Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé. Aucune des 700 décisions citantes n’a été analysée.

117 IA 10

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3. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 29. Januar 1991 i.S. V. gegen Obergericht des Kantons Appenzell A.Rh. (staatsrechtliche Beschwerde)

Regeste

Art. 4 BV; Art. 129 StPO/AR; Telefonüberwachung; Verwertbarkeit der Aufzeichnungen. 1. Nach Art. 129 StPO/AR sind die Ergebnisse einer Telefonüberwachung nur gegen den Beschuldigten bzw. Verdächtigen verwertbar, dem diese Eigenschaft aufgrund eines ernsthaften Verdachts bereits im Zeitpunkt der Überwachung zukam (E. 4d). 2. Bei Telefonüberwachungen findet Art. 179octies StGB als bundesrechtliche Minimalgarantie Anwendung (E. 4d).

Sachverhalt

In der Nacht vom 10. auf den 11. April 1988 wurden im Café "Spörri" in Teufen vier Zeller-Bilder gestohlen. Im Laufe der Ermittlungen ergab sich bald der Verdacht, dass als Täter B. in Frage komme, denn er hatte die gestohlenen Bilder Drittpersonen zum Kauf angeboten. Es wurde eine Überwachung seines Telefonanschlusses angeordnet. Die Überwachung ergab unter anderem, dass zwischen B. und V. zwei Telefongespräche geführt wurden. In der Folge wurde V., gegen den damals keine Verdachtsmomente bestanden, als Zeuge einvernommen. Der Verhörrichter hegte im Zeitpunkt dieser Einvernahme vielmehr einen starken Verdacht gegen B., der damals aber noch hartnäckig bestritt, den Diebstahl verübt zu haben. Durch die Telefonüberwachung erhoffte sich der Verhörrichter Hinweise von V., die ihn im Verfahren gegen B. hätten weiterbringen können. Das Ergebnis dieser Telefonkontrolle wurde später aber verwendet, um V. eine falsche Aussage anlässlich seiner am 11. Mai erfolgten Befragung als Zeuge nachweisen zu können. V. wurde wegen dieses Delikts zu drei Monaten Gefängnis verurteilt, wobei ihm der bedingte Strafvollzug gewährt wurde.

Erwägungen

4. Der Beschwerdeführer erachtet die Verwendung des Ergebnisses der Telefonkontrolle als widerrechtlich und rügt eine willkürliche Auslegung von Art. 129 StPO/AR.

a) Er wendet ein, die Voraussetzungen von Art. 129 StPO/AR seien nicht erfüllt. Insbesondere müsste, was vorliegend nicht erfüllt sei, die in Art. 179octies Abs. 2 StGB erwähnte Voraussetzung bereits im Zeitpunkt der Überwachung gegeben sein. Die Ausführungen des Obergerichts über das Verhältnismässigkeitsprinzip würden daher ins Leere stossen.

b) Nach der Rechtsprechung zur Begründung von staatsrechtlichen Beschwerden muss der Beschwerdeführer dartun, worin die Verletzung der verfassungsmässigen Rechte besteht, die er anruft. Handelt es sich um eine Willkürbeschwerde wegen Verletzung von Art. 4 BV, genügt es nicht, wenn er bloss den angefochtenen Entscheid kritisiert, wie er dies in einem appellatorischen Verfahren tun könnte, bei dem die Rechtsmittelinstanz die Rechtsanwendung frei überprüfen kann. Er muss deutlich dartun, welche Vorschriften oder allgemein anerkannten Rechtsgrundsätze die kantonalen Behörden in einer gegen Art. 4 BV verstossenden Weise verletzt haben sollen (BGE 107 Ia 186 /187 und dortige Hinweise).

Seiner Begründungspflicht ist der Beschwerdeführer höchstens in dem Masse nachgekommen, als der Überschrift der Rüge entnommen werden kann, dass er ebenfalls Art. 129 StPO/AR insofern angefochten wissen will, als das Obergericht diese Bestimmung willkürlich angewendet haben soll. Damit ist auch gesagt, dass weitergehende Rügen z.B. der Verfassungsmässigkeit der angefochtenen Bestimmungen nicht erhoben wurden (ausführlich zur Überwachung des Post-, Telefon- und Telegrafenverkehrs und Einsatz technischer Überwachungsgeräte BGE 109 Ia 273).

c) Das Obergericht erachtete die Verwertbarkeit der gegen B. angeordneten Telefonüberwachung, insbesondere eines Gespräches vom 14. April 1988 zwischen B. und dem Beschwerdeführer, auch im vorliegenden Verfahren, wo es um die Anklage des falschen Zeugnisses gegen den Beschwerdeführer geht, als mit den Bestimmungen der ausserrhodischen Strafprozessordnung vereinbar.

d) Gemäss Art. 129 StPO/AR dürfen die Ergebnisse von Überwachungsmassnahmen nach Art. 125 und 126 in einem andern Strafverfahren als demjenigen, für das sie angeordnet worden sind, nicht verwendet werden, ausser wenn auch für das andere Verfahren die Voraussetzungen der Art. 125 und 126 gegeben sind; nach Art. 125 Abs. 1 Ziff. 1 StPO/AR kann zur Abklärung der Straftat oder zur Ermittlung des Täters im Rahmen der Bundesgesetzgebung der Post-, Postcheck- und Fernmeldeverkehr folgender Personen überwacht werden: des Beschuldigten; der Verdächtigen, sofern ernsthafte Gründe für die Planung einer Straftat sprechen, sowie unter gewissen Voraussetzungen von Drittpersonen.

Aus dieser Regelung ergibt sich, dass grundsätzlich die Ergebnisse einer Telefonüberwachung nur gegen den Beschuldigten beziehungsweise gegen den Verdächtigen verwertbar sind; darüber hinaus muss die Überwachung richterlich genehmigt sein (Art. 127 StPO/AR).

Im vorliegenden Fall sind indessen die Voraussetzungen von Art. 125 StPO/AR nicht erfüllt, denn der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt der Überwachung weder Beschuldigter (Ziff. 1) noch Verdächtiger (Ziff. 2), noch Drittperson im Sinne von Art. 125 Ziff. 3 StPO/AR. Nicht einmal aufgrund des Telefongesprächs vom 14. April 1988 kam ihm diese Eigenschaft zu. Beschuldigter konnte er vielmehr frühestens in dem Zeitpunkt werden, als der Verdacht entstand, er könnte anlässlich der Zeugeneinvernahme vom 11. Mai 1988 falsch ausgesagt haben. Im Zeitpunkt der Telefonabhörung bestand indessen kein ernsthafter Verdacht, dass er eine Falschaussage gemacht habe oder eine solche machen könnte.

Im übrigen findet bei Telefonabhörungen auch Art. 179octies StGB als bundesrechtlich zwingende Minimalgarantie Anwendung (ausführlich SCHUBARTH, Kommentar, 3. Band, Art. 179octies N 5, und TRECHSEL, Kurzkommentar, Art. 179octies N 1 f.; vgl. auch Art. 66 und 72 BStP); nach dieser Bestimmung kann die Genehmigung unter anderem nur erteilt werden für die Verfolgung oder Verhütung eines Verbrechens oder Vergehens, "dessen Schwere oder Eigenart den Eingriff rechtfertigt". Daran dürfte es indessen im Falle einer Falschaussage fehlen; die Frage braucht hier nicht entschieden zu werden, da dieser Gesichtspunkt in der Beschwerde nicht gerügt wird. Deshalb kann auch offenbleiben, ob und inwieweit diesbezüglich die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde gegeben wäre.

Indem das Obergericht die Verwertbarkeit der Telefonabhörung im vorliegenden Fall bejahte, obwohl offensichtlich im Zeitpunkt der Telefonüberwachung kein ernsthafter Verdacht auf falsche Zeugenaussage des Beschwerdeführers bestand, hat es Art. 129 StPO/AR willkürlich angewandt.

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Code pénal suisse, Art. 179octies — l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 1995, 1 février 1997, 1 septembre 1997, 1 janvier 1998, 1 avril 1998, 1 janvier 1999, 1 mars 2000, 1 mai 2000, 1 juillet 2000, 15 décembre 2000, 1 janvier 2002, 1 avril 2002, 1 juillet 2002, 1 octobre 2002, 1 avril 2003, 1 décembre 2003, 1 janvier 2004, 1 mars 2004, 1 avril 2004, 1 juillet 2004, 1 août 2004, 1 janvier 2005, 1 février 2005, 1 janvier 2006, 1 avril 2006, 1 juillet 2006, 1 décembre 2006, 1 janvier 2007, 1 janvier 2008, 1 juin 2008, 1 août 2008, 1 octobre 2008, 5 décembre 2008, 1 janvier 2009, 1 février 2009, 1 avril 2009, 1 janvier 2010, 1 décembre 2010, 1 janvier 2011, 1 juillet 2011, 1 octobre 2011, 1 janvier 2012, 1 juillet 2012, 16 juillet 2012, 1 octobre 2012, 1 janvier 2013, 19 mars 2013, 1 avril 2013, 1 mai 2013, 1 juillet 2013, 1 janvier 2014, 1 juillet 2014, 1 janvier 2015, 1 janvier 2016, 1 juillet 2016, 1 octobre 2016, 1 janvier 2017, 11 juillet 2017, 1 septembre 2017, 12 décembre 2017, 1 janvier 2018, 1 mars 2018, 1 mars 2019, 1 juillet 2019, 1 novembre 2019, 1 février 2020, 3 mars 2020, 1 juillet 2020, 1 juillet 2021, 1 janvier 2022, 1 juin 2022, 22 novembre 2022, 1 janvier 2023, 23 janvier 2023, 1 juillet 2023, 1 août 2023, 1 septembre 2023, 6 décembre 2023, 1 janvier 2024, 1 juillet 2024, 1 janvier 2025, 1 août 2025, 1 janvier 2026 et 12 juin 2026.
  • Constitution fédérale de la Confédération suisse, Art. 4 — l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2000, 10 juin 2001, 2 décembre 2001, 3 mars 2002, 1 avril 2003, 1 août 2003, 8 février 2004, 2 mars 2005, 27 novembre 2005, 21 mai 2006, 1 janvier 2007, 1 janvier 2008, 30 novembre 2008, 17 mai 2009, 27 septembre 2009, 29 novembre 2009, 7 mars 2010, 28 novembre 2010, 1 janvier 2011, 11 mars 2012, 23 septembre 2012, 3 mars 2013, 9 février 2014, 18 mai 2014, 14 juin 2015, 1 janvier 2016, 12 février 2017, 24 septembre 2017, 1 janvier 2018, 23 septembre 2018, 1 janvier 2020, 1 janvier 2021, 7 mars 2021, 28 novembre 2021, 13 février 2022, 1 janvier 2024 et 3 mars 2024.

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