Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé. Aucune des 206 décisions citantes n’a été analysée.

119 II 84

119 II 84

18. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 19. Januar 1993 i.S. K. gegen G. AG (Berufung)

Regeste

Art. 36a Abs. 2 OG. Rechtsmissbräuchliche Anrufung des Bundesgerichts. Rechtsmissbräuchlich prozessiert die anwaltlich vertretene Partei, die unbekümmert um die Bestimmungen des OG und ohne jede Auseinandersetzung mit der Frage der Zulässigkeit ein Rechtsmittel ergreift, das nach Gesetz und ständiger Rechtsprechung die vorgebrachten Rügen gar nicht zulässt (E. 3).

Sachverhalt

Der beklagte Mieter K. führt eidgenössische Berufung gegen ein Urteil des Solothurner Obergerichts, das der Vermieterin G. AG sechs Monatsmieten zusprach, weil der Mieter den rechtzeitigen Zugang seines Kündigungsschreibens bei der Vermieterin nicht bewiesen hatte. Das Bundesgericht tritt auf die Berufung nicht ein

Erwägungen

aus folgenden Erwägungen:

3. In seiner Berufung ficht der Beklagte einzig die vom Obergericht verneinte Rechtzeitigkeit des Zugangs der Kündigung an.

Darin liegt eine tatsächliche Feststellung, gegen welche die Berufung - abgesehen von den Ausnahmen der Art. 63 Abs. 2 und 64 OG - nicht offen steht (BGE 115 II 485 E. 2a). Zwar wirft der Beklagte dem Obergericht die unrichtige rechtliche Beurteilung einer Tatsache sowie die Verletzung einer bundesrechtlichen Beweisvorschrift vor und erhebt damit im Berufungsverfahren an sich zulässige Rügen (Art. 43 Abs. 4 und 63 Abs. 2 OG). Doch erschöpft sich die dazu gegebene Begründung in blosser Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung. Dass solche Kritik vom Berufungsverfahren ausgeschlossen ist, musste dem anwaltlich vertretenen Beklagten aufgrund des Gesetzestextes (Art. 43, 55 Abs. 1 lit. c, 63 OG) und der konstanten Rechtsprechung des Bundesgerichts ohne weiteres bekannt sein (BGE 117 II 257 E. 2a, 613 E. 3c sowie die zuletzt im Generalregister der Bände 111-116 unter Art. 43 OG dazu aufgeführten Entscheidungen). Wer aber unbekümmert um die Bestimmungen des OG und ohne jede Auseinandersetzung mit der Frage der Zulässigkeit ein Rechtsmittel ergreift, das nach Gesetz und ständiger Rechtsprechung die vorgebrachten Rügen gar nicht zulässt, der prozessiert missbräuchlich. Trotz der formell zulässigen Rügen ist daher aufgrund von Art. 36a Abs. 2 OG (BGE 118 II 87) auf die Berufung nicht einzutreten.

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Loi fédérale d’organisation judiciaire, Art. 36a, Art. 43, Art. 55, Art. 63 et Art. 64 — l’acte a été consolidé à nouveau le 1 mars 2000, 1 janvier 2001, 1 février 2001, 1 mars 2001, 1 janvier 2002, 1 juin 2002, 1 août 2002, 1 janvier 2003, 1 décembre 2003, 1 janvier 2004, 1 avril 2004, 1 mai 2004, 1 février 2005 et 1 juillet 2006.

Cité dans