Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé. Aucune des 18 décisions citantes n’a été analysée.

117 IB 97

117 IB 97

117 Ib 97

13. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 15. Juli 1991 i.S. Schweizerischer Bund für Naturschutz und St. Gallisch-Appenzellischer Naturschutzbund gegen H. und Regierungsrat des Kantons Appenzell A. Rh. (Verwaltungsgerichtsbeschwerde)

Regeste

Art. 103 lit. c OG, Art. 12 NHG, Art. 24 RPG; Beschwerdelegitimation gesamtschweizerischer Vereinigungen. Den gesamtschweizerischen Vereinigungen steht im Baubewilligungsverfahren nach Art. 24 RPG die Beschwerdebefugnis zu, soweit sie geltend machen, die erteilte Bewilligung verstosse gegen die nach Art. 24sexies BV und nach den Vorschriften des NHG notwendige Rücksichtnahme auf Natur und Heimat. Dabei ist weder Voraussetzung, dass es um ein öffentliches Bauvorhaben des Bundes geht, noch dass ein vom Bund nach Art. 5 NHG inventarisiertes Schutzobjekt betroffen wird.

Sachverhalt

Am 6. November 1987 stellte H. ein Baugesuch für das Bauvorhaben "Hofzufahrt, Aufschüttung, Fusswegverlagerung und teils Aufhebung" im Fuchsloch, Parzelle Nr. 1051/913, Gemeinde Heiden.

Das Gesuch wurde publiziert. Am 3. Januar 1988 erhob der St. Gallisch-Appenzellische Naturschutzbund (SANB), Sektion des Schweizerischen Bundes für Naturschutz (SBN), gegen dieses Vorhaben Einsprache und ergänzte diese mit Schreiben vom 13. Januar 1988. Der SANB machte unter anderem geltend, die projektierte Aufschüttung käme in ein Landschaftsschutzgebiet zu liegen und würde das typische Appenzeller Landschaftsbild stark beeinträchtigen. Ausserdem würden die gesetzlichen Gewässer- und Waldabstände verletzt und ein Wandergebiet mit Immissionen belastet.

Die Gemeinde Heiden leitete das Gesuch und die Einsprache zuständigkeitshalber an die Baudirektion von Appenzell Ausserrhoden weiter, weil das Vorhaben ein Gebiet ausserhalb der Bauzone betreffe. Die Baudirektion führte in Anwesenheit der Parteien einen Augenschein durch. Am 29. Juli 1988 teilte sie dem Einsprecher mit:

"Die Baudirektion betrachtet Sie nicht als einsprachelegitimiert im

vorliegenden Fall. Gemäss der bisherigen Praxis nimmt sie Ihre Eingabe

jedoch als kritische Hinweise zur Kenntnis und informiert Sie auch über

den gefällten Entscheid."

Die Baudirektion begründete dieses Nichteintreten auf die Einsprache damit, dass ideelle Organisationen von Bundesrechts wegen aufgrund von Art. 2 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 1966 (NHG) nur dann beschwerdelegitimiert seien, wenn eine Landschaft betroffen werde, die in einem Inventar des Bundes verzeichnet sei, was hier nicht zutreffe. Aufgrund des kantonalen Rechts seien sie nur zu Einsprachen und Rekursen gegen Schutzzonen- und Zonenpläne legitimiert. Unter dem Abschnitt "Materielles" führte die Baudirektion weiter aus, sie sei bezüglich des zur Diskussion stehenden Bauvorhabens zu einem positiven Entscheid gelangt, weil das Vorhaben standortgebunden sei und ihm keine überwiegenden Interessen entgegenstünden (was näher begründet wird). Die Baudirektion nannte schliesslich auch die Auflagen, mit denen die Baubewilligung verbunden sei.

Aufgrund dieses Schreibens vom 29. Juli 1988 erhoben der Schweizerische Bund für Naturschutz (SBN) und der St. Gallisch-Appenzellische Naturschutzbund (SANB) Rekurs an den Regierungsrat des Kantons Appenzell Ausserrhoden mit dem Begehren, den Entscheid der Baudirektion und die von dieser erteilte Ausnahmebewilligung für das Bauvorhaben aufzuheben und festzustellen, dass die Rekurrenten zur Einsprache gegen das Baugesuch legitimiert seien.

Der Regierungsrat trat mit Beschluss vom 8. Mai 1990 auf den Rekurs des SBN nicht ein und wies den Rekurs des SANB ab. Er erwog, der SBN sei im Verfahren vor der Baudirektion nicht Partei gewesen und der angefochtene Entscheid berühre ihn auch sonst nicht, weshalb ihm ein schutzwürdiges Interesse am Rekurs abgehe. Der SANB könne aus Art. 12 Abs. 1 NHG keine Rechte ableiten, da diese Bestimmung nur gesamtschweizerischen Vereinigungen ein Beschwerderecht verleihe. Art. 91 Abs. 2 des Gesetzes über die Einführung des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 28. April 1985 (EG zum RPG) erkläre die ideellen Organisationen nur als zu Einsprachen und Rekursen gegen Schutzzonenpläne und Zonenpläne legitimiert und nicht auch gegen Baubewilligungen. Im vorliegenden Fall sei es nicht etwa so, dass das Bauvorhaben seiner Grösse und Auswirkungen wegen nur mittels einer entsprechenden Nutzungsplanung bewilligt werden könnte, weshalb auch nicht gesagt werden könne, die Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG laufe auf eine materielle Änderung der Zonenordnung hinaus.

Gegen diesen Beschluss des Regierungsrats des Kantons Appenzell Ausserrhoden haben der SBN und der SANB gemeinsam Verwaltungsgerichtsbeschwerde und letzterer auch staatsrechtliche Beschwerde erhoben.

Das Bundesgericht heisst die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gut, soweit es darauf eintritt. Die staatsrechtliche Beschwerde schreibt es als gegenstandslos geworden ab.

Erwägungen

3. ... a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts hat das kantonale Recht den gemäss Art. 103 lit. a und c OG Beschwerdeberechtigten dieselben Parteirechte zu gewähren wie das Bundesrecht (BGE 116 Ib 122 mit Hinweis, 426 E. 3a). Die Vorinstanzen und der Beschwerdegegner stellen sich auf den Standpunkt, in der Sache selber wären die Beschwerdeführer nicht zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht legitimiert, weil die Behörde im hier zur Diskussion stehenden Baubewilligungsverfahren keine Bundesaufgabe im Sinne von Art. 2 NHG erfüllen würden.

Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Wie das Bundesgericht in konstanter Rechtsprechung entschieden hat, sind die gesamtschweizerischen ideellen Vereinigungen des Natur- und Heimatschutzes gestützt auf Art. 12 NHG berechtigt, mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht zu rügen, eine in Anwendung von Art. 24 RPG erteilte Baubewilligung verstosse gegen die nach Art. 24sexies BV und nach den Vorschriften des NHG notwendige Rücksichtnahme auf Natur und Heimat (BGE 116 Ib 121 f. E. 2b und 207 E. 3a, BGE 115 Ib 479 E. 1d, bb, BGE 114 Ib 271 E. 2b, BGE 112 Ib 77). Dabei ist entgegen der Meinung des Beschwerdegegners und der Vorinstanz nicht Voraussetzung, dass es um ein öffentliches Bauvorhaben des Bundes geht, noch dass ein vom Bund nach Art. 5 NHG inventarisiertes Schutzobjekt betroffen wird. Schon in BGE 112 Ib 75 erklärte das Bundesgericht ganz allgemein, in der Handhabung der Bestimmung von Art. 24 RPG im oben beschriebenen Sinne liege die Erfüllung einer Bundesaufgabe. Sein Hinweis auf Bauvorhaben, die "namentlich" in einer Landschaft verwirklicht werden sollen, die in einem Inventar des Bundes verzeichnet sind, erfolgte nur beispielhaft (ebenso in BGE 115 Ib 479 f. E. 1d, bb, und BGE 114 Ib 271 E. 2b, wo die Feststellung, es könnte ein BLN-Objekt betroffen sein, jeweils nicht im Sinne einer Voraussetzung der Legitimation gemacht wurde). Im Falle von BGE 116 Ib 121 ff. war überhaupt nicht mehr von einem Inventar die Rede. Der Wirkungsbereich des NHG beschränkt sich denn auch nicht nur auf Objekte von nationaler Bedeutung, wie zum Beispiel aus Art. 3 Abs. 3 und Art. 4 sowie Art. 18b und Art. 21 NHG hervorgeht. Ebensowenig ist erforderlich, dass es um ein Bauvorhaben des Bundes oder einer Bundesanstalt geht, wie der Beschwerdegegner aus einzelnen der oben zitierten Entscheide herauszulesen meint. So ging es zum Beispiel im Falle BGE 114 Ib 268 ff. um eine von der Korporation Walchwil projektierte Walderschliessungsstrasse, im Falle BGE 115 Ib 472 ff. um ein Flusssanierungsprojekt des Kantons Zürich und in den Fällen BGE 116 Ib 8 ff. und 119 ff. um eine von einem Privaten projektierte Geflügelmasthalle (vgl. auch BGE 115 Ib 335 ff., wo eine private Chaletsiedlung zur Diskussion stand, und BGE 116 Ib 207 ff. E. 3, wo es um ein kommunales Bauvorhaben ging).

Dass im vorliegenden Fall eine Ausnahmebewiligung nach Art. 24 RPG zur Diskussion steht, gegen die grundsätzlich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht offensteht (Art. 34 Abs. 1 RPG), und dass die Beschwerdeführer Natur- und Heimatschutzinteressen geltend machen, ist unbestritten. Nach dem Gesagten stünde somit dem SBN als gesamtschweizerischer ideeller Vereinigung gegen einen in der Sache ergangenen kantonal letztinstanzlichen Entscheid die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht offen.

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Constitution fédérale de la Confédération suisse, Art. 24sexies — l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2000, 10 juin 2001, 2 décembre 2001, 3 mars 2002, 1 avril 2003, 1 août 2003, 8 février 2004, 2 mars 2005, 27 novembre 2005, 21 mai 2006, 1 janvier 2007, 1 janvier 2008, 30 novembre 2008, 17 mai 2009, 27 septembre 2009, 29 novembre 2009, 7 mars 2010, 28 novembre 2010, 1 janvier 2011, 11 mars 2012, 23 septembre 2012, 3 mars 2013, 9 février 2014, 18 mai 2014, 14 juin 2015, 1 janvier 2016, 12 février 2017, 24 septembre 2017, 1 janvier 2018, 23 septembre 2018, 1 janvier 2020, 1 janvier 2021, 7 mars 2021, 28 novembre 2021, 13 février 2022, 1 janvier 2024 et 3 mars 2024.
  • Loi fédérale sur l’aménagement du territoire, Art. 24 et Art. 34 — l’acte a été consolidé à nouveau le 1 septembre 2000, 1 juin 2003, 1 janvier 2007, 1 juillet 2007, 1 septembre 2007, 1 janvier 2008, 1 août 2008, 1 juillet 2011, 1 novembre 2012, 1 janvier 2014, 1 mai 2014, 1 janvier 2016, 1 janvier 2018, 1 janvier 2019, 1 janvier 2026, 1 avril 2026 et 1 juillet 2026.
  • Loi fédérale sur la protection de la nature et du paysage, Art. 2, Art. 5, Art. 12, Art. 18b et Art. 21 — l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2000, 1 janvier 2004, 1 juin 2005, 1 janvier 2007, 1 juillet 2007, 1 décembre 2007, 1 janvier 2008, 1 janvier 2012, 1 octobre 2013, 1 septembre 2014, 12 octobre 2014, 1 janvier 2017, 1 avril 2020, 1 janvier 2022 et 1 août 2025.
  • Loi fédérale d’organisation judiciaire, Art. 103 — l’acte a été consolidé à nouveau le 1 mars 2000, 1 janvier 2001, 1 février 2001, 1 mars 2001, 1 janvier 2002, 1 juin 2002, 1 août 2002, 1 janvier 2003, 1 décembre 2003, 1 janvier 2004, 1 avril 2004, 1 mai 2004, 1 février 2005 et 1 juillet 2006.

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