Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé. Aucune des 7 décisions citantes n’a été analysée.

112 III 17

112 III 17

Rubrum

6. Auszug aus dem Entscheid der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer vom 8. Januar 1986 i.S. Schweizerischer Feuerwehrverband (Rekurs)

Regeste

Art. 93 SchKG (Einkommenspfändung). Gewisse Gläubiger sind in dem Sinne privilegiert, dass der Schuldner auch bei einer Lohn- bzw. Verdienstpfändung seinen Verpflichtungen ihnen gegenüber in vollem Umfange nachkommen darf (E. 4).

Sachverhalt

Das Betreibungsamt verfügte gegen die Schuldnerin A.G., die eine Ballettschule auf eigene Rechnung betreibt, eine Verdienstpfändung von Fr. 255.-- im Monat. Der Schweizerische Feuerwehrverband als Gläubiger reichte dagegen bei der unteren Aufsichtsbehörde in SchKG-Sachen Beschwerde ein. Mit Entscheid vom 25. November 1985 wies die Aufsichtsbehörde das Betreibungsamt an, festzustellen, ob in der Ballettschule allfällige pfändbare Gegenstände vorhanden seien und wenn ja, diese zu pfänden. Sollten keine oder nicht ausreichende pfändbare Gegenstände vorhanden sein, sei die verfügte Verdienstpfändung von Fr. 255.-- pro Monat zu vollziehen.

Der Schweizerische Feuerwehrverband zog diesen Entscheid an die Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern weiter, welche den Rekurs am 13. Dezember 1985 abwies.

Hiegegen führt der Schweizerische Feuerwehrverband Rekurs an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts mit dem Begehren, das Betreibungsamt sei anzuweisen, zu Lasten der Schuldnerin eine Verdienstpfändung von mindestens Fr. 630.-- (Fr. 255.-- + Fr. 375.--) pro Monat zu verfügen.

Das Bundesgericht weist den Rekurs ab, soweit darauf einzutreten ist.

Erwägungen

4.

Dem Rekurrenten ist beizupflichten, dass sowohl bei der Verdienst- wie auch bei der Lohnpfändung gewisse Gläubiger in dem Sinne privilegiert sein können, dass der Schuldner seinen Verpflichtungen ihnen gegenüber in vollem Umfange nachkommen darf. Dies gilt einmal für die Verkäufer von Lebensmitteln, ohne deren Leistungen der Schuldner sein Leben nicht fristen könnte. Es trifft aber auch auf diejenigen Gläubiger zu, die dem Schuldner Güter geliefert haben, die zum Leben oder für die Berufsausübung unerlässlich sind, und schliesslich gilt es auch für den Vermieter von Wohnung und Geschäftsräumlichkeiten, soweit der Mietzins bei der Berechnung des Existenzminimums berücksichtigt wird und die Geschäftslokalitäten für die Berufsausübung unumgänglich sind. Diese Privilegierung gewisser Gläubiger ist eine Folgerung aus der Absicht des Gesetzgebers, dem Schuldner und seiner Familie das zum Leben und für die Berufsausübung absolut Notwendige zu belassen (Art. 92 ff. SchKG). Dieser könnte seine elementarsten Bedürfnisse nicht befriedigen, wenn er nicht in der Lage wäre, die ihm dadurch entstehenden Auslagen zu begleichen. Die Bevorzugung dieser Gläubiger verstösst daher nicht gegen Bundesrecht. Der Rekurs erweist sich damit als unbegründet.

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite, Art. 92 et Art. 93 — l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 1997, 1 janvier 2001, 1 avril 2003, 1 juillet 2004, 1 janvier 2005, 1 janvier 2007, 1 juillet 2007, 1 janvier 2008, 1 janvier 2010, 1 décembre 2010, 1 janvier 2011, 1 février 2011, 1 septembre 2011, 1 janvier 2012, 1 janvier 2013, 1 janvier 2014, 1 janvier 2016, 1 juillet 2016, 1 janvier 2017, 28 mars 2017, 1 janvier 2018, 1 janvier 2019, 1 janvier 2020, 20 octobre 2020, 1 août 2021, 1 janvier 2023, 1 juillet 2024, 1 janvier 2025 et 1 janvier 2026.

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