Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé. Aucune des 72 décisions citantes n’a été analysée.

120 IA 110

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16. Auszug aus dem Urteil der II. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 3. Juni 1994 i.S. X. gegen Regierungsrat des Kantons Appenzell A.Rh. (staatsrechtliche Beschwerde)

Regeste

Art. 88 OG; Legitimation. Der öffentlichrechtlich Angestellte, dem gekündigt wird, ist zur Erhebung der staatsrechtlichen Beschwerde nicht legitimiert, soweit das kantonale Recht die Kündigung nicht von materiellen Voraussetzungen abhängig macht (E. 1).

Sachverhalt

X. war seit dem 1. Januar 1991 als Chefarzt an einem Regionalspital tätig. Am 4. Dezember 1992 beschloss die Delegiertenversammlung des zuständigen Gemeindeverbandes die Auflösung des Arbeitsverhältnisses unter Einhaltung der sechsmonatigen Kündigungsfrist auf Ende Juni 1993. Ein Rekurs an den Regierungsrat des Kantons Appenzell A.Rh. blieb erfolglos.

Mit Eingabe vom 10. Mai 1993 hat X. staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Er beantragt, den Beschluss des Regierungsrates vom 23. März 1993 aufzuheben.

Erwägungen

1. a) Nach Art. 88 OG steht das Recht zur Beschwerdeführung Bürgern (Privaten) und Korporationen bezüglich solcher Rechtsverletzungen zu, die sie durch allgemein verbindliche oder sie persönlich treffende Erlasse oder Verfügungen erlitten haben. Gemäss ständiger Rechtsprechung kann mit staatsrechtlicher Beschwerde lediglich die Verletzung in rechtlich geschützten Interessen gerügt werden; zur Verfolgung bloss tatsächlicher Vorteile oder zur Geltendmachung allgemeiner öffentlicher Interessen ist die staatsrechtliche Beschwerde nicht gegeben (BGE 118 Ia 46 E. 3a S. 51; BGE 118 Ia 232 E. 1 S. 234; BGE 117 Ia 90 E. 2a S. 93). Die eigenen rechtlichen Interessen, auf die sich der Beschwerdeführer berufen muss, können entweder durch kantonales oder eidgenössisches Gesetzesrecht oder aber auch unmittelbar durch ein angerufenes spezielles Grundrecht geschützt sein, sofern die Interessen auf dem Gebiet liegen, welches die betreffende Verfassungsbestimmung beschlägt (BGE 118 Ia 46 E. 3a S. 51; BGE 117 Ia 90 E. 2b S. 93). Da aus Art. 4 BV indessen kein selbständiger Anspruch auf willkürfreies staatliches Handeln folgt (BGE 112 Ia 174 E. 3c S. 178; BGE 110 Ia 72 E. 2a S. 75), ist die Legitimation zur Willkürbeschwerde nur gegeben, soweit das Gesetzesrecht, dessen willkürliche Anwendung behauptet wird, dem Beschwerdeführer einen Rechtsanspruch einräumt oder gerade den Schutz seiner beeinträchtigten Interessen bezweckt (BGE 117 Ia 90 E. 2b S. 93). Das in Art. 4 BV enthaltene allgemeine Willkürverbot verschafft für sich allein demnach noch keine geschützte Rechtsstellung im Sinne von Art. 88 OG (BGE 118 Ia 46 E. 3a S. 51 mit Hinweisen).

In Anwendung dieser Legitimationsvoraussetzungen hat das Bundesgericht entschieden, dass der Beamte, welcher nach Ablauf der Amtsdauer nicht wiedergewählt wird, grundsätzlich nicht befugt ist, staatsrechtliche Beschwerde zu führen, es sei denn, das kantonale Recht räume ihm einen Anspruch auf Wiederwahl ein (BGE 107 Ia 182 E. 2 S. 184; BGE 105 Ia 271 E. 2 S. 272 ff.).

b) Im vorliegenden Fall war der Beschwerdeführer nicht auf Amtszeit gewählt. Er stand vielmehr in einem öffentlichrechtlichen Anstellungsverhältnis, welches zeitlich zwar unbefristet war, aber beidseits unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten aufgelöst werden konnte. Weder gesetzlich noch vertraglich war das Kündigungsrecht an irgendwelche materielle Voraussetzungen geknüpft. Entsprechend fehlt es - soweit die Kündigungsfrist eingehalten ist - an einer Norm des kantonalen Rechts, welche durch die Kündigung willkürlich angewendet worden sein könnte. Der Beschwerdeführer ist damit nicht in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen, auch wenn der Regierungsrat im angefochtenen Beschluss davon ausgeht, dass die Kündigung eines öffentlichrechtlichen Anstellungsverhältnisses nur aus Gründen erfolgen dürfe, welche sich mit Art. 4 BV vereinbaren liessen. Wie schon dargelegt, verschafft das Willkürverbot für sich allein keine geschützte Rechtsstellung im Sinne von Art. 88 OG. Der öffentlichrechtlich Angestellte, dem gekündigt wird, ist auch nicht etwa deshalb anders zu behandeln als der nichtwiedergewählte Beamte, weil die Kündigung in ein bestehendes Arbeitsverhältnis eingreift, während es beim Beamten um die Erneuerung des abgelaufenen Beamtenverhältnisses geht. Entscheidend ist nicht dieser Unterschied in der Ausgestaltung des Dienstverhältnisses. Massgebend ist vielmehr, ob das kantonale Recht an die Nichtwiederwahl des Beamten bzw. an die Kündigung des Angestellten inhaltliche Voraussetzungen knüpft. Da dies hier nicht der Fall ist, kann auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht eingetreten werden, soweit damit geltend gemacht wird, die Kündigung sei aus willkürlichen Gründen erfolgt.

(Soweit der Beschwerdeführer Verfahrensfehler geltend macht, tritt das Bundesgericht im Sinne der in BGE 114 Ia 307 E. 3c präzisierten Rechtsprechung auf die Beschwerde ein, weist sie aber ab.)

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Constitution fédérale de la Confédération suisse, Art. 4 — l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2000, 10 juin 2001, 2 décembre 2001, 3 mars 2002, 1 avril 2003, 1 août 2003, 8 février 2004, 2 mars 2005, 27 novembre 2005, 21 mai 2006, 1 janvier 2007, 1 janvier 2008, 30 novembre 2008, 17 mai 2009, 27 septembre 2009, 29 novembre 2009, 7 mars 2010, 28 novembre 2010, 1 janvier 2011, 11 mars 2012, 23 septembre 2012, 3 mars 2013, 9 février 2014, 18 mai 2014, 14 juin 2015, 1 janvier 2016, 12 février 2017, 24 septembre 2017, 1 janvier 2018, 23 septembre 2018, 1 janvier 2020, 1 janvier 2021, 7 mars 2021, 28 novembre 2021, 13 février 2022, 1 janvier 2024 et 3 mars 2024.
  • Loi fédérale d’organisation judiciaire, Art. 88 — l’acte a été consolidé à nouveau le 1 mars 2000, 1 janvier 2001, 1 février 2001, 1 mars 2001, 1 janvier 2002, 1 juin 2002, 1 août 2002, 1 janvier 2003, 1 décembre 2003, 1 janvier 2004, 1 avril 2004, 1 mai 2004, 1 février 2005 et 1 juillet 2006.

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