Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé. Aucune des 103 décisions citantes n’a été analysée.

122 V 43

122 V 43

Rubrum

7. Auszug aus dem Urteil vom 26. Januar 1996 i.S. Amt für Wirtschaft und Tourismus Graubünden, Arbeitslosenkasse gegen M. und Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden

Regeste

Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG, Art. 44 lit. b und c AVIV, Art. 30 Abs. 3 AVIG (in der bis 31. Dezember 1995 gültig gewesenen Fassung) und Art. 45 Abs. 1 lit. a AVIV. Hat ein Versicherter zwecks Weiterbildung ein Arbeitsverhältnis aufgelöst, ohne dass ihm eine neue Stelle zugesichert war, und ist er nach der (allenfalls vorzeitigen) Beendigung des Lehrganges arbeitslos, ist die Frage der Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit im Lichte von Art. 44 lit. c AVIV zu prüfen.

Erwägungen

3.

a) Es steht fest, dass der Beschwerdegegner seine langjährige Stelle als Elektrozeichner bei der Firma K. Elektrofachgeschäft AG auf Ende Juni 1994 aufgab, um am Technikum eine Weiterausbildung (Vorbereitungskurs, Aufnahmeprüfung, Studium) zu absolvieren. Dabei hatte er nach den unwidersprochen gebliebenen Feststellungen der Beschwerdeführerin in der vorinstanzlichen Vernehmlassung im Zeitpunkt der Kündigung weder die Zusicherung für eine andere Stelle (für die Zeit nach Abschluss dieses Lehrganges) noch wäre ihm ein Verbleiben am bisherigen Arbeitsplatz unzumutbar gewesen. Wegen Nichtbestehens der Aufnahmeprüfung im Oktober 1994 musste er die geplante Ausbildung zum Ingenieur vorzeitig aufgeben. In der Folge bemühte er sich erfolglos um eine neue Arbeit.

b) Nach Auffassung der Beschwerdeführerin ist die Arbeitslosigkeit selbstverschuldet im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG und Art. 44 lit. b AVIV. Zur Begründung führt die Verwaltung an, nach dieser klaren gesetzlichen Regelung werde eine Selbstkündigung ohne Zusicherung einer neuen Stelle ex lege als Selbstverschulden taxiert. Ein Schuldausschlussgrund liege nur vor, wenn das Verbleiben am Arbeitsplatz unzumutbar wäre. Eine geplante Ausbildung vermöge jedoch als eine ausserhalb des Arbeitsplatzes liegende Tatsache auf keinen Fall die Unzumutbarkeit des Verbleibens an der Arbeitsstelle zu begründen. Unerheblich sei im übrigen, dass der Beschwerdegegner wegen Nichtbestehens der Aufnahmeprüfung den Lehrgang vorzeitig habe beenden müssen. Art. 44 lit. b AVIV sei auch auf einen erfolgreichen Studienabgänger anwendbar. In der Realität spiele dieser Artikel bei erfolgreichen Abschlüssen jedoch eine sehr geringe Rolle, da eine Ausbildung in der Regel länger dauere als die Einstellungsfrist (Art. 30 Abs. 3 AVIG und Art. 45 Abs. 1 lit. a AVIV), eine Einstellung somit entfalle.

c) aa) Der Argumentation der Beschwerdeführerin kann nicht beigepflichtet werden. Mit der Einstellungsregelung soll eine missbräuchliche Inanspruchnahme der Arbeitslosenversicherung verhindert werden (ARV 1993 Nr. 3 S. 22 Erw. 3d; GERHARDS, Kommentar zum AVIG, Bd. I, N. 2 zu Art. 30). Ein solcher Missbrauch kann nun aber nicht schon darin erblickt werden, dass ein Versicherter unter Aufgabe einer zumutbaren und ohne Zusicherung einer neuen Arbeitsstelle eine Weiterbildung in Angriff nimmt und diese aus Gründen, die ihm arbeitslosenversicherungsrechtlich nicht zum Vorwurf gemacht werden können, vorzeitig beenden muss und er in der Folge keine Arbeit findet. Dies muss jedenfalls dann gelten, wenn die Ausbildung auf ein konkretes berufliches Ziel ausgerichtet ist und im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG systematisch, auf der Grundlage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten (üblichen) Lehrganges erfolgt (SVR 1995 AlV Nr. 46 S. 135 Erw. 2a mit Hinweis). Überdies muss, wie die Vorinstanz zutreffend festhält, der Kurs den Versicherten zeitlich in einem solchen Masse beanspruchen, dass ihm die Fortführung seiner Arbeitstätigkeit nicht mehr zugemutet werden kann, ohne dass das Risiko bestünde, den Erfolg der beruflichen Weiterbildung zu gefährden. Diese Voraussetzungen sind beim Beschwerdegegner fraglos erfüllt (vgl. Erw. 3a hievor).

bb) Soweit die Beschwerdeführerin auf den klaren Wortlaut von Art. 44 lit. b AVIV hinweist, übersieht sie, dass sich die Frage, ob die Arbeitslosigkeit selbstverschuldet ist, primär nach Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG beurteilt (zum Begriff des Selbstverschuldens siehe ARV 1982 Nr. 4 S. 39 Erw. 1a; GERHARDS, a.a.O., N. 8 zu Art. 30) und dass den in Art. 44 AVIV genannten Einstellungsgründen lediglich exemplifikatorischer Charakter zukommt (unveröffentlichtes Urteil G. vom 7. Dezember 1987). Aus gesetzessystematischer Sicht ist sodann zu beachten, dass nach Ablauf der Einstellungsfrist (Art. 30 Abs. 3 Satz 4 AVIG und Art. 45 Abs. 1 lit. a AVIV) der fristauslösende Einstellungsgrund - von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen - nicht mehr mit Verfügung geltend gemacht werden kann (BGE 114 V 352 Erw. 2b). Dies ist Ausdruck der gesetzgeberischen Entscheidung, ein an sich einstellungswürdiges Verhalten nach Ablauf von sechs Monaten nicht mehr als kausal für die Arbeitslosigkeit zu betrachten (GERHARDS, a.a.O., N. 9 und 49 zu Art. 30; vgl. ARV 1990 Nr. 20 S. 134 Erw. 2b). Kann nun aber, wie auch die Arbeitslosenkasse sinngemäss einräumt, dem Beschwerdegegner das Nichtbestehen der Aufnahmeprüfung ans Technikum nach dem dreimonatigen Vorbereitungskurs nicht zum Vorwurf gemacht werden, muss er konsequenterweise so behandelt werden, wie wenn er die Prüfung bestanden und die Zusatzausbildung programmgemäss fortgesetzt hätte mit der Folge, dass eine (nachträgliche) Einstellung in der Anspruchsberechtigung gestützt auf Art. 44 lit. b AVIV entfällt.

cc) Die vorstehenden Überlegungen zeigen, dass Art. 44 lit. b AVIV nicht auf Sachverhalte wie den vorliegenden zugeschnitten ist. Dem Zweck der Einstellungsregelung besser entspricht, einen Versicherten das mit der Kündigung der Arbeitsstelle zu Weiterbildungszwecken verbundene erhöhte Risiko der Arbeitslosigkeit nach Massgabe des Art. 44 lit. c AVIV tragen zu lassen, wobei für die Festlegung der kurzen Frist von der sechsmonatigen Einstellungsfrist des Art. 30 Abs. 3 Satz 4 AVIG in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 lit. a AVIV auszugehen ist. Dies führt im zu beurteilenden Fall zur Feststellung, dass dem Beschwerdegegner die Aufgabe der bisherigen Arbeitsstelle, ohne dass ihm eine neue Stelle zugesichert war, nicht zum Vorwurf gemacht werden kann. Die Vorinstanz hat daher zu Recht die mit dieser Begründung versehene Einstellungsverfügung aufgehoben.

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Ordonnance sur l’assurance-chômage obligatoire et l’indemnité en cas d’insolvabilité, Art. 44 et Art. 45 — l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2000, 1 janvier 2001, 1 juin 2002, 1 octobre 2002, 1 janvier 2003, 1 juillet 2003, 1 octobre 2003, 1 janvier 2004, 1 avril 2004, 1 mai 2004, 1 juillet 2005, 1 janvier 2006, 1 juillet 2006, 1 octobre 2006, 1 janvier 2007, 1 janvier 2008, 1 avril 2009, 1 septembre 2009, 1 novembre 2009, 1 décembre 2009, 1 janvier 2010, 1 mars 2010, 1 avril 2010, 1 mai 2010, 1 juin 2010, 1 septembre 2010, 1 octobre 2010, 1 novembre 2010, 1 décembre 2010, 1 janvier 2011, 1 avril 2011, 1 janvier 2012, 1 avril 2012, 1 janvier 2013, 1 février 2016, 1 janvier 2017, 1 août 2017, 1 juillet 2018, 1 janvier 2019, 13 mars 2020, 21 mars 2020, 9 avril 2020, 1 septembre 2020, 1 octobre 2020, 1 janvier 2021, 1 avril 2021, 1 juillet 2021, 1 octobre 2021, 1 janvier 2022, 1 avril 2022, 7 février 2023, 1 septembre 2023, 1 janvier 2024, 1 août 2024, 1 août 2025, 1 novembre 2025, 1 janvier 2026 et 1 août 2026.
  • Loi fédérale sur l’assurance-chômage obligatoire et l’indemnité en cas d’insolvabilité, Art. 14 et Art. 30 — l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2001, 1 juin 2002, 1 janvier 2003, 1 juillet 2003, 1 juillet 2005, 1 janvier 2006, 1 avril 2006, 1 janvier 2007, 15 juillet 2007, 1 décembre 2007, 1 janvier 2008, 1 août 2008, 1 janvier 2009, 1 juin 2009, 1 janvier 2010, 1 janvier 2011, 1 avril 2011, 1 octobre 2011, 1 janvier 2012, 16 juillet 2012, 1 janvier 2013, 1 janvier 2014, 1 janvier 2017, 1 septembre 2017, 1 janvier 2018, 1 juillet 2018, 1 janvier 2019, 1 janvier 2020, 26 septembre 2020, 1 janvier 2021, 20 mars 2021, 1 juillet 2021, 18 décembre 2021, 1 janvier 2022, 1 janvier 2023, 1 septembre 2023, 1 janvier 2024, 1 mai 2025, 27 septembre 2025 et 1 janvier 2026.

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