Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé. Aucune des 40 décisions citantes n’a été analysée.

115 V 151

115 V 151

Rubrum

23. Auszug aus dem Urteil vom 15. Juni 1989 i.S. V. gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt und Versicherungsgericht des Kantons Thurgau

Regeste

Art. 37 Abs. 1 UVG. Selbsttötung und Suizidversuch sind auch im neuen Unfallversicherungsrecht gleich zu behandeln.

Erwägungen

4.

Des weitern ist die Frage zu prüfen, ob ein misslungener Suizidversuch als Unfall im Rechtssinne qualifiziert werden kann. Selbsttötung und Suizidversuch wurden unter der Herrschaft des KUVG nach ständiger Rechtsprechung rechtlich gleich behandelt (EVGE 1963 S. 18, bestätigt in BGE 100 V 80 Erw. 1d). Im Gegensatz zur Regelung in Art. 98 Abs. 1 KUVG, wonach als Voraussetzung für einen Leistungsausschluss der Unfall absichtlich herbeigeführt sein musste, verlangt das UVG im 2. Abschnitt des 3. Kapitels mit dem Titel "Schuldhafte Herbeiführung des Unfalles" in Art. 37 Abs. 1, der Versicherte müsse "den Gesundheitsschaden oder den Tod" absichtlich herbeigeführt haben.

MAURER (Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, S. 199 f.), auf den sich die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren berief, erachtet es daher als "immerhin fraglich", ob die Rechtsprechung zum bisherigen Recht mit der neuen gesetzlichen Regelung vereinbar sei, da Wortlaut und Sinn von Art. 37 Abs. 1 UVG "eher zum gegenteiligen Ergebnis" führen würden; massgebend sei danach, was beabsichtigt gewesen sei; nur für die beabsichtigten Folgen entfalle der Anspruch.

Auszugehen ist davon, dass der Wortlaut von Art. 98 Abs. 1 KUVG und Art. 37 Abs. 1 UVG nicht übereinstimmen. Nach bisherigem Recht musste der Versicherte den Unfall, nach neuem Recht den Gesundheitsschaden oder den Tod absichtlich herbeigeführt haben. Damit wollte der Gesetzgeber indessen Selbsttötung und Suizidversuch nicht grundsätzlich anders als im bisherigen Recht behandeln. In der Botschaft führte er hiezu aus:

"Eine absichtlich herbeigeführte Selbstschädigung stellt keinen Unfall

im Rechtssinn dar, weil gerade das Erfordernis der unbeabsichtigten

schädigenden Einwirkung auf den menschlichen Körper nicht erfüllt ist.

Es wären somit hierfür überhaupt keine Versicherungsleistungen

auszurichten. Entsprechend der bisherigen Ordnung wird jedoch in diesem

Fall, sofern der Versicherte an den Folgen der Selbstschädigung stirbt,

die Bestattungsentschädigung gewährt. Die Gleichstellung des in bewusstem

Zustand begangenen Selbstmordes mit einem Unfall liesse sich begrifflich

kaum vertreten; es ist jedoch anzumerken, dass die Leistungen der AHV

bei Selbstmord voll erbracht werden." (Botschaft zum Bundesgesetz über

die Unfallversicherung vom 18. August 1976, BBl 1976 III S. 198.)

Nach wie vor sollte eine absichtlich herbeigeführte Selbstschädigung keinen Unfall im Rechtssinn darstellen. Minderheitsanträge, die bei Selbsttötung und Suizidversuch eine Leistungspflicht der Unfallversicherung in beschränktem Umfange in das Gesetz einführen wollten, blieben im National- und Ständerat erfolglos (Amtl.Bull. 1979 N 251 ff.; Amtl.Bull. 1980 S 481 f.). Nach dem klaren gesetzgeberischen Willen, der auch im Titel zum 2. Abschnitt im 3. Kapitel des UVG zum Ausdruck kommt, entfällt bei Selbsttötung und Suizidversuch grundsätzlich eine Leistungspflicht der Unfallversicherung, weil das Begriffsmerkmal der nicht beabsichtigten schädigenden Einwirkung nicht erfüllt ist. Zwar ist MAURER (a.a.O., S. 174) darin beizupflichten, dass die Absicht bzw. Unfreiwilligkeit auf die gesundheitliche Schädigung selbst und nicht auf die zur schädigenden Einwirkung führende Handlung gerichtet sein muss (BGE 87 II 379 Erw. 1; in diesem Sinne ist auch BGE 100 V 82 zu verstehen). Hingegen kann ihm nicht darin gefolgt werden, dass nach Art. 37 Abs. 1 UVG nur für die beabsichtigten Folgen ein Leistungsanspruch entfalle (a.a.O., S. 200 oben), da zu unterscheiden ist zwischen der Körperschädigung einerseits und ihren allfälligen Folgen (wie Tod, Invalidität, vorübergehende Gesundheitsschädigung) anderseits (KOENIG, Schweizerisches Privatversicherungsrecht, 3. Aufl., S. 453). Im Willen, sich selbst zu töten, ist denn auch die Absicht, seinen Körper zu schädigen, notwendigerweise mit eingeschlossen, unabhängig davon, ob das angestrebte Ziel im Anschluss an die Körperschädigung eintritt oder nicht. Selbsttötung und Suizidversuch sind daher auch unter der Herrschaft des Art. 37 Abs. 1 UVG rechtlich gleich zu behandeln.

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Loi fédérale sur l’assurance-accidents, Art. 37 — l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 1999, 1 janvier 2001, 1 juillet 2001, 1 juin 2002, 1 janvier 2003, 1 janvier 2004, 1 février 2004, 1 juillet 2005, 1 janvier 2006, 1 avril 2006, 1 janvier 2007, 1 décembre 2007, 1 janvier 2008, 1 juin 2009, 1 janvier 2012, 16 juillet 2012, 1 janvier 2013, 1 janvier 2017, 1 septembre 2017, 1 janvier 2020, 1 janvier 2021, 1 juillet 2021, 1 janvier 2022, 1 janvier 2023, 1 septembre 2023, 1 janvier 2024 et 1 janvier 2026.

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