Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé. Aucune des 1026 décisions citantes n’a été analysée.

114 II 289

114 II 289

51. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 30. September 1988 i.S. A. gegen Immobiliengesellschaft B. (Berufung)

Regeste

Art. 8 ZGB. Umfang und Tragweite der allgemeinen Beweisvorschrift. Möglichkeiten der Verletzung, insbesondere dadurch, dass der Richter taugliche und formgültig beantragte Beweise zu rechtserheblichen Tatsachen nicht abnimmt (E. 2a; Verdeutlichung der Rechtsprechung). Umstände, unter denen eine beschränkte Beweisabnahme Art. 8 ZGB verletzen kann (E. 2b).

Sachverhalt

A. - Mit Vorvertrag von 1973 verpflichteten sich A. und die Immobiliengesellschaft B. zum Abschluss eines Kaufvertrages über eine Stockwerkeinheit in Teufen, bestehend insbesondere aus einer 2 1/2-Zimmerwohnung, die A. als Teil einer grösseren Überbauung von der Gesellschaft für Fr. 185'000.-- erwerben wollte. Nach Bezahlung des Preises sollte der Kaufvertrag geschlossen und im Grundbuch eingetragen werden. Ende April 1974 bezog A. die Wohnung.

Wegen Mehrkosten kam es zwischen den Parteien zu gerichtlichen Auseinandersetzungen, die am 25. April 1984 damit endeten, dass A. zur Zahlung einer Kaufpreisrestanz von Fr. 6'830.25 nebst Zins verurteilt und die Gesellschaft verpflichtet wurde, den Vorvertrag nach Erhalt dieses Betrages zu erfüllen. Am 2. Mai 1985 schlossen die Parteien den Kaufvertrag, der vier Tage später im Grundbuch eingetragen wurde. Mit dieser Eintragung wurde A.

gemäss Vertrag Eigentümer der Wohnung, die er seit Ende April 1974 besass.

B. - Im Februar 1987 klagte die Gesellschaft gegen A. auf Zahlung von Fr. 31'232.80 nebst Zins, womit sie von ihm Eigentümerlasten der Jahre 1975-1984 zurückforderte. Der Beklagte widersetzte sich diesem Begehren und stellte zudem Schadenersatzforderungen zur Verrechnung.

Das Kantonsgericht St. Gallen, das sich als Appellationsinstanz mit der Sache zu befassen hatte, sprach der Klägerin mit Urteil vom 17. September 1987 Fr. 28'283.95 nebst Zins zu. Gegenforderungen des Beklagten hielt es für nicht bewiesen.

C. - Der Beklagte hat dagegen Berufung eingelegt, mit der er an der Abweisung der Klage festhält; eventuell sei die Sache zur neuen Beurteilung an das Kantonsgericht zurückzuweisen.

Das Bundesgericht hebt das angefochtene Urteil gestützt auf Art. 52 OG auf und weist die Sache zu neuer Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurück.

Erwägungen

2. Der Beklagte wirft dem Kantonsgericht eine Verletzung von Art. 8 ZGB vor, weil es seinen Beweisantrag, X. zu seinen Sachvorbringen über Gegenforderungen als Zeugen einzuvernehmen, nicht beachtet habe. Sein Schaden aus der späten Erfüllung des Vorvertrages könne nicht nur in den Nachteilen übermässiger Darlehenszinse, sondern auch in den Vorteilen von Kreditgeschäften erblickt werden, die er wegen Verzuges der Klägerin nicht habe abschliessen können.

a) Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat gemäss Art. 8 ZGB derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Damit sind einerseits für den ganzen Bereich des Bundeszivilrechts neben der Beweislastverteilung auch die Folgen der Beweislosigkeit geregelt (BGE 105 II 144). Art. 8 ZGB gibt anderseits der beweispflichtigen Partei in allen Zivilstreitigkeiten einen bundesrechtlichen Anspruch darauf, für rechtserhebliche Sachvorbringen zum Beweise zugelassen zu werden, wenn ihr Beweisantrag nach Form und Inhalt den Vorschriften des kantonalen Rechts entspricht (BGE 97 II 196 /97 mit Hinweisen).

Die allgemeine Beweisvorschrift des Bundesrechts ist daher insbesondere verletzt, wenn der kantonale Richter Behauptungen einer Partei unbekümmert darum, dass sie von der Gegenpartei bestritten worden sind, als richtig hinnimmt oder über rechtserhebliche Tatsachen überhaupt nicht Beweis führen lässt (BGE 105 II 145). Dies heisst nicht, dass die Beweisführung vom Richter beliebig begrenzt werden dürfe, der allgemeinen Vorschrift selbst eine beschränkte Abnahme von Beweisen stets genüge (vgl. SCHUBARTH, in BJM 1985 S. 69/70). Art. 8 ZGB setzt der Annahme einer Beweislosigkeit ebenfalls Schranken. Er ist auch dann verletzt, wenn der Richter taugliche und formgültig beantragte Beweise zu rechtserheblichen Tatsachen nicht abnimmt, obwohl er die Sachvorbringen dazu weder als erstellt noch als widerlegt erachtet. Diese Unklarheit ist nicht mit Beweislosigkeit oder Beweisschwierigkeiten zu verwechseln, berechtigt den Richter folglich auch nicht, gegen die beweispflichtige Partei zu entscheiden (BGE 109 II 294, 107 II 275; SCHUBARTH, a.a.O. S. 73). Ähnlich verhält es sich, wenn er eine Klage zu Unrecht mit der Begründung abweist, sie sei ungenügend substantiiert; denn damit bringt er auch ihre Beweisanträge zu Fall (BGE 108 II 340, 105 II 144/45).

Wo der Richter dagegen in Würdigung von Beweisen zur Überzeugung gelangt, eine Tatsachenbehauptung sei bewiesen oder widerlegt, ist die Beweislastverteilung gegenstandslos (BGE 109 II 251 unten und BGE 105 II 145 E. 6bb). Diesfalls liegt freie Beweiswürdigung vor, die bundesrechtlich nicht geregelt ist, auch nicht durch Art. 8 ZGB. Diese Bestimmung schreibt dem Richter nicht vor, mit welchen Mitteln der Sachverhalt abzuklären und wie das Ergebnis davon zu würdigen ist (BGE 112 II 179); sie schliesst selbst vorweggenommene Beweiswürdigung und Indizienbeweise nicht aus (BGE 109 II 31 E. 3b und 344/45). Eine beschränkte Beweisabnahme verletzt Art. 8 ZGB daher nicht, wenn der Richter schon nach deren Ergebnis von der Sachdarstellung einer Partei überzeugt ist, gegenteilige Behauptungen also für unbewiesen hält. Eine andere Frage ist, ob die Beschränkung allenfalls gegen Art. 4 BV verstösst, sei es durch Willkür in der Beweiswürdigung oder in der Anwendung kantonalen Rechts, sei es durch Verweigerung des rechtlichen Gehörs, weil einem Beweismittel zum vornherein jede Erheblichkeit oder Tauglichkeit abgesprochen wird, ohne dass dafür sachliche Gründe angegeben werden können (BGE 109 II 31 E. 3b, BGE 106 II 171 E. 6b). Solche Verstösse sind mit der staatsrechtlichen Beschwerde zu rügen, die gemäss Art. 84 Abs. 2 OG aber auch vorbehalten bleibt, wenn die Berufung insbesondere mangels des erforderlichen Streitwertes ausgeschlossen ist.

b) Der Beklagte begründete seine Schadenersatzforderung im kantonalen Verfahren vorweg damit, dass er wegen der fehlenden Eigentumsübertragung einen ungedeckten Kredit von Fr. 200'000.-- zu 8% Zins habe aufnehmen müssen, um den Kaufpreis zu bezahlen. im Falle eines Hypothekarkredites aber über Fr. 45'000.-- Zinsen hätte einsparen können. Mit der Berufung macht er geltend, die Vorinstanz habe diese Forderung abgewiesen, weil es an einem rechtsgenüglichen Nachweis fehle; ihr Urteil schweige sich jedoch darüber aus, warum X. dazu nicht wie beantragt als Zeuge einvernommen worden sei.

Das Kantonsgericht äussert sich zu diesem Antrag in der Tat mit keinem Wort; es begnügt sich vielmehr mit dem Vorhalt, die eingelegten Urkunden vermöchten nicht zu beweisen, dass der Beklagte das Darlehen von Fr. 200'000.-- zur Finanzierung des Kaufpreises verwendet und dafür 8% Zins habe bezahlen müssen. Das kann, muss aber nicht, eine Verletzung von Art. 8 ZGB sein. So oder anders bezieht sich der Antrag auf Einvernahme des Zeugen indes auf Tatsachen, die für die Beurteilung der Gegenforderungen erheblich, aber nicht geklärt sind. Das angefochtene Urteil leidet insofern an einem Mangel im Sinne von Art. 51 Abs. 1 lit. c OG, weshalb es gestützt auf Art. 52 OG aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, damit sie das Versäumte nachholt.

Sollte das Kantonsgericht finden, der Zeuge X. sei nicht formgültig angerufen worden, seine Aussage vermöchte den fraglichen Beweis nicht zu erbringen oder das übrige Beweisergebnis jedenfalls nicht umzustossen, so läge keine Verletzung von Art. 8 ZGB vor. Es ginge diesfalls um Fragen der Beweiswürdigung und des kantonalen Prozessrechts, die das Bundesgericht auf Berufung hin nicht zu überprüfen hat. Anders verhält es sich, wenn der Beweisantrag des Beklagten unter diesen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden, ihm folglich zu entsprechen ist und das Ergebnis für die Rechtsbehauptung des Beklagten spricht, er sei durch die erhebliche Zinsdifferenz geschädigt worden und habe deshalb Anspruch auf Ersatz. Ist dies zu bejahen, so hat das Kantonsgericht sich auch zu den Fragen über die Höhe des Schadens, eine allfällige Schadenminderungspflicht und über einen angeblichen Verzicht zu äussern, welche es offengelassen hat.

c) (Ausführungen darüber, dass der Anspruch des Beklagten auf entgangenen Gewinn schon am Kausalzusammenhang scheitert.)

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Code civil suisse, Art. 8 — l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2000, 1 janvier 2001, 1 mars 2002, 1 janvier 2003, 1 avril 2003, 1 janvier 2004, 1 avril 2004, 1 juin 2004, 1 juillet 2004, 1 janvier 2005, 1 juin 2005, 1 janvier 2006, 1 janvier 2007, 1 mai 2007, 1 juillet 2007, 1 décembre 2007, 1 janvier 2008, 1 juillet 2008, 5 décembre 2008, 1 janvier 2010, 1 février 2010, 1 janvier 2011, 1 janvier 2012, 1 janvier 2013, 1 juillet 2013, 1 juillet 2014, 1 janvier 2016, 1 avril 2016, 1 janvier 2017, 1 septembre 2017, 1 janvier 2018, 1 janvier 2019, 1 janvier 2020, 1 juillet 2020, 1 janvier 2021, 1 janvier 2022, 1 juillet 2022, 1 janvier 2023, 23 janvier 2023, 1 septembre 2023, 1 janvier 2024, 1 janvier 2025, 1 janvier 2026 et 1 juillet 2026.
  • Constitution fédérale de la Confédération suisse, Art. 4 — l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2000, 10 juin 2001, 2 décembre 2001, 3 mars 2002, 1 avril 2003, 1 août 2003, 8 février 2004, 2 mars 2005, 27 novembre 2005, 21 mai 2006, 1 janvier 2007, 1 janvier 2008, 30 novembre 2008, 17 mai 2009, 27 septembre 2009, 29 novembre 2009, 7 mars 2010, 28 novembre 2010, 1 janvier 2011, 11 mars 2012, 23 septembre 2012, 3 mars 2013, 9 février 2014, 18 mai 2014, 14 juin 2015, 1 janvier 2016, 12 février 2017, 24 septembre 2017, 1 janvier 2018, 23 septembre 2018, 1 janvier 2020, 1 janvier 2021, 7 mars 2021, 28 novembre 2021, 13 février 2022, 1 janvier 2024 et 3 mars 2024.
  • Loi fédérale d’organisation judiciaire, Art. 51, Art. 52 et Art. 84 — l’acte a été consolidé à nouveau le 1 mars 2000, 1 janvier 2001, 1 février 2001, 1 mars 2001, 1 janvier 2002, 1 juin 2002, 1 août 2002, 1 janvier 2003, 1 décembre 2003, 1 janvier 2004, 1 avril 2004, 1 mai 2004, 1 février 2005 et 1 juillet 2006.

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