Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé. Aucune des 274 décisions citantes n’a été analysée.

117 IA 251

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40. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 14. Juni 1991 i.S. M. gegen P. AG und Obergericht des Kantons Zug (staatsrechtliche Beschwerde)

Regeste

Art. 87 OG; Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid. Art. 87 OG kommt selbst dann zur Anwendung, wenn ein Zwischenentscheid nur in bezug auf die Kosten- und Entschädigungsfolgen angefochten wird (E. 1a). Der Umstand, dass über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des letztinstanzlichen Rückweisungsentscheides im neuen kantonalen Verfahren nicht mehr entschieden werden kann, stellt keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil dar; dieser Kostenentscheid kann im Anschluss an das neue kantonale Urteil mit staatsrechtlicher Beschwerde angefochten werden, gegebenenfalls direkt nach einem unterinstanzlichen Entscheid (E. 1b).

Sachverhalt

Die P. AG reichte gegen M. Strafanzeige ein wegen ungetreuer Geschäftsführung im Sinne von Art. 159 StGB, eventuell wegen Betrugs im Sinne von Art. 148 StGB. Am 22. Juni 1990 stellte das Verhöramt Zug die Strafuntersuchung gegen M. ein, auferlegte ihm jedoch einen Teil der Untersuchungskosten. M. gelangte in der Folge an die Justizkommission des Obergerichts des Kantons Zug und beantragte die Aufhebung der Kostenauflage sowie eine Entschädigung aus ungerechtfertigter Haft. Die P. AG erhob gegen den Einstellungsbeschluss ebenfalls Beschwerde und beantragte die Fortsetzung des Strafverfahrens.

Am 8. November 1990 hiess die Justizkommission die Beschwerde der P. AG gut, hob die angefochtene Einstellungsverfügung auf und wies das Verhöramt an, die Strafuntersuchung gegen M. fortzusetzen (Ziffer 1 des Dispositivs). Die Beschwerde von M. wurde als gegenstandslos geworden abgeschrieben (Ziffer 2 des Dispositivs). M. wurde verpflichtet, der P. AG eine Parteientschädigung von Fr. 400.-- zu bezahlen (Ziffer 4 des Dispositivs).

M. führt staatsrechtliche Beschwerde und beantragt, die Ziffern 1 und 4 des Entscheides der Justizkommission des Obergerichts vom 8. November 1990 seien aufzuheben. Er rügt eine Verletzung von Art. 4 BV (Willkür).

Das Bundesgericht tritt auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht ein

Erwägungen

aus folgenden Erwägungen:

1. Das Bundesgericht prüft die Zulässigkeit einer staatsrechtlichen Beschwerde von Amtes wegen und mit freier Kognition (BGE 116 Ia 317, 79 mit Hinweis).

Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen kantonal letztinstanzlichen Entscheid im Rahmen eines Strafverfahrens. Der Beschwerdeführer rügt einzig eine Verletzung von Art. 4 BV. Gemäss Art. 87 OG ist die staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung dieser Verfassungsbestimmung erst gegen letztinstanzliche Endentscheide zulässig, gegen letztinstanzliche Zwischenentscheide nur, wenn sie für den Betroffenen einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil zur Folge haben.

a) Endentscheid im Sinne von Art. 87 OG ist jeder Entscheid, der ein Verfahren vorbehältlich der Weiterziehung an eine höhere Instanz abschliesst, sei es durch einen Entscheid in der Sache selber, sei es aus prozessualen Gründen. Als Zwischenentscheide gelten dagegen jene Entscheide, die das Verfahren nicht abschliessen, sondern bloss einen Schritt auf dem Weg zum Endentscheid darstellen (BGE 116 Ia 43; BGE 115 Ia 317, je mit Heinweisen). Im vorliegenden Fall hat die Justizkommission des Obergerichts die Beschwerde der P. AG gutgeheissen, den Einstellungsbeschluss aufgehoben und die Sache zur Fortsetzung der Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer dem Verhöramt zurückgewiesen. Das kantonale Verfahren ist demnach noch nicht abgeschlossen; vielmehr wird das Verhöramt nochmals zu entscheiden haben. Rückweisungsentscheide sind aber nach ständiger Praxis des Bundesgerichts Zwischenentscheide (BGE 116 Ia 43; BGE 106 Ia 228, je mit Hinweisen). Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer die Beschwerdelegitimation der P. AG im kantonalen Verfahren anficht.

Die staatsrechtliche Beschwerde richtet sich nicht nur gegen den Rückweisungsentscheid an sich, sondern auch gegen die von der Justizkommission beschlossene Parteientschädigung, die der Beschwerdeführer der P. AG für das kantonale Beschwerdeverfahren zu bezahlen hat. Das Bundesgericht hat in seiner neueren Rechtsprechung festgehalten, dass Art. 87 OG auch dann zur Anwendung kommt, wenn ein Zwischenentscheid in bezug auf die Kosten- und Entschädigungsfolgen angefochten ist (unveröffentlichte Urteile vom 7. Mai 1991 i.S. H.; vom 22. November 1990 i.S. St., E. Ia; vom 4. Oktober 1990 i.S. F., E. 1 und vom 29. Mai 1990 i.S. M., E. 3). Zu prüfen ist daher, ob der angefochtene Entscheid für den Beschwerdeführer einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil zur Folge hat.

b) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts bedarf es eines Nachteils rechtlicher Natur; eine bloss tatsächliche Beeinträchtigung wie beispielsweise die Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens genügt nicht. Der Nachteil ist nur dann rechtlicher Natur, wenn er auch durch einen für den Beschwerdeführer günstigen Endentscheid nicht mehr behoben werden könnte (BGE 115 Ia 314 E. c; BGE 108 Ia 104). Dabei ist es nicht nötig, dass sich der Nachteil schon im kantonalen Verfahren durch einen günstigen Endentscheid beheben lässt. Es genügt, wenn er in einem anschliessenden bundesgerichtlichen Verfahren beseitigt werden kann (BGE 116 Ia 445 E. 1b). An dieser Voraussetzung fehlt es im vorliegenden Fall. Dem Beschwerdeführer steht gegen den kantonalen Endentscheid in der Hauptsache wiederum die staatsrechtliche Beschwerde offen, mit welcher er die heute erhobenen Rügen hinsichtlich der Beschwerdelegitimation der P. AG im kantonalen Verfahren nochmals vorbringen kann. In bezug auf die der P. AG zugesprochene Parteientschädigung ist zwar einzuräumen, dass die unteren kantonalen Instanzen darüber nicht mehr befinden können. Indessen wird der Beschwerdeführer zusammen mit der staatsrechtlichen Beschwerde in der Hauptsache auch noch den Zwischenentscheid vom 8. November 1990 mitanfechten können (BGE 106 Ia 234). Obwohl nicht zu verkennen ist, dass über die Parteientschädigung an die P. AG im kantonalen Verfahren endgültig entschieden wurde, besteht kein Grund, vom Erfordernis des Art. 87 OG eine Ausnahme zu machen. Das Bundesgericht hat bereits im Entscheid BGE 106 Ia 229 ff. festgehalten, dass Gründe der Prozessökonomie zum Erlass des Art. 87 OG geführt haben. Mit dieser Bestimmung sollte das Bundesgericht entlastet werden. Es soll sich als Staatsgerichtshof im Rahmen einer Beschwerde wegen Verletzung von Art. 4 BV in der Regel nur einmal mit einem Prozess befassen müssen (BGE BGE 106 Ia 235 E. 3d mit Hinweisen). Diese Forderung hat seit dem Inkrafttreten des heute geltenden Organisationsgesetzes von 1943 nichts an Aktualität eingebüsst. Die notorische Überlastung des Bundesgerichts gebietet vielmehr, am dargelegten Grundsatz festzuhalten (BGE 106 Ia 235 E. 3d).

Es fragt sich indessen, ob diese Rechtsprechung dem Beschwerdeführer hinsichtlich der beanstandeten Parteientschädigung im vorliegenden Fall nicht doch zum Nachteil gereichen könnte. Dies wäre zum Beispiel denkbar, wenn eine der kantonalen Instanzen voll zu seinen Gunsten entscheiden, wenn das kantonale Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit oder Rückzugs des Rechtsmittels als erledigt erklärt oder wenn das Strafverfahren eingestellt würde.

Der Beschwerdeführer könnte dann gegen den Sach- resp. Prozessentscheid mangels Rechtsschutzinteresses keine weiteren Rechtsmittel ergreifen, somit auch den Zwischenentscheid nicht mehr mitanfechten. Dieser Umstand ist jedoch für das vorliegende Verfahren nicht von Belang. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts kann ein Betroffener gegen den Kostenentscheid staatsrechtliche Beschwerde führen, auch wenn ihm die Legitimation zur Anfechtung des Hauptentscheides fehlt; denn durch den Kostenentscheid (Gerichts- und/oder Parteikosten) wird er persönlich und unmittelbar in seinen Interessen betroffen (BGE 109 Ia 91; BGE 100 Ia 298 E. 4). Daher könnte der Beschwerdeführer im Anschluss an das neue kantonale Urteil staatsrechtliche Beschwerde erheben, gegebenenfalls direkt nach einem unterinstanzlichen Entscheid (vgl. BGE 106 Ia 236). Diese hätte sich allenfalls ausschliesslich gegen die im Zwischenentscheid vom 8. November 1990 der P. AG zugesprochene Parteientschädigung zu richten.

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Code pénal suisse, Art. 148 et Art. 159 — l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 1995, 1 février 1997, 1 septembre 1997, 1 janvier 1998, 1 avril 1998, 1 janvier 1999, 1 mars 2000, 1 mai 2000, 1 juillet 2000, 15 décembre 2000, 1 janvier 2002, 1 avril 2002, 1 juillet 2002, 1 octobre 2002, 1 avril 2003, 1 décembre 2003, 1 janvier 2004, 1 mars 2004, 1 avril 2004, 1 juillet 2004, 1 août 2004, 1 janvier 2005, 1 février 2005, 1 janvier 2006, 1 avril 2006, 1 juillet 2006, 1 décembre 2006, 1 janvier 2007, 1 janvier 2008, 1 juin 2008, 1 août 2008, 1 octobre 2008, 5 décembre 2008, 1 janvier 2009, 1 février 2009, 1 avril 2009, 1 janvier 2010, 1 décembre 2010, 1 janvier 2011, 1 juillet 2011, 1 octobre 2011, 1 janvier 2012, 1 juillet 2012, 16 juillet 2012, 1 octobre 2012, 1 janvier 2013, 19 mars 2013, 1 avril 2013, 1 mai 2013, 1 juillet 2013, 1 janvier 2014, 1 juillet 2014, 1 janvier 2015, 1 janvier 2016, 1 juillet 2016, 1 octobre 2016, 1 janvier 2017, 11 juillet 2017, 1 septembre 2017, 12 décembre 2017, 1 janvier 2018, 1 mars 2018, 1 mars 2019, 1 juillet 2019, 1 novembre 2019, 1 février 2020, 3 mars 2020, 1 juillet 2020, 1 juillet 2021, 1 janvier 2022, 1 juin 2022, 22 novembre 2022, 1 janvier 2023, 23 janvier 2023, 1 juillet 2023, 1 août 2023, 1 septembre 2023, 6 décembre 2023, 1 janvier 2024, 1 juillet 2024, 1 janvier 2025, 1 août 2025, 1 janvier 2026 et 12 juin 2026.
  • Constitution fédérale de la Confédération suisse, Art. 4 — l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2000, 10 juin 2001, 2 décembre 2001, 3 mars 2002, 1 avril 2003, 1 août 2003, 8 février 2004, 2 mars 2005, 27 novembre 2005, 21 mai 2006, 1 janvier 2007, 1 janvier 2008, 30 novembre 2008, 17 mai 2009, 27 septembre 2009, 29 novembre 2009, 7 mars 2010, 28 novembre 2010, 1 janvier 2011, 11 mars 2012, 23 septembre 2012, 3 mars 2013, 9 février 2014, 18 mai 2014, 14 juin 2015, 1 janvier 2016, 12 février 2017, 24 septembre 2017, 1 janvier 2018, 23 septembre 2018, 1 janvier 2020, 1 janvier 2021, 7 mars 2021, 28 novembre 2021, 13 février 2022, 1 janvier 2024 et 3 mars 2024.
  • Loi fédérale d’organisation judiciaire, Art. 87 — l’acte a été consolidé à nouveau le 1 mars 2000, 1 janvier 2001, 1 février 2001, 1 mars 2001, 1 janvier 2002, 1 juin 2002, 1 août 2002, 1 janvier 2003, 1 décembre 2003, 1 janvier 2004, 1 avril 2004, 1 mai 2004, 1 février 2005 et 1 juillet 2006.

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