Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé. Aucune des 194 décisions citantes n’a été analysée.

120 IV 330

120 IV 330

Rubrum

55. Urteil des Kassationshofes vom 18. November 1994 i.S. B. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft (Nichtigkeitsbeschwerde)

Regeste

Art. 19 Ziff. 2 BetmG; Art. 63 StGB; Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, schwerer Fall, Zusammentreffen mehrerer Qualifikationsgründe; Strafzumessung bei Zwischenhandel. Ist ein Qualifikationsgrund gegeben, liegt ein schwerer Fall vor und kommt der dafür vorgesehene verschärfte Strafrahmen zur Anwendung. Ein weiterer Qualifikationsgrund kann sich deshalb nur innerhalb des verschärften Strafrahmens straferhöhend auswirken (E. 1). Konsequenzen für die Strafzumessung bei einem Zwischenhändler, der den Heroinhandel in seinem Bereich mit beherrschenden Mitteln organisierte (E. 1c/bb u. 2).

Sachverhalt

A.

- B. bezog in der Zeit von Herbst 1991 bis zu seiner Anhaltung am 2. Februar 1993 in der Region Basel 9,2 kg Heroin und gab 7,87 kg Heroin weiter. Durch den Verkauf des Heroins erzielte er einen Gewinn von mindestens Fr. 55'000.--, den er für den Lebensunterhalt verwendete.

B.

- Das Strafgericht des Kantons Basel-Landschaft verurteilte B. am 13. November 1993 wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie wegen Verletzung von Verkehrsregeln zu 11 Jahren Zuchthaus, unter Anrechnung der seit dem 2. Februar 1993 ausgestandenen Untersuchungshaft, und zu Fr. 10.-- Busse. Überdies ordnete es eine Landesverweisung von 15 Jahren an (unbedingt). Ferner erklärte es eine bedingte Vorstrafe von 6 Monaten Gefängnis für vollstreckbar.

C.

- Auf Appellation von B. und Anschlussappellation der Staatsanwaltschaft hin erkannte das Obergericht des Kantons Basel-Landschaft am 24. Mai 1994 auf eine Strafe von 10 Jahren Zuchthaus und Fr. 10.-- Busse. Im übrigen bestätigte es das Urteil des Strafgerichtes.

D.

- B. führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Obergerichts aufzuheben und die Sache zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Massgabe, dass keine Bandenmässigkeit anzunehmen und eine mildere Strafe auszufällen sei.

E.

- Das Obergericht hat auf Gegenbemerkungen verzichtet. Die Staatsanwaltschaft beantragt Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit es darauf eintritt.

Erwägungen

1.

a) Art. 19 Ziff. 1 Satz 1 BetmG (SR 812.121) stellt den unbefugten Anbau, Handel und Besitz von Betäubungsmitteln in allen seinen Formen unter Strafe. Für die vorsätzliche Tatbegehung droht das Gesetz Gefängnis oder Busse an. Nach Art. 19 Ziff. 1 Satz 2 BetmG ist in schweren Fällen die Strafe Zuchthaus oder Gefängnis nicht unter einem Jahr, womit eine Busse bis zu einer Million Franken verbunden werden kann. Gemäss Art. 19 Ziff. 2 BetmG liegt ein schwerer Fall insbesondere vor, wenn der Täter

(a) weiss oder annehmen muss, dass sich die Widerhandlung auf eine Menge von Betäubungsmitteln bezieht, welche die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;

(b) als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelverkehrs zusammengefunden hat;

(c) durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.

b) Die Vorinstanz hat den schweren Fall unter dem Gesichtspunkt aller drei Qualifikationsgründe gemäss Ziff. 2 lit. a-c bejaht. Der Beschwerdeführer stellt insoweit nur die Bandenmässigkeit nach lit. b in Frage.

aa) Nach den Ausführungen der Vorinstanz beteiligte sich der Beschwerdeführer ab Herbst 1991 bis zu seiner Anhaltung durch die Polizei am 2. Februar 1993 in der Rolle eines Zwischenhändlers am Drogenhandel. Mehrere Indizien sprächen dafür, dass er in die Organisation der Gebrüder S. eingebettet gewesen sei, unabhängig davon, ob er die Gebrüder S. persönlich gekannt habe. Der Beschwerdeführer sei erwiesenermassen mit einigen ihrer Mittelsmänner in der Schweiz bekannt gewesen. Von diesen habe er immer wieder einen grossen Teil seines Heroins bezogen, das er in kleine Portionen abgepackt bzw. durch Z. habe abpacken lassen, um es anschliessend an reine Dealer oder an Konsumenten, welche wiederum dealten, verkaufen zu lassen. Die Bandenmässigkeit gemäss lit. b sei damit erfüllt.

bb) Soweit der Beschwerdeführer die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz in Frage stellt, ist er nicht zu hören. Im Verfahren der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde ist das Bundesgericht an die tatsächlichen Feststellungen der kantonalen Behörde gebunden (Art. 277bis Abs. 1 BStP).

cc) Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei nicht ersichtlich, weshalb bei der von ihm ausgeübten Zwischenhändlerrolle Bandenmässigkeit anzunehmen sei. Es sei selbstverständlich, dass ein Zwischenhändler Grosshändler kennen müsse, da er sonst gar nicht in der Lage wäre, mit Betäubungsmitteln zu handeln. Dass sich Grosshändler teilweise bandenmässig organisierten, mache die kleinen Zwischenhändler, die von diesen Personen Betäubungsmittel erwerben, nicht zu Mitgliedern dieser Bande.

c) aa) Art. 19 Ziff. 2 BetmG umschreibt, wie sich aus dem Begriff "insbesondere" ergibt, den schweren Fall nicht abschliessend. Die Buchstaben a-c nennen dafür Beispiele. Der schwere Fall kann somit gegeben sein aufgrund der Menge (lit. a), der Bandenmässigkeit (lit. b), der Gewerbsmässigkeit (lit. c) oder eines anderen qualifizierenden Umstands (BGE BGE 114 IV 164). Ist ein Qualifikationsgrund gegeben, liegt ein schwerer Fall vor und kommt der dafür vorgesehene verschärfte Strafrahmen zur Anwendung. Der Strafrahmen kann nicht noch weiter verschärft werden. Ob weitere Qualifikationsgründe erfüllt sind, ist insoweit belanglos. Die Annahme eines weiteren Qualifikationsgrundes kann sich nur innerhalb des verschärften Strafrahmens gemäss Art. 63 StGB straferhöhend auswirken (BGE 112 IV 109 E. 2c; BGE 116 IV 300 E. 2a).

bb) Der schwere Fall ist hier aufgrund von lit. a und c von Art. 19 Ziff. 2 BetmG unstreitig gegeben. Damit ist bei der Strafzumessung vom verschärften Strafrahmen auszugehen, unabhängig davon, ob zusätzlich Bandenmässigkeit nach lit. b anzunehmen ist. Die Bandenmässigkeit kann nur zu einer Straferhöhung innerhalb des verschärften Strafrahmens führen. Straferhöhend berücksichtigen durfte die Vorinstanz die oben (E. 1b/aa) angeführten Umstände aber auch dann, wenn man annehmen wollte, dass sich daraus die Bandenmässigkeit nach lit. b nicht ergibt. Ob die Bejahung der Bandenmässigkeit hier mit dem Bundesrecht in Einklang steht, kann deshalb offenbleiben. Dass die Vorinstanz den streitigen Straferhöhungsgrund in Überschreitung ihres Ermessens zu stark gewichtet hätte (BGE 120 IV 136 E. 3a mit Hinweisen), macht der Beschwerdeführer nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich.

2.

Der Beschwerdeführer macht überdies - unabhängig vom vorangegangenen Beschwerdepunkt - geltend, die Strafzumessung verletze Bundesrecht.

Der Einwand ist unbegründet. Die Vorinstanz hat die für die Strafzumessung massgeblichen Gesichtspunkte berücksichtigt und keine unhaltbar harte Strafe ausgesprochen. Auf ihre Ausführungen sowie auf die Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft kann verwiesen werden (vgl. Art. 36a Abs. 3 OG). Hinzuzufügen ist, dass der Beschwerdeführer bei den gegebenen Heroinmengen keineswegs nur als kleiner Zwischenhändler eingestuft werden kann. Die Art, wie er sich gegenüber Z. verhielt, durfte die Vorinstanz straferhöhend berücksichtigen. Denn daraus wird deutlich, dass der Beschwerdeführer den Zwischenhandel in seinem Bereich mit beherrschenden Mitteln organisierte. Zu Unrecht macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe sein Benehmen gegenüber den früheren Freundinnen straferhöhend berücksichtigt. Die Vorinstanz ist darauf nur eingegangen im Zusammenhang mit der beweismässig umstrittenen Frage, wie sich der Beschwerdeführer gegenüber Z. verhalten habe.

3. (Kosten- und Entschädigungsfolgen).

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Code pénal suisse, Art. 63 — l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 1995, 1 février 1997, 1 septembre 1997, 1 janvier 1998, 1 avril 1998, 1 janvier 1999, 1 mars 2000, 1 mai 2000, 1 juillet 2000, 15 décembre 2000, 1 janvier 2002, 1 avril 2002, 1 juillet 2002, 1 octobre 2002, 1 avril 2003, 1 décembre 2003, 1 janvier 2004, 1 mars 2004, 1 avril 2004, 1 juillet 2004, 1 août 2004, 1 janvier 2005, 1 février 2005, 1 janvier 2006, 1 avril 2006, 1 juillet 2006, 1 décembre 2006, 1 janvier 2007, 1 janvier 2008, 1 juin 2008, 1 août 2008, 1 octobre 2008, 5 décembre 2008, 1 janvier 2009, 1 février 2009, 1 avril 2009, 1 janvier 2010, 1 décembre 2010, 1 janvier 2011, 1 juillet 2011, 1 octobre 2011, 1 janvier 2012, 1 juillet 2012, 16 juillet 2012, 1 octobre 2012, 1 janvier 2013, 19 mars 2013, 1 avril 2013, 1 mai 2013, 1 juillet 2013, 1 janvier 2014, 1 juillet 2014, 1 janvier 2015, 1 janvier 2016, 1 juillet 2016, 1 octobre 2016, 1 janvier 2017, 11 juillet 2017, 1 septembre 2017, 12 décembre 2017, 1 janvier 2018, 1 mars 2018, 1 mars 2019, 1 juillet 2019, 1 novembre 2019, 1 février 2020, 3 mars 2020, 1 juillet 2020, 1 juillet 2021, 1 janvier 2022, 1 juin 2022, 22 novembre 2022, 1 janvier 2023, 23 janvier 2023, 1 juillet 2023, 1 août 2023, 1 septembre 2023, 6 décembre 2023, 1 janvier 2024, 1 juillet 2024, 1 janvier 2025, 1 août 2025, 1 janvier 2026 et 12 juin 2026.
  • Loi fédérale sur les stupéfiants et les substances psychotropes, Art. 19 — l’acte a été consolidé à nouveau le 10 octobre 1998, 1 janvier 2002, 1 janvier 2005, 1 janvier 2007, 1 mai 2007, 12 décembre 2008, 1 janvier 2010, 1 décembre 2010, 1 janvier 2011, 1 juillet 2011, 1 octobre 2012, 4 avril 2013, 1 octobre 2013, 1 mai 2017, 1 janvier 2018, 1 janvier 2020, 1 février 2020, 15 mai 2021, 1 janvier 2022, 1 août 2022, 1 juillet 2023 et 1 septembre 2023.

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