Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé. Aucune des 15 décisions citantes n’a été analysée.

120 IV 179

120 IV 179

Rubrum

30. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 16. Mai 1994 i.S. B. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz (Nichtigkeitsbeschwerde)

Regeste

Art. 251 Ziff. 1, Art. 110 Ziff. 5 StGB; Urkundeneigenschaft eines Telefax. Das vom empfangenden Telefaxapparat angefertigte Schriftstück ist eine Urkunde, wenn das beim Absender verwendete Schriftstück, das fernkopiert wird, selber Urkundenqualität hat (E. 1c).

Sachverhalt

Am 14. März 1991 übermittelte die I. SA per Fax der Firma S. folgenden Text:

"Sehr geehrter Herr X.

Ich beziehe mich auf unsere verschiedenen Telefongespräche und möchte

Ihnen nun unseren Auftrag wie folgt bestätigen.

Wir kaufen Ihnen folgende Ware gemäss Ihrer Offerte vom 7. März 1991 ab.

- 50'000 Stk. Interbuy Color Fernseher 51 cm

mit Fernbedienung (Hersteller Samsung/Korea) zu Fr. 162.--

- 50'000 Stk. Interbuy Videorecorder VHS

mit Fernbedienung (Hersteller Samsung/Korea) zu Fr. 172.--

Total Betrag des Auftrages SFr. 16'700'000.--.

Konditionen

FOB Zollfreilager Hamburg (unverzollt)

Zahlung: Wir eröffnen Ihnen auf Ihr Konto bei der Bank Y. ein

unwiderrufliches Akkreditiv über den gesamten Betrag.

Wir haben diesen Fall mit unserer Bank besprochen und haben entschieden,

Ihnen ein Akkreditiv zu eröffnen, da laut unserer Bank eine Bankgarantie

uns nicht die nötige Sicherheit bietet, dass die bestellte Ware auch

rechtsmässig in unseren Besitz übergeht.

Das Akkreditiv wird im Laufe des heutigen Tages von der Bank Z. zu

Gunsten der Bank Y. eröffnet werden und Ihrer Bank per Fax zugestellt.

In diesem Akkreditiv werden die verschiedenen von uns benötigten Papiere

erwähnt sein, damit Sie bei Uebergabe der Papiere an unseren Spediteur das

Akkreditiv einlösen können.

Wie besprochen, bitte ich Sie, im Laufe des Nachmittages anzurufen um das

weitere Vorgehen zu besprechen.

Mit freundlichen Grüssen

I. SA

C.T."

Die Mitteilung erfolgte ohne Unterschrift, doch war der Name von Herrn T., wie ersichtlich, sowohl unter der I. SA aufgeführt wie auch im Ingress des Faxes neben der absendenden Firma.

B.

änderte das bei der Firma S. eingegangene Fax wie folgt ab: Die Stückpreisangaben von Fr. 162.-- bzw. Fr. 172.-- erhöhte er auf Fr. 320.-- bzw. Fr. 332.-- und den Preis des Gesamtauftrages von Fr. 16'700'000.-- auf Fr. 32'600'000.--.

Am 11. Januar 1994 verurteilte das Kantonsgericht des Kantons Schwyz B. in zweiter Instanz wegen Urkundenfälschung sowie weiterer Straftaten zu drei Jahren und sechs Monaten Zuchthaus.

Eine von B. dagegen erhobene eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde weist das Bundesgericht ab, soweit es darauf eintritt.

Erwägungen

1.

a) aa) Die Vorinstanz verurteilte den Beschwerdeführer wegen Urkundenfälschung, weil er die per Fax übersandte Mitteilung vom 14. März 1991 abgeändert hatte. Sie bejaht die Urkundeneigenschaft, obwohl das Schriftstück nicht unterzeichnet und nur per Fax übermittelt wurde. Nach den Gepflogenheiten im Geschäftsverkehr, insbesondere bei derartigen Handelsgeschäften, sei die Übermittlung per Fax üblich. Der Beschwerdeführer habe die Auftragsbestätigung verfälscht, indem er die Stückpreisangaben wie auch den Preis des Gesamtauftrages nach oben korrigiert habe.

bb) Der Beschwerdeführer wendet ein, das fragliche Dokument sei keine Urkunde gewesen, weshalb dessen Änderung keine Urkundenfälschung darstelle. Ausserdem seien die subjektiven Voraussetzungen der Urkundenfälschung nicht gegeben. Im übrigen handle es sich um eine straflose Nachtat zur Verschleierung des vorangegangenen Vermögensdeliktes (Veruntreuung oder Betrug).

b) Gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB ist strafbar, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht. Urkunden sind unter anderem Schriften, die bestimmt und geeignet sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen (Art. 110 Ziff. 5 Abs. 1 StGB; BGE 101 IV 278).

c) aa) Nach der Rechtsprechung kommt auch der Fotokopie einer Urkunde Urkundenqualität zu, so dass eine Abänderung der Fotokopie eine Urkundenfälschung darstellen kann (BGE 115 IV 51 E. 6, BGE 114 IV 26). Eine per Fax übersandte Mitteilung stellt der Sache nach nichts anderes dar als eine Kopie der beim Absender verbleibenden Originalmitteilung. Das Besondere an einer solchen gefaxten Mitteilung liegt einzig darin, dass die Kopie nicht wie bei der Fotokopie an Ort und Stelle hergestellt wird, sondern auf Distanz beim Empfänger der Mitteilung. Eine solche Fernkopie ist unter dem Gesichtspunkt des Urkundenstrafrechtes der Fotokopie im herkömmlichen Sinne gleichzustellen. Das vom empfangenden Telefaxapparat angefertigte Schriftstück ist somit eine Urkunde, wenn das beim Absender verwendete Schriftstück, das fernkopiert wird, selber Urkundenqualität besitzt (CHRISTIAN SCHÖNING, Telegramm und Fernschreiben im Urkundenstrafrecht, Pfaffenweiler 1985, S. 334). Das Telefax bietet die Möglichkeit, dem Mitteilungsempfänger die gegebenenfalls unterschriebene Urkunde selbst sichtbar zu machen und ihm sogleich das notwendige Beweismittel in die Hand zu geben, weshalb in der zivilrechtlichen Lehre angenommen wird, die mittels Telefax übermittelte unterschriebene Urkunde dürfe dem Brief und dem Telegramm gleichgestellt werden (SCHMIDLIN, Berner Kommentar zum Obligationenrecht, 1986, Art. 13 N. 32; SCHWENZER, in: HONSELL/VOGT/WIEGAND, Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Obligationenrecht I, 1992, Art. 13 N. 14; vgl. auch BGE 112 II 326 betreffend Vertragsschluss durch Austausch von Telexmeldungen).

bb) Die hier per Fax versandte Mitteilung hat offenkundig Urkundencharakter. Aus ihr ist ersichtlich, dass die I. SA unter Bezugnahme auf vorangegangene Telefongespräche der Firma S. bestätigte, von ihr gemäss ihrer Offerte je fünfzigtausend Fernseher und Videorecorder zu einem bestimmten Preis zu kaufen. Das Fehlen der Unterschrift ändert an der Urkundeneigenschaft nichts. Denn der Aussteller ist hier offensichtlich erkennbar: Der Name "C. T." ist sowohl im Ingress wie auch am Ende der Mitteilung neben bzw. unter der absendenden Firma aufgeführt. Der Beschwerdeführer hat deshalb dadurch, dass er in der bei ihm eingegangenen Telefaxmitteilung die Stückpreisangaben und den Preis des Gesamtauftrages abänderte, objektiv den Tatbestand der Urkundenfälschung erfüllt.

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Code pénal suisse, Art. 110 et Art. 251 — l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 1995, 1 février 1997, 1 septembre 1997, 1 janvier 1998, 1 avril 1998, 1 janvier 1999, 1 mars 2000, 1 mai 2000, 1 juillet 2000, 15 décembre 2000, 1 janvier 2002, 1 avril 2002, 1 juillet 2002, 1 octobre 2002, 1 avril 2003, 1 décembre 2003, 1 janvier 2004, 1 mars 2004, 1 avril 2004, 1 juillet 2004, 1 août 2004, 1 janvier 2005, 1 février 2005, 1 janvier 2006, 1 avril 2006, 1 juillet 2006, 1 décembre 2006, 1 janvier 2007, 1 janvier 2008, 1 juin 2008, 1 août 2008, 1 octobre 2008, 5 décembre 2008, 1 janvier 2009, 1 février 2009, 1 avril 2009, 1 janvier 2010, 1 décembre 2010, 1 janvier 2011, 1 juillet 2011, 1 octobre 2011, 1 janvier 2012, 1 juillet 2012, 16 juillet 2012, 1 octobre 2012, 1 janvier 2013, 19 mars 2013, 1 avril 2013, 1 mai 2013, 1 juillet 2013, 1 janvier 2014, 1 juillet 2014, 1 janvier 2015, 1 janvier 2016, 1 juillet 2016, 1 octobre 2016, 1 janvier 2017, 11 juillet 2017, 1 septembre 2017, 12 décembre 2017, 1 janvier 2018, 1 mars 2018, 1 mars 2019, 1 juillet 2019, 1 novembre 2019, 1 février 2020, 3 mars 2020, 1 juillet 2020, 1 juillet 2021, 1 janvier 2022, 1 juin 2022, 22 novembre 2022, 1 janvier 2023, 23 janvier 2023, 1 juillet 2023, 1 août 2023, 1 septembre 2023, 6 décembre 2023, 1 janvier 2024, 1 juillet 2024, 1 janvier 2025, 1 août 2025, 1 janvier 2026 et 12 juin 2026.

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