Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé. Aucune des 2 décisions citantes n’a été analysée.

112 II 14

112 II 14

Rubrum

2. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 20. Februar 1986 i.S. X. gegen Y. (Berufung)

Regeste

Art. 262 Abs. 3 ZGB; Gutachten zur Feststellung der Vaterschaft. Ergeben sich aufgrund eines serologischen Gutachtens nach dem erweiterten Gc-System und dem HLA-(A, B, C)-System Wahrscheinlichkeitswerte von mindestens 99,8 Prozent, so darf die Vaterschaft mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden.

Erwägungen

2.

c) In dem Grundsatzgutachten, welches das Bundesgericht zum Beweiswert des erweiterten Gc-Systems und des HLA-(A, B, C)-Systems bei Professor Dr. R. Bütler vom Zentrallaboratorium des Blutspendedienstes SRK eingeholt hat, wird ausgeführt, populationsgenetische Untersuchungen an über 6600 Einzelpersonen und an 205 Familien mit 391 Kindern sowie die Typisierung und Auswertung von 422 Mutter/Kind-Paaren hätten den Erbmodus für das erweiterte Gc-System vollumfänglich bestätigt. Der Gutachter hält deshalb die Bestimmung von Gc-Untergruppen für ein voll beweiskräftiges Mittel für die Abklärung strittiger Abstammungsfragen. Einem Vaterschaftsausschluss nach dieser Methode komme das Prädikat der "an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit" zu, entsprechend einer Aussagesicherheit von mindestens 99,8 Prozent.

Sodann erklärt Professor Dr. R. Bütler, es seien heute etwa 80 Faktoren der HLA-(A, B, C)-Genloci bekannt, von denen rund 40 bei Gutachten, die sein Laboratorium abgibt, verwendet würden.

Das Institut verfüge über eine mehr als zehnjährige Erfahrung mit dieser Methode. Da die Zahl der kritischen Fälle (d.h. die Zahl der nichtmerkmaltragenden Kinder von Eltern, die das entsprechende Antigen ebenfalls nicht besitzen) für alle HLA-A-, B- und C-Merkmale über 3107 liege - führt der Gutachter unter Berufung auf den Wiener Genetiker Wolfgang Mayr weiter aus -, sei die maximale Irrtumswahrscheinlichkeit bei der Formulierung eines solchen Ausschlusses nach der ersten Erbregel (d.h. ein beim Kind gefundenes Merkmal ist weder bei der Mutter noch beim Mann vorhanden) kleiner als 0,2 Prozent, weshalb das Ergebnis "Vaterschaft offenbar unmöglich" lauten könne. Nach Professor Mayr erfüllten die Genprodukte der Loci HLA-A, -B und -C alle Kriterien, die von Erbmerkmalen gefordert werden, um in der Paternitätsserologie Anwendung zu finden, nämlich gesicherten Erbgang, Umweltstabilität, Zuverlässigkeit und Einfachheit der Bestimmungsmethode. Sofern keine interferierenden Kreuzreaktionen im betreffenden Fall aufträten, könne einem HLA-(A, B, C)-Vaterschaftsausschluss das Prädikat der "an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit" erteilt werden.

Als Schlussfolgerung für den vorliegenden Fall ergibt sich somit nach dem Grundsatzgutachten von Professor Dr. R. Bütler folgendes: Der Präsumtivvater ist nach der ersten Erbregel durch das erweiterte Gc-System als Erzeuger von X. ausgeschlossen; denn das Kind besitzt das Gen GcIF, das weder im Erbgut der Mutter noch in jenem des Präsumtivvaters vorhanden ist. Einem solchen Ausschluss kommt heute das Prädikat der "an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit" zu. Ebenfalls ausgeschlossen als Erzeuger von X. ist der Beklagte nach der ersten Erbregel durch das HLA-System. Das Kind besitzt das HLA-Gen B-12, das weder im Erbgut der Mutter noch in jenem des Präsumtivvaters enthalten ist. Bezüglich allfälliger interferierender Kreuzreaktionen, führt der Gutachter aus, präsentiere sich die Situation wie folgt: Der Ausschlussfaktor HLA-B-12 besitzt Antigenverwandtschaften (Kreuzreaktivitäten) zu den Faktoren B-12, BW-21 und BW-50 und kann zudem in die Untergruppen BW-44 und BW-45 aufgespalten werden. Dagegen besitzt der Faktor B-12 keine Antigenverwandtschaft (Kreuzreaktivität) zu den Faktoren B-5 und BW-41, die das Kind allenfalls vom Präsumtivvater geerbt haben könnte. Der HLA-B-12-Ausschluss sei daher voll beweiskräftig, stellt der Experte fest; es komme ihm im vorliegenden Fall heute das Prädikat der "an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit" zu.

Wenn der Gutachter aufgrund seiner Untersuchungen sowohl nach dem Gc-System als auch nach dem HLA-(A, B, C)-System die Vaterschaft von Y. mit einem Wahrscheinlichkeitsgrad von wenigstens 99,8 Prozent ausschliesst und es gestützt darauf als "praktisch unmöglich" bezeichnet, dass der Beklagte Erzeuger des X. sein könne, so deckt sich seine Auffassung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichts, die bei einem Wahrscheinlichkeitsgrad von wenigstens 99,8 Prozent (nach der Methode Essen-Möller bzw. nach dem System der sauren Erythrozytenphosphatase) die Vaterschaft als ausgeschlossen erklärt (BGE 104 II 299 ff., 101 II 13 ff., 96 II 314 ff.). Eine zusätzliche Beweisabnahme durch Einholung eines anthropologisch-erbbiologischen Gutachtens erübrigt sich deshalb, wie die Vorinstanz in Übereinstimmung mit der zitierten Rechtsprechung und ohne Verletzung von Bundesrecht entschieden hat.

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Code civil suisse, Art. 262 — l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2000, 1 janvier 2001, 1 mars 2002, 1 janvier 2003, 1 avril 2003, 1 janvier 2004, 1 avril 2004, 1 juin 2004, 1 juillet 2004, 1 janvier 2005, 1 juin 2005, 1 janvier 2006, 1 janvier 2007, 1 mai 2007, 1 juillet 2007, 1 décembre 2007, 1 janvier 2008, 1 juillet 2008, 5 décembre 2008, 1 janvier 2010, 1 février 2010, 1 janvier 2011, 1 janvier 2012, 1 janvier 2013, 1 juillet 2013, 1 juillet 2014, 1 janvier 2016, 1 avril 2016, 1 janvier 2017, 1 septembre 2017, 1 janvier 2018, 1 janvier 2019, 1 janvier 2020, 1 juillet 2020, 1 janvier 2021, 1 janvier 2022, 1 juillet 2022, 1 janvier 2023, 23 janvier 2023, 1 septembre 2023, 1 janvier 2024, 1 janvier 2025, 1 janvier 2026 et 1 juillet 2026.

Cité dans