Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé. Aucune des 62 décisions citantes n’a été analysée.

116 II 428

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79. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 9. Oktober 1990 i.S. E. AG gegen T. AG (Berufung)

Regeste

Forderungen aus Handwerksarbeit; Verjährung. - Begriff der Handwerksarbeit im Sinne von Art. 128 Ziff. 3 OR (E. 1). - Langes Zuwarten mit der Geltendmachung einer Forderung ist nicht generell rechtsmissbräuchlich (E. 2).

Sachverhalt

A. - Mit Werkvertrag vom 15. Juni 1978 übertrug die T. AG der E. AG die Lieferung und Montage von Türen für eine Überbauung. Nachdem die Türen am 23. September 1978 montiert worden waren, rügte die T. AG mit Schreiben vom 27. September und vom 13. November 1978 verschiedene Mängel und forderte die E. AG zu deren Behebung auf. Diese bestritt indessen das Vorliegen von Mängeln und stellte der T. AG am 31. Januar 1979 Rechnung für ihren Werklohn von Fr. 14'915.--. Unter Hinweis darauf, dass hinsichtlich der Beanstandungen nichts unternommen worden sei, weigerte sich die Bauleitung zu bezahlen.

B. - Am 27. Mai 1986 reichte die E. AG beim Zivilgericht des Kantons Glarus gegen die T. AG Klage auf Bezahlung von Fr. 14'950.-- nebst Zins und Zahlungsbefehlskosten ein.

Mit Urteil vom 8. Oktober 1987 verpflichtete das Zivilgericht die Beklagte zur Bezahlung von Fr. 1'078.-- nebst Zins und wies die Klage im übrigen ab. Das Gericht verwarf zwar die von der Beklagten erhobene Verjährungseinrede, schützte den Anspruch der Klägerin aber deshalb nur in geringem Umfang, weil es ihn angesichts der Mängelrügen der Beklagten grösstenteils nicht für ausgewiesen hielt.

Auf Appellation der Klägerin bestätigte das Obergericht des Kantons Glarus den zivilgerichtlichen Entscheid mit Urteil vom 29. September 1989; es betrachtete die Forderung der Klägerin als verjährt und verwies im übrigen auch auf die Erwägungen des Zivilgerichts.

C. - Das Bundesgericht heisst die von der Klägerin eingelegte Berufung teilweise gut und weist die Streitsache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück.

Erwägungen

1. Das Obergericht stellt sich auf den Standpunkt, der Anspruch der Klägerin sei verjährt, da er als Forderung aus Handwerksarbeit nach Art. 128 Abs. 3 OR einer fünfjährigen Verjährungsfrist unterliege. Die Klägerin erblickt darin eine Verletzung von Bundesrecht.

a) Massgebliches Kriterium für die Anwendbarkeit der fünfjährigen Verjährungsfrist von Art. 128 Ziff. 3 OR ist einzig der Charakter der Arbeit, zu der sich der Unternehmer nach dem Inhalt des konkreten Werkvertrages verpflichtet hat, wobei es keine Rolle spielt, ob die Arbeit von einem Handwerker im herkömmlichen Sinn erbracht wird (BECKER, Berner Kommentar, N. 9 zu Art. 128 OR; SJZ 64, S. 308 Nr. 170); unbeachtlich ist auch, ob der Unternehmer die Arbeit allein oder mit Hilfspersonen ausführt oder gar durch Subunternehmer ausführen lässt (GAUCH, Der Werkvertrag, 3. Aufl. 1985, Nr. 874; RBOG 1986, S. 56). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist Handwerksarbeit dadurch gekennzeichnet, dass die manuelle Tätigkeit die übrigen Leistungen, insbesondere die maschinellen und organisatorischen oder administrativen, überwiegt oder zumindest aufwiegt (BGE 109 II 115 E. 2c). Das entspricht auch dem allgemeinen Sprachgebrauch, wonach unter Handwerk eine gewerbliche Tätigkeit zu verstehen ist, die im wesentlichen mit der Hand und unter Benutzung einfacher Werkzeuge und Geräte ausgeübt wird und die Bearbeitung oder Verarbeitung von Stoffen bezweckt; der Verwendung von Maschinen sind dabei eher enge Grenzen gesetzt (unveröffentlichtes Urteil vom 25. Februar 1986 i.S. Konkursmasse G. AG gegen L. & Cie, E. 2b mit Hinweis auf Herders Standard Lexikon, Freiburg i.Br. 1960, Der Grosse Brockhaus, Wiesbaden 1954, Schweizer Lexikon 1946, je unter Handwerk). Die handwerkliche Einzelanfertigung steht mithin im Gegensatz zur Lieferung industrieller Serienprodukte.

Dass der Hände Werk durch Maschinen unterstützt wird, wie dies mehr und mehr der Fall ist, steht allerdings der Annahme von Handwerksarbeit nicht grundsätzlich entgegen; doch muss es nach der angewandten Arbeitsweise immer auch - und zwar in erheblichem Mass - auf das handwerkliche Können ankommen (GAUCH in BR 1986, S. 17, Anmerkung zu den Entscheiden Nrn. 10 und 11). Auch die Verwendung von normierten Materialien schliesst den handwerklichen Charakter einer Leistung nicht von vornherein aus; wer vorfabrizierte Stäbe auf die erforderliche Länge zuschneidet und zu Bilderrahmen verarbeitet, leistet ebenso Handwerksarbeit wie der Schreiner, der aus Normbrettern individuell ausgemessene Tablare schneidet und diese als Büchergestell an eine Wand schlägt. Wenn sich hingegen die Tätigkeit eines Unternehmers darin erschöpft, dass er Normfenster, Normtüren oder sonstige Norm-Elemente liefert und an ihrem Bestimmungsort montiert, kann sie nicht mehr als handwerklich gelten, erscheint hier doch die Montage als blosse Nebenleistung zur Lieferung serienmässig hergestellter Fertigprodukte, steht mithin nicht die manuelle Arbeitsleistung, sondern der Verkauf von Produkten aus industrieller Fertigung im Vordergrund (vgl. BUCHER, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 2. Aufl. 1988, S. 457 Anm. 68; SJZ 64, S. 308 f. Nr. 170).

b) Nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz hat die Klägerin zwar die von ihr gelieferten Normtüren jeweils auch am Bau angepasst; das geht jedoch über das blosse Montieren nicht wesentlich hinaus. Im Gesamtrahmen kann auch nicht ausschlaggebend sein, dass einzelne Spezialtüren auf Mass anzufertigen waren; als Wesenskern der Vertragsleistung der Klägerin erscheint insgesamt doch die Lieferung und Montage von Normtüren. Unter diesen Umständen die von der Klägerin erbrachte Leistung als Handwerksarbeit im Sinne von Art. 128 Abs. 3 OR zu bezeichnen, geht umso weniger an, als diese Bestimmung gegenüber Art. 127 OR eine Ausnahmevorschrift darstellt und nach der Rechtsprechung deshalb eng auszulegen ist (BGE 109 II 115).

2. Unbegründet ist der Einwand der Beklagten, das lange Zuwarten der Klägerin mit der Klageeinleitung sei rechtsmissbräuchlich. Davor, dass er zu einer Zeit in Anspruch genommen wird, zu der er den Untergang einer wirklich oder die Mängel einer scheinbar entstandenen Forderung nicht mehr beweisen kann, schützen den Schuldner die gesetzlichen Verjährungsfristen (SPIRO, Die Begrenzung privater Rechte durch Verjährungs-, Verwirkungs- und Fatalfristen, Bd. I, S. 9); diese Fristen auf dem Umweg über Art. 2 ZGB generell zu verkürzen, geht nicht an. Rechtsmissbrauch fällt dem Gläubiger, der mit der Geltendmachung eines Anspruchs lange zuwartet, nur zur Last, wenn weitere Umstände hinzutreten, die das Zuwarten als Verstoss gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (BGE 94 II 41 E. 6b und c). Solche Umstände macht die Beklagte nicht geltend.

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Loi fédérale complétant le Code civil suisse, Art. 127 et Art. 128 — l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2000, 1 mai 2000, 1 janvier 2001, 1 mai 2001, 1 juin 2001, 1 juin 2002, 1 juillet 2002, 1 janvier 2003, 1 avril 2003, 1 juin 2003, 1 janvier 2004, 1 mai 2004, 1 juillet 2004, 1 janvier 2005, 1 juin 2005, 1 juillet 2005, 1 décembre 2005, 1 janvier 2006, 1 avril 2006, 1 janvier 2007, 1 mai 2007, 1 janvier 2008, 1 août 2008, 1 octobre 2009, 1 janvier 2010, 1 janvier 2011, 1 janvier 2012, 1 mars 2012, 1 octobre 2012, 1 janvier 2013, 28 mai 2013, 1 janvier 2014, 1 juillet 2014, 1 juillet 2015, 1 janvier 2016, 1 juillet 2016, 1 janvier 2017, 1 avril 2017, 1 novembre 2019, 1 janvier 2020, 1 avril 2020, 1 janvier 2021, 1 février 2021, 1 mai 2021, 1 juillet 2021, 1 janvier 2022, 1 janvier 2023, 9 février 2023, 1 septembre 2023, 1 janvier 2024, 1 janvier 2025, 8 juillet 2025, 1 octobre 2025 et 1 janvier 2026.
  • Code civil suisse, Art. 2 — l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2000, 1 janvier 2001, 1 mars 2002, 1 janvier 2003, 1 avril 2003, 1 janvier 2004, 1 avril 2004, 1 juin 2004, 1 juillet 2004, 1 janvier 2005, 1 juin 2005, 1 janvier 2006, 1 janvier 2007, 1 mai 2007, 1 juillet 2007, 1 décembre 2007, 1 janvier 2008, 1 juillet 2008, 5 décembre 2008, 1 janvier 2010, 1 février 2010, 1 janvier 2011, 1 janvier 2012, 1 janvier 2013, 1 juillet 2013, 1 juillet 2014, 1 janvier 2016, 1 avril 2016, 1 janvier 2017, 1 septembre 2017, 1 janvier 2018, 1 janvier 2019, 1 janvier 2020, 1 juillet 2020, 1 janvier 2021, 1 janvier 2022, 1 juillet 2022, 1 janvier 2023, 23 janvier 2023, 1 septembre 2023, 1 janvier 2024, 1 janvier 2025, 1 janvier 2026 et 1 juillet 2026.

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