Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé. Aucune des 11 décisions citantes n’a été analysée.

117 II 421

117 II 421

78. Urteil der I. Zivilabteilung vom 26. November 1991 i.S. Fritz und Renate S. gegen Helena M. (zivilrechtliche Nichtigkeitsbeschwerde)

Regeste

Art. 274d Abs. 2 und Art. 274f Abs. 1 OR. Entscheid über Kostenauflage und Parteientschädigung bei mutwilliger Prozessführung vor der Schlichtungsbehörde in Mietsachen. Über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Schlichtungsverfahrens entscheidet zunächst die Schlichtungsbehörde selbst. Die unterliegende Partei kann daraufhin jedoch gestützt auf Art. 274f Abs. 1 OR innert dreissig Tagen den Richter anrufen (E. 2).

Sachverhalt

A. - Fritz und Renate S. sind Mieter einer Wohnung in Winterthur. Mit Formular vom 18. Dezember 1990 zeigte ihnen die Vermieterin, Helena M., eine Mietzinserhöhung an, welche die Mieter mit Eingabe vom 10. Januar 1991 bei der Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirks Winterthur anfochten. An der Verhandlung vom 19. März 1991 akzeptierten die Mieter zwar eine Mietzinserhöhung von Fr. 47.-- monatlich, doch wurden sich die Parteien hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsfolgen des Verfahrens nicht einig. Die Schlichtungsbehörde stellte deshalb fest, dass keine Einigung habe erzielt werden können. Den Antrag der Mieter, Helena M. sei wegen mutwilliger Prozessführung zur Bezahlung einer angemessenen Prozessentschädigung zu verpflichten, wies die Schlichtungsbehörde ab.

Helena M. gelangte in der Folge nicht ans Mietgericht, weshalb die Mietzinserhöhung nicht wirksam wurde. Dagegen riefen Fritz und Renate S. das Mietgericht des Bezirks Winterthur an mit dem Begehren, die Kosten des Schlichtungsverfahrens seien der Beklagten aufzuerlegen und diese sei zu verpflichten, den Klägern eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen. Das Mietgericht behandelte die Eingabe als Nichtigkeitsbeschwerde und trat darauf mit Beschluss vom 7. Juni 1991 mangels Einhaltung der zehntägigen Beschwerdefrist nicht ein.

Auf die von Fritz und Renate S. gegen diesen Entscheid ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde trat das Obergericht des Kantons Zürich am 19. Juli 1991 wiederum nicht ein, weil gegen den Entscheid einer Kassationsinstanz keine kantonale Nichtigkeitsbeschwerde mehr möglich sei.

B. - Fritz und Renate S. haben gegen den Beschluss des Mietgerichts ebenfalls eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde erhoben, mit welcher sie die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Rückweisung der Streitsache an die Vorinstanz verlangen.

Erwägungen

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Auf die Beschwerde ist einzutreten. Der angefochtene Entscheid ist letztinstanzlich im Sinne von Art. 68 Abs. 1 OG, da er keinem ordentlichen kantonalen Rechtsmittel unterliegt. Die eidgenössische Berufung wäre ebenfalls nicht offengestanden, da einerseits der Entscheid von einem unteren kantonalen Gericht gefällt worden ist (Art. 48 Abs. 1 OG) und anderseits der Streitwert unter Fr. 8'000.-- liegen dürfte (Art. 46 OG). Einem Eintreten auf die Nichtigkeitsbeschwerde steht daher auch deren Subsidiarität nicht entgegen (Art. 68 Abs. 1 OG). Die Beschwerdeführer machen geltend, das Mietgericht habe statt des massgebenden eidgenössischen Rechts kantonales Recht angewendet. Damit rufen sie einen zulässigen Nichtigkeitsgrund an (Art. 68 Abs. 1 lit. a OG).

2. Das Mietgericht führt im angefochtenen Beschluss aus, da die Schlichtungsbehörde in der Sache selbst keinen Entscheid gefällt habe und es nur noch um die Frage der Kosten- und Entschädigungsfolgen gehe, sei gemäss ständiger Gerichtspraxis lediglich das Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde gegeben, wobei die Beschwerdefrist nach den massgebenden kantonalrechtlichen Bestimmungen zehn Tage betrage. Die Beschwerdeführer rügen, das Mietgericht habe, statt Art. 274f Abs. 1 OR anzuwenden, zu Unrecht auf kantonales Prozessrecht abgestellt.

a) Art. 27 des inzwischen durch die Mietrechtsrevision vom 15. Dezember 1989 aufgehobenen Bundesbeschlusses über Massnahmen gegen Missbräuche im Mietwesen (BMM) ermächtigte die Kantone, für den Fall mutwilliger Beanspruchung der Schlichtungsbehörde Parteientschädigungen vorzusehen. Das neue Recht beschränkt sich demgegenüber nicht auf eine blosse Ermächtigung an die Kantone. Art. 274d Abs. 2 OR enthält vielmehr eine abschliessende bundesrechtliche Regelung dahin, dass bei mutwilliger Prozessführung die fehlbare Partei zur gänzlichen oder teilweisen Übernahme der Verfahrenskosten und zur Leistung einer Parteientschädigung an die andere Partei verpflichtet werden kann.

Aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift ergibt sich, dass nach dem Willen des Gesetzgebers über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Schlichtungsverfahrens zunächst die Schlichtungsbehörde selbst entscheidet. Art. 274d Abs. 3 des bundesrätlichen Entwurfs vom 27. März 1985 sah ausdrücklich vor, dass die Schlichtungsbehörde bei mutwilliger Prozessführung der fehlbaren Partei eine Busse und die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegen sowie der andern Partei eine Parteientschädigung zusprechen könne (BBl 1985 I S. 1516). In der von den eidgenössischen Räten verabschiedeten Fassung des Gesetzestextes erscheint diese Bestimmung in passiver Formulierung (Art. 274d Abs. 2 OR); dafür, dass damit ihr Inhalt geändert werden sollte, ergeben sich aus den Materialien keine Anhaltspunkte (vgl. Amtl.Bull. SR 1988 S. 179 f.; Amtl.Bull. NR 1989 S. 542 ff.).

Zu beachten ist jedoch, dass die Schlichtungsbehörde - wie das Bundesgericht im Urteil vom 15. Oktober 1991 i.S. v. W. gegen M. (BGE 117 II 506 E. b) erkannt hat - keine Entscheidungsinstanz ist, die einem ordentlichen Gericht vergleichbar wäre. Die primäre Aufgabe der Schlichtungsbehörde besteht darin, die Parteien zu einer einvernehmlichen Beilegung ihrer Streitigkeit zu bewegen. Wo das Gesetz der Schlichtungsbehörde Entscheidungsbefugnisse einräumt (Art. 259i Abs. 1 und Art. 273 Abs. 4 OR), kommt ihr Entscheid nur zum Tragen, wenn eine Anrufung des Richters unterbleibt (Art. 259i Abs. 2, Art. 273 Abs. 5 OR). Gelangt dagegen die unterliegende Partei innert dreissig Tagen an den Richter (Art. 274f Abs. 1 OR), so überprüft dieser nicht das Erkenntnis der Schlichtungsbehörde, sondern beurteilt die Streitsache von Grund auf. Der Entscheid der Schlichtungsbehörde stellt lediglich einen "prima facie-Vorentscheid" dar, dem für das richterliche Verfahren bloss insofern Bedeutung zukommt, als er die Verteilung der Parteirollen festlegt (Votum Bundesrat Koller in Amtl.Bull. NR 1989 S. 545; bundesrätliche Botschaft in BBl 1985 I S. 1467; GMÜR, Kündigungsschutz - Prozessuales rund um den "Entscheid" der Schlichtungsbehörde, MP 1990, S. 132). Dem entspricht, dass die Kantone für die Entscheide der Schlichtungsbehörde ein summarisches Verfahren vorsehen (so auch § 10 der zürcherischen Verordnung über die Paritätischen Schlichtungsbehörden in Miet- und Pachtsachen vom 27. Juni 1990), das durch Beweismittelbeschränkungen gekennzeichnet ist und dem Verfahren gleicht, in welchem über vorläufigen Rechtsschutz aufgrund glaubhaft zu machender Ansprüche befunden wird (GMÜR, a.a.O., S. 121 ff., insbesondere 125 f.). Der Schlichtungsbehörde steht mithin, soweit sie nicht ohnehin bloss Beratungs- und Schlichtungsfunktion hat, in der Sache nirgends eine umfassende Prüfung zu. Damit aber erscheint es ebenfalls als ausgeschlossen, dass sie abschliessend über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Verfahrens entscheidet, hängt doch die Frage, ob einer Partei Mutwilligkeit vorzuwerfen ist, massgeblich von der Begründetheit dessen ab, was sie in der Sache geltend macht. Auch der Entscheid der Schlichtungsbehörde über Verfahrenskosten und Parteientschädigung ist daher zwangsläufig nur ein "prima facie-Vorentscheid", welcher der unterliegenden Partei die Möglichkeit eröffnet, gemäss Art.

274f Abs. 1 OR den Richter anzurufen. Die gegenteilige Auffassung der Vorinstanz geht fehl. Könnte der Entscheid der Schlichtungsbehörde lediglich mit einem ausserordentlichen kantonalen Rechtsmittel angefochten werden, so würde dies bedeuten, dass keine Instanz mit voller Kognition über den bundesrechtlichen Anspruch auf Parteientschädigung entscheiden könnte, den Art. 274d Abs. 2 OR den Parteien eines Schlichtungsverfahrens für den Fall mutwilliger Prozessführung der Gegenpartei verleiht.

b) Indem das Mietgericht nur eine Nichtigkeitsbeschwerde mit beschränkter Prüfung zugelassen hat und statt von der dreissigtägigen Frist gemäss Art. 274f Abs. 1 OR von einer zehntägigen kantonalrechtlichen Beschwerdefrist ausgegangen ist, hat es im Sinne von Art. 68 Abs. 1 lit. a OG statt des massgebenden eidgenössischen Rechts kantonales Recht angewendet. Der angefochtene Entscheid ist deshalb aufzuheben und die Streitsache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 73 Abs. 2 OG).

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Loi fédérale complétant le Code civil suisse, Art. 259i, Art. 273, Art. 274d et Art. 274f — l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2000, 1 mai 2000, 1 janvier 2001, 1 mai 2001, 1 juin 2001, 1 juin 2002, 1 juillet 2002, 1 janvier 2003, 1 avril 2003, 1 juin 2003, 1 janvier 2004, 1 mai 2004, 1 juillet 2004, 1 janvier 2005, 1 juin 2005, 1 juillet 2005, 1 décembre 2005, 1 janvier 2006, 1 avril 2006, 1 janvier 2007, 1 mai 2007, 1 janvier 2008, 1 août 2008, 1 octobre 2009, 1 janvier 2010, 1 janvier 2011, 1 janvier 2012, 1 mars 2012, 1 octobre 2012, 1 janvier 2013, 28 mai 2013, 1 janvier 2014, 1 juillet 2014, 1 juillet 2015, 1 janvier 2016, 1 juillet 2016, 1 janvier 2017, 1 avril 2017, 1 novembre 2019, 1 janvier 2020, 1 avril 2020, 1 janvier 2021, 1 février 2021, 1 mai 2021, 1 juillet 2021, 1 janvier 2022, 1 janvier 2023, 9 février 2023, 1 septembre 2023, 1 janvier 2024, 1 janvier 2025, 8 juillet 2025, 1 octobre 2025 et 1 janvier 2026.
  • Loi fédérale d’organisation judiciaire, Art. 46, Art. 48, Art. 68 et Art. 73 — l’acte a été consolidé à nouveau le 1 mars 2000, 1 janvier 2001, 1 février 2001, 1 mars 2001, 1 janvier 2002, 1 juin 2002, 1 août 2002, 1 janvier 2003, 1 décembre 2003, 1 janvier 2004, 1 avril 2004, 1 mai 2004, 1 février 2005 et 1 juillet 2006.

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