Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé. Aucune des 1 décisions citantes n’a été analysée.

115 II 4

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Rubrum

2. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 25. Januar 1989 i.S. R. gegen S. und Konsorten (Berufung)

Regeste

Art. 28k Abs. 1 und 2 ZGB; Veröffentlichung der Gegendarstellung. Bei der Veröffentlichung der Gegendarstellung muss auch der konkreten Ausgestaltung des Massenmediums Rechnung getragen werden; negative Beeinflussung durch die räumliche Anordnung; Erklärung des Medienunternehmens (E. 5).

Erwägungen

5.

Die Berufungsklägerin glaubt schliesslich eine Verletzung von Bundesrecht insofern erkennen zu können, als sie vom Obergericht verhalten worden sei, den bereinigten Gegendarstellungstext ein weiteres Mal an anderer Stelle im "Sonntags Blick" zu veröffentlichen und zwar ohne Hervorhebung der redaktionellen Erklärung, wonach aufgrund bestimmter Zeugenaussagen an der eigenen Darstellung festgehalten werde. Im wesentlichen führt sie dazu aus, der erstinstanzliche Richter habe über die Einzelheiten der Veröffentlichung nichts Näheres angeordnet; überdies entspreche die tatsächlich erfolgte Publikation den gesetzlichen Anforderungen gemäss Art. 28k ZGB.

Nach den Feststellungen des Obergerichts unterscheiden sich die beiden Zeitungsteile "Sonntags Blick AKTUELL" und "Sonntags Blick MAGAZIN" nicht wesentlich voneinander, da beide sowohl informierende als auch unterhaltende Beiträge enthalten. Allerdings überwiege das unterhaltende Element in der letztgenannten Rubrik, weshalb schon darum die Veröffentlichung der Gegendarstellung in der Spalte "AKTUELL" angemessener gewesen wäre. Entscheidend sei indessen, dass im "MAGAZIN" unter der Überschrift "Sachen zum Lachen" mehrere Witzzeichnungen enthalten seien; da die Gegendarstellung nicht klar davon abgegrenzt worden sei, habe man sie offensichtlich bewusst der Lächerlichkeit preisgegeben und ihr Ziel vereitelt.

Dass unter diesen Umständen die Vorinstanz durch die Anordnung der Wiederholung der Gegendarstellung den Gehalt von Art. 28k Abs. 1 ZGB verkannt hätte, ist nicht ersichtlich. Indem die Gegendarstellung von Gesetzes wegen so zu veröffentlichen ist, dass sie den gleichen Personenkreis wie die beanstandete Tatsachendarstellung erreicht, wird zwar nicht ausdrücklich, aber doch sinngemäss vorgeschrieben, dass auch der konkreten Ausgestaltung eines Massenmediums Rechnung getragen werden muss. Erfahrungsgemäss werden heute insbesondere die auf Unterhaltung im weitesten Sinne ausgerichteten Presseerzeugnisse inhaltlich in einer Art und Weise aufgefächert, die es erlaubt, möglichst viele Interessen abzudecken und damit ebenso weite Leserkreise anzusprechen. Auch die gestalterische Aufmachung trägt zu diesem Unterfangen bei, indem die verschiedenen Interessenbereiche in bewusst unterschiedlich ausgestalteten Rubriken erfasst werden. Dieses häufig zu beobachtende Erscheinungsbild von Zeitungen und Zeitschriften führt letztlich dazu, dass bei ein und demselben Presseerzeugnis von verschiedenartigen Adressatenkreisen gesprochen werden kann und muss. Unter diesen Umständen muss es dem Medienunternehmen auf jeden Fall verwehrt bleiben, bereits durch die räumliche Anordnung der Gegendarstellung diese in ihrer Wirkung negativ zu beeinflussen. Genau dies ist aber der Berufungsklägerin vorzuwerfen. Aus der Sicht des Bundesrechts darf daher nicht beanstandet werden, dass die Wiederholung der Gegendarstellung verfügt worden ist. Gestattet dabei Art. 28k Abs. 2 ZGB dem Medienunternehmen nur die Beifügung der Erklärung, dass es an seiner Tatsachendarstellung festhalte und/oder auf welche Quellen es sich abstütze, lässt sich auch das von der Vorinstanz ausgesprochene Verbot der durch Fettdruck beabsichtigten Hervorhebung nicht bemängeln.

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Code civil suisse, Art. 28k — l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2000, 1 janvier 2001, 1 mars 2002, 1 janvier 2003, 1 avril 2003, 1 janvier 2004, 1 avril 2004, 1 juin 2004, 1 juillet 2004, 1 janvier 2005, 1 juin 2005, 1 janvier 2006, 1 janvier 2007, 1 mai 2007, 1 juillet 2007, 1 décembre 2007, 1 janvier 2008, 1 juillet 2008, 5 décembre 2008, 1 janvier 2010, 1 février 2010, 1 janvier 2011, 1 janvier 2012, 1 janvier 2013, 1 juillet 2013, 1 juillet 2014, 1 janvier 2016, 1 avril 2016, 1 janvier 2017, 1 septembre 2017, 1 janvier 2018, 1 janvier 2019, 1 janvier 2020, 1 juillet 2020, 1 janvier 2021, 1 janvier 2022, 1 juillet 2022, 1 janvier 2023, 23 janvier 2023, 1 septembre 2023, 1 janvier 2024, 1 janvier 2025, 1 janvier 2026 et 1 juillet 2026.

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