Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé. Aucune des 2 décisions citantes n’a été analysée.

118 II 401

118 II 401

Rubrum

79. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 14. Dezember 1992 i.S. S. gegen B. und R. (Berufung)

Regeste

Vertragliches Vorkaufsrecht (Art. 681 ZGB). Verpflichtet sich der Pfrundnehmer im Verpfründungsvertrag, dem Pfrundgeber ein Grundstück zu übertragen, das der Pfrundgewährung dienen soll, so liegt kein Vorkaufsfall vor, selbst wenn Pfrundgeber und -nehmer nicht miteinander verwandt sind.

Sachverhalt

A.

- S. und B. sind Geschwister. Gemäss einem am 12. Dezember 1973 vor Vermittleramt Schwyz abgeschlossenen Vergleich übernahm B. aus dem Nachlass seiner Mutter das landwirtschaftliche Heimwesen "Euw" in O., räumte seiner Schwester S. "und ihren direkten Nachkommen auf Lebzeit ein unlimitiertes Vorkaufsrecht" an diesem Heimwesen ein und zahlte ihr per Saldo aller Ansprüche aus dem Nachlass der Mutter Fr. 20'000.--. Zusätzlich wurde vereinbart, dass das Gewinnanteilsrecht gemäss Art. 619 ZGB gewahrt bleibe.

Mit "Kaufvertrag/Verpfründungsvertrag" vom 4. Oktober 1989 verpflichtete sich B., das Heimwesen "Euw" R. zu übertragen. Dieser versprach demgegenüber, dem Veräusserer ein Wohnrecht einzuräumen und ihm überdies lebenslang Kost und Pflege nach den im Vertrag im einzelnen umschriebenen Bedingungen zu gewähren. Der Vertrag wurde gleichentags im Grundbuch eingetragen. Innert Monatsfrist erklärte die Klägerin, das Vorkaufsrecht gemäss Vergleich vom 12. Dezember 1973 und Art. 6 EGG auszuüben. Der Grundbuchverwalter nahm diese Erklärung als Anmeldung entgegen, wies sie jedoch mit Entscheid vom 17. November 1989 ab. Dieser Entscheid wurde letztinstanzlich vom Bundesgericht geschützt.

B.

- Am 14. Dezember 1989 reichte S. dem Bezirksgericht Schwyz eine Klage gegen B. und R. ein. Sie verlangte insbesondere die Feststellung, dass ihr ein Vorkaufsrecht an der mit dem "Kaufvertrag/Verpfründungsvertrag" übertragenen Liegenschaft zustehe, und die Übertragung des Eigentums an dieser. Eventuell sei festzustellen, dass ihr ein Gewinnanteilsrecht zustehe, und es sei ihr ein entsprechender Betrag zuzusprechen.

Mit Urteil des Bezirksgerichts Schwyz vom 19. November 1991 wurde S. ein Gewinnanteil von Fr. 10'248.20 zugesprochen; im übrigen wurde die Klage abgewiesen.

Auf Berufung von S. sowie Anschlussberufung von B. und R. hin bestätigte das Kantonsgericht am 27. Mai 1992 dieses Urteil im wesentlichen, reduzierte jedoch den Gewinnanteil auf Fr. 8'199.05.

C.

- S. gelangt mit Berufung an das Bundesgericht. Sie beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und wiederholt im wesentlichen ihre bereits vor dem Kantonsgericht gestellten Anträge.

B. und R. beantragen die Abweisung der Berufung, soweit auf sie einzutreten sei; den gleichen Antrag stellt auch das Kantonsgericht in seiner Vernehmlassung.

Erwägungen

3.

Das Kantonsgericht hat festgestellt, die Klägerin habe mit ihrem Bruder ein vertragliches Vorkaufsrecht vereinbart. Dieses komme vorliegend aber nicht zum Tragen, weil gar kein Vorkaufsfall vorliege. Nach Lehre und Rechtsprechung stelle die Veräusserung im Zusammenhang mit einem Verpfründungsvertrag keinen Vorkaufsfall dar (BGE 115 II 179; BGE 44 II 369; MEIER-HAYOZ, Berner Kommentar, 1975, N 159 zu Art. 681 ZGB).

Die Klägerin hält diese Rechtsprechung vorliegend für nicht anwendbar, weil der Pfrundgeber kein Nachkomme des Pfrundnehmers sei. Dabei verkennt sie die Begründung dieser Praxis. Ausgangspunkt bildet der Umstand, dass ein Vorkaufsfall nur vorliegen kann, wenn die Festsetzung der Gegenleistung nicht wesentlich von der Person des Leistungsgegners (Erwerbers) abhängt (BGE 115 II 179). Der Verpfründungsvertrag ist aber ohne jeden Zweifel ein personenbezogenes Rechtsverhältnis. Vorliegend stellt Teil der Unterhaltsleistung dar, dass der Pfrundgeber den Pfrundnehmer in seinen Haushalt aufnimmt (bzw. in seinem Haushalt belässt). Bei einer Hausgemeinschaft kann aber nicht eine Person durch eine beliebige andere ersetzt werden. Dem Pfrundnehmer ist es nicht zuzumuten, mit einer anderen Person als seinem Vertragspartner in Hausgemeinschaft zu leben.

An diesem personenbezogenen Charakter ändert auch der Umstand nichts, dass es sich beim Pfrundgeber im vorliegenden Fall um eine mit dem Pfrundnehmer nicht verwandte Person handelt. Ein Vorkaufsrecht sichert der vorkaufsberechtigten Person nicht uneingeschränkt die Möglichkeit, jede Übertragung auf einen Dritten zu verhindern. Dies ist die notwendige Folge des Umstandes, dass nicht jede Art der Entäusserung als Vorkaufsfall anzusehen ist. Das trifft sowohl auf das vertragliche wie auch auf das gesetzliche Vorkaufsrecht zu. Der Gesetzgeber hat es auch im Rahmen des EGG in Kauf genommen, dass landwirtschaftliche Gewerbe auf nicht verwandte Personen übergehen, obgleich Familienangehörige den Betrieb übernehmen möchten (vgl. BGE 116 II 40).

Das Kantonsgericht hat somit zu Recht das Vorliegen eines Vorkaufsfalls verneint.

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Code civil suisse, Art. 619 et Art. 681 — l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2000, 1 janvier 2001, 1 mars 2002, 1 janvier 2003, 1 avril 2003, 1 janvier 2004, 1 avril 2004, 1 juin 2004, 1 juillet 2004, 1 janvier 2005, 1 juin 2005, 1 janvier 2006, 1 janvier 2007, 1 mai 2007, 1 juillet 2007, 1 décembre 2007, 1 janvier 2008, 1 juillet 2008, 5 décembre 2008, 1 janvier 2010, 1 février 2010, 1 janvier 2011, 1 janvier 2012, 1 janvier 2013, 1 juillet 2013, 1 juillet 2014, 1 janvier 2016, 1 avril 2016, 1 janvier 2017, 1 septembre 2017, 1 janvier 2018, 1 janvier 2019, 1 janvier 2020, 1 juillet 2020, 1 janvier 2021, 1 janvier 2022, 1 juillet 2022, 1 janvier 2023, 23 janvier 2023, 1 septembre 2023, 1 janvier 2024, 1 janvier 2025, 1 janvier 2026 et 1 juillet 2026.

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