Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé. Aucune des 5 décisions citantes n’a été analysée.

113 IB 57

113 IB 57

Rubrum

10. Urteil des Kassationshofes vom 16. Januar 1987 i.S. B. gegen Rekurskommission für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern des Kantons Bern (Verwaltungsgerichtsbeschwerde)

Regeste

Art. 34 Abs. 1 VZV i.V.m. Art. 3 Abs. 1 VZV. Der in Art. 34 Abs. 1 VZV verwendete Begriff "Motorfahrzeugkategorie" umfasst die in Art. 3 Abs. 1 VZV aufgezählten Ausweiskategorien. Der Führerausweisentzug für Personenwagen hat u. a. auch den Entzug des Ausweises für landwirtschaftliche Motorfahrzeuge (Kat. G) zur Folge.

Erwägungen

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.

Unbestritten ist, dass die Vorinstanz zu Recht einen schweren Fall im Sinne von Art. 16 Abs. 3 lit. a SVG annahm und richtigerweise in Anwendung von Art. 17 Abs. 1 lit. c SVG einen Führerausweisentzug von sechs Monaten anordnete. Der Beschwerdeführer rügt einzig eine Verletzung von Art. 34 VZV. Er macht geltend, die Vorinstanz verkenne, dass die Fahrzeuge der Kat. G nicht unter den Begriff "alle Motorfahrzeuge" gemäss Art. 34 Abs. 1 VZV fallen; die Kategorie landwirtschaftlicher Motorfahrzeuge unterscheide sich hinsichtlich der Anforderungen an den Erwerb des Führerausweises deutlich von den übrigen Ausweiskategorien in Art. 3 Abs. 1 VZV; die gesetzliche Ausgestaltung des Führerausweises für die Kat. G sei vergleichbar mit derjenigen für Motorfahrradfahrer; die für die Motorfahrräder getroffene spezielle Regelung (Art. 36 f. VZV) müsse deshalb auch für landwirtschaftliche Fahrzeuge gelten; dass der Entzug des Führerausweises für die Kat. A-F nicht automatisch auch den Entzug des Ausweises für landwirtschaftliche Fahrzeuge nach sich ziehen dürfe, ergebe sich im übrigen aus den besonders schwerwiegenden Folgen, welche einem Berufsverbot gleichkämen; da ein solches für einen Landwirt wesentlich einschneidender sei als für andere auf den Ausweis angewiesene Fahrzeugführer, müsse auch aus diesem Grunde angenommen werden, der Verordnungsgeber habe die Ausweise für landwirtschaftliche Fahrzeuge versehentlich nicht von der Regel in Art. 34 Abs. 1 VZV ausgenommen.

2.

Der Wortlaut von Art. 34 Abs. 1 VZV ist klar; danach hat der Entzug des Führerausweises für eine bestimmte Kategorie den Entzug des Ausweises für alle Motorfahrzeugkategorien zur Folge (Ausnahmen bestehen nur bei Führerausweisentzügen aus medizinischen oder gewerbepolizeilichen Gründen). Was unter dem Begriff Motorfahrzeugkategorien zu verstehen ist, ergibt sich aus Art. 3 Abs. 1 VZV; dort sind als letzte Kategorie (Kat. G) die landwirtschaftlichen Motorfahrzeuge angeführt.

Der Entstehungsgeschichte ist nichts dafür zu entnehmen, dass der Verordnungsgeber die Fahrzeuge der Kat. G versehentlich nicht von der Vorschrift in Art. 34 Abs. 1 VZV ausgenommen hätte. Art. 28 des vor Inkrafttreten der Verkehrszulassungsverordnung vom 27.10.1976 geltenden Bundesratsbeschlusses über administrative Ausführungsbestimmungen zum Strassenverkehrsgesetz machte keinen Unterschied zwischen den Motorfahrzeugen und Motorfahrrädern; mit der Verfügung eines Fahrverbots war stets der Entzug eines allfälligen Führerausweises und das Verbot zum Führen aller Fahrzeugkategorien verbunden (vgl. BGE 104 Ib 89 ff.). Wohl hat der Gesetzgeber in der gleichen Verordnung sowohl für die Motorfahrradlenker als auch für die (über 18 Jahre alten) Führer von landwirtschaftlichen Motorfahrzeugen den Erwerb eines Führerausweises neu eingeführt (vgl. Art. 23 Abs. 1 und 2 BRB, Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 18 Abs. 2 VZV, Art. 27 VZV); er hat indessen nur die Motorfahrradführer von der bisher allgemein gültigen Regel des obligatorisch für alle Fahrzeugkategorien geltenden Ausweisentzugs ausgenommen, was gegen die vom Beschwerdeführer vertretene Auffassung spricht. Gegen die Annahme eines gesetzgeberischen Versehens lässt sich zudem anführen, dass nicht nur der Entzug, sondern auch der Erwerb des Ausweises für Motorfahrradführer in speziellen, unter separaten Überschriften zusammengefassten Bestimmungen geregelt ist (vgl. Art. 27-29, 36-37 VZV), während für den Erwerb der Führerausweise der Kat. G im Prinzip die allgemeinen, für alle Motorfahrzeugkategorien (Art. 3 Abs. 1 VZV) gemeinsamen Vorschriften Geltung haben (Ausnahmeregelungen finden sich meist im Anschluss an die allgemeinen Regeln; siehe u.a. Art. 5, Art. 14 i.V.m. Art. 4, Art. 18, Art. 20 VZV).

3.

Die Argumentation des Beschwerdeführers geht aber auch aus andern Gründen fehl. Seine Kritik an der vorinstanzlichen Erwägung, wonach die von landwirtschaftlichen Motorfahrzeugen ausgehende Gefährdung eine unterschiedliche Behandlung der Lenker von Fahrzeugen der Kat. G und von Motorfahrrädern rechtfertige, ist unbegründet. Sie verkennt insbesondere, dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung der wegen Verkehrsregelverletzungen angeordnete Warnungsentzug der Besserung des Führers bzw. der Bekämpfung von Rückfällen und der Sicherung des Strassenverkehrs dient (BGE 109 Ib 140 /141, BGE 104 Ib 102 E. d). Mit Blick auf diesen Zweck des Führerausweisentzugs erscheint eine Gleichstellung der landwirtschaftlichen Motorfahrzeuge mit denjenigen der Kat. A-F naheliegend; gegen eine Privilegierung der Lenker von Fahrzeugen der Kat. G gegenüber andern Motorfahrzeugführern spricht, dass das Gefährdungspotential landwirtschaftlicher Motorfahrzeuge in vielen Fällen nicht wesentlich geringer als dasjenige anderer Motorfahrzeuge ist.

Schliesslich lässt sich die Ansicht des Beschwerdeführers auch nicht mit dem Hinweis begründen, der Landwirt sei von einem auf alle Fahrzeugkategorien ausgedehnten Führerausweisentzug stärker betroffen als andere auf die Benutzung eines Motorfahrzeugs angewiesene Fahrzeugführer; diese völlig unbelegte Behauptung ist - wie ein Vergleich mit der Betroffenheit anderer Motorfahrzeugführer (z.B. mit selbständigen Berufschauffeuren, Fahrschullehrern) zeigt - offensichtlich unzutreffend.

Die Vorinstanz hat somit zu Recht Art. 34 Abs. 1 VZV auf die Kategorie landwirtschaftlicher Motorfahrzeuge angewandt. Die Beschwerde ist demnach als unbegründet abzuweisen.

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Ordonnance réglant l’admission des personnes et des véhicules à la circulation routière, Art. 3, Art. 4, Art. 5, Art. 14, Art. 18, Art. 20, Art. 27, Art. 28, Art. 29, Art. 34, Art. 36 et Art. 37 — l’acte a été consolidé à nouveau le 1 octobre 1998, 1 février 1999, 1 janvier 2000, 1 janvier 2001, 1 juin 2001, 1 août 2001, 1 avril 2003, 1 novembre 2003, 1 mars 2004, 1 janvier 2005, 1 février 2005, 1 mars 2005, 1 octobre 2005, 1 décembre 2005, 1 mars 2006, 1 janvier 2007, 1 février 2007, 1 mai 2007, 1 janvier 2008, 1 avril 2008, 5 décembre 2008, 1 septembre 2009, 1 janvier 2011, 1 janvier 2012, 1 janvier 2013, 1 juillet 2013, 1 janvier 2014, 1 juillet 2014, 19 août 2014, 1 juin 2015, 1 avril 2016, 1 juillet 2016, 1 octobre 2016, 1 janvier 2019, 1 février 2019, 3 juin 2019, 1 janvier 2020, 1 janvier 2021, 7 juillet 2021, 1 janvier 2022, 1 avril 2022, 23 janvier 2023, 1 avril 2023, 15 juillet 2023, 1 mars 2024, 1 avril 2024, 1 mai 2024, 1 mars 2025, 18 juin 2025, 1 juillet 2025 et 1 janvier 2026.
  • Loi fédérale sur la circulation routière, Art. 16 et Art. 17 — l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2001, 1 janvier 2003, 1 février 2003, 1 avril 2003, 1 octobre 2003, 1 janvier 2004, 1 mars 2004, 1 janvier 2005, 1 février 2005, 1 décembre 2005, 1 janvier 2007, 1 mai 2007, 1 janvier 2008, 1 avril 2008, 1 septembre 2008, 1 janvier 2009, 1 janvier 2010, 1 juillet 2010, 1 janvier 2011, 1 janvier 2012, 1 mai 2012, 1 janvier 2013, 1 juillet 2013, 27 décembre 2013, 1 janvier 2014, 1 juin 2014, 11 juin 2014, 1 juillet 2014, 1 janvier 2015, 20 mai 2015, 1 juillet 2016, 1 août 2016, 1 octobre 2016, 1 septembre 2017, 1 janvier 2018, 1 janvier 2019, 1 janvier 2020, 1 juillet 2023, 1 septembre 2023, 1 octobre 2023, 1 janvier 2024, 1 mai 2024, 1 mars 2025, 1 avril 2025 et 1 juillet 2026.

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