — l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2000, 1 janvier 2001, 1 mars 2002, 1 janvier 2003, 1 avril 2003, 1 janvier 2004, 1 avril 2004, 1 juin 2004, 1 juillet 2004, 1 janvier 2005, 1 juin 2005, 1 janvier 2006, 1 janvier 2007, 1 mai 2007, 1 juillet 2007, 1 décembre 2007, 1 janvier 2008, 1 juillet 2008, 5 décembre 2008, 1 janvier 2010, 1 février 2010, 1 janvier 2011, 1 janvier 2012, 1 janvier 2013, 1 juillet 2013, 1 juillet 2014, 1 janvier 2016, 1 avril 2016, 1 janvier 2017, 1 septembre 2017, 1 janvier 2018, 1 janvier 2019, 1 janvier 2020, 1 juillet 2020, 1 janvier 2021, 1 janvier 2022, 1 juillet 2022, 1 janvier 2023, 23 janvier 2023, 1 septembre 2023, 1 janvier 2024, 1 janvier 2025, 1 janvier 2026 et 1 juillet 2026.
  • Loi fédérale d’organisation judiciaire, Art. 44 — l’acte a été consolidé à nouveau le 1 mars 2000, 1 janvier 2001, 1 février 2001, 1 mars 2001, 1 janvier 2002, 1 juin 2002, 1 août 2002, 1 janvier 2003, 1 décembre 2003, 1 janvier 2004, 1 avril 2004, 1 mai 2004, 1 février 2005 et 1 juillet 2006.
  • Convention de sauvegarde des droits de l’homme et des libertés fondamentales, Art. 5 — l’acte a été consolidé à nouveau le 1 avril 1999, 23 mars 2005, 14 juin 2006, 1 juin 2009, 1 juin 2010, 23 février 2012, 1 août 2021, 1 février 2022 et 16 septembre 2022.

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