Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé. Aucune des 472 décisions citantes n’a été analysée.

126 III 30

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8. Auszug aus dem Urteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer vom 7. Dezember 1999 i.S. F. (Beschwerde)

Regeste

Art. 17 ff. SchKG; Art. 32 Abs. 4 SchKG. Die Beschwerdefristen in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen sind gesetzliche Fristen (Art. 17 Abs. 2, Art. 18 Abs. 1, Art. 19 Abs. 1 SchKG). Das bedeutet, dass innert der Beschwerdefrist eine rechtsgenügend begründete Beschwerdeschrift einzureichen ist. Eine nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereichte Ergänzungsschrift kann nicht mehr berücksichtigt werden, selbst wenn sie in der rechtzeitigen Beschwerdeerklärung angekündigt wurde. Eine ungenügende Begründung der Beschwerde ist nicht ein verbesserlicher Fehler im Sinne von Art. 32 Abs. 4 SchKG.

Erwägungen

1. Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung von Art. 18 und Art. 32 Abs. 4 SchKG.

a) Das Obergericht des Kantons Zürich hat in bundesrechtskonformer Weise festgestellt, dass die Ansetzung einer Beschwerdefrist von bloss fünf Tagen durch das Bezirksgericht Bülach unzulässig war. Ebenso zu Recht hat es erkannt, dass die Folge der fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung nur sein kann, dass Art. 18 Abs. 1 SchKG Geltung hat, wonach der Entscheid einer unteren Aufsichtsbehörde innert zehn Tagen nach der Eröffnung an die obere kantonale Aufsichtsbehörde weitergezogen werden kann.

Das führte zur Feststellung im angefochtenen Beschluss, dass die Rekursfrist am 8. November 1999 abgelaufen war.

b) Unzutreffend ist die Auffassung der Beschwerdeführer, die Beschwerdefrist des Art. 18 Abs. 1 SchKG könne gestützt auf Art. 32 Abs. 4 SchKG verlängert werden. Vielmehr ist - auch unter der Herrschaft des revidierten Rechts - davon auszugehen, dass die Beschwerdefrist eine gesetzliche Frist ist. Das bedeutet, dass innert der Beschwerdefrist eine rechtsgenügend begründete Beschwerdeschrift einzureichen ist. Eine nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereichte Ergänzungsschrift kann nicht mehr berücksichtigt werden, selbst wenn sie in der rechtzeitigen Beschwerdeerklärung angekündigt wurde (BGE 114 III 5 E. 3; BGE 82 III 16; COMETTA, in: Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Basel/Genf/München 1998, Art. 18 N. 14; MARKUS DIETH, Beschwerde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen gemäss Art. 17ff. SchKG, Zürcher Diss. 1999, S. 77).

Wenn die in der vorliegenden Rechtsschrift zitierte Stelle in der Literatur (JAEGER/WALDER/KULL/KOTTMANN, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Auflage Zürich 1997, Art. 32 N. 9) tatsächlich so zu verstehen wäre, wie es die Beschwerdeführer tun, nämlich dass eine ungenügende Begründung einer Beschwerde als ein verbesserlicher Fehler im Sinne von Art. 32 Abs. 4 SchKG anzuerkennen sei, so könnte dem nicht beigepflichtet werden. Die Beobachtung der Beschwerdefrist und die rechtsgenügende Begründung der Beschwerde innert dieser Frist sind Voraussetzungen des Beschwerdeverfahrens, über die der Betroffene sich nicht hinwegsetzen kann, ohne einen Rechtsnachteil zu erleiden. An anderer Stelle (NORDMANN, in: Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Basel/Genf/München 1998, Art. 32 N. 15) wird denn auch die ungenügende Begründung einer Beschwerde nicht als ein verbesserlicher Fehler aufgeführt.

Auch die fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung im Beschluss des Bezirksgerichts Bülach konnte die Beschwerdeführer im vorliegenden Fall nicht von der Einhaltung der gesetzlichen Beschwerdefrist entbinden. Wenn sie erklären, dass ihnen der erstinstanzliche Beschluss am Freitag vor Allerheiligen - das ist der 29. Oktober 1999 - zugestellt worden sei, so stimmt ihre Behauptung nicht, dass sie nur noch zwei Tage Zeit für die Begründung der an das Obergericht des Kantons Zürich zu richtenden Beschwerdeschrift gehabt hätten. Die zehntägige Beschwerdefrist, die dem Gesetz entnommen werden kann, lief vielmehr - wie im angefochtenen Beschluss festgestellt - am Montag, 8. November 1999, ab. Es liegt kein Fall des unverschuldeten Versäumnisses einer Rechtsmittelfrist wegen unrichtiger Rechtsmittelbelehrung vor, der Anlass zur Wiederherstellung der Beschwerdefrist gäbe, wie sie seit der Revision des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom 16. Dezember 1994 auch von Bundesrechts wegen grundsätzlich möglich ist (vgl. NORDMANN, op. cit., Art. 33 N. 2 und 10ff.; FRANK/STRÄULI/MESSMER, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage Zürich 1997, vor § 259ff. N. 8, mit Hinweisen).

Auf Art. 55 Abs. 2 OG könnten sich die Beschwerdeführer - mangels Hinweises in Art. 81 OG - nicht einmal im Beschwerdeverfahren vor der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts berufen. Umso weniger können sie dies im kantonalen Beschwerdeverfahren.

c) Eine Verletzung des auf Art. 4 BV gestützten Anspruchs auf rechtliches Gehör, wie sie nur mit staatsrechtlicher Beschwerde gerügt werden kann (Art. 43 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 81 OG; BGE 122 III 34 E. 1, mit Hinweisen), machen die Beschwerdeführer richtigerweise nicht geltend. Doch ein Fall bundesrechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör, wie ihn AMONN/GASSER (Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 6. Auflage Bern 1997, § 6 N. 100) vor Augen haben, liegt hier nicht vor.

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Constitution fédérale de la Confédération suisse, Art. 4 — l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2000, 10 juin 2001, 2 décembre 2001, 3 mars 2002, 1 avril 2003, 1 août 2003, 8 février 2004, 2 mars 2005, 27 novembre 2005, 21 mai 2006, 1 janvier 2007, 1 janvier 2008, 30 novembre 2008, 17 mai 2009, 27 septembre 2009, 29 novembre 2009, 7 mars 2010, 28 novembre 2010, 1 janvier 2011, 11 mars 2012, 23 septembre 2012, 3 mars 2013, 9 février 2014, 18 mai 2014, 14 juin 2015, 1 janvier 2016, 12 février 2017, 24 septembre 2017, 1 janvier 2018, 23 septembre 2018, 1 janvier 2020, 1 janvier 2021, 7 mars 2021, 28 novembre 2021, 13 février 2022, 1 janvier 2024 et 3 mars 2024.
  • Loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite, Art. 17, Art. 17ff, Art. 18, Art. 19 et Art. 32 — lu dans la version du 1 janvier 1997; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2001, 1 avril 2003, 1 juillet 2004, 1 janvier 2005, 1 janvier 2007, 1 juillet 2007, 1 janvier 2008, 1 janvier 2010, 1 décembre 2010, 1 janvier 2011, 1 février 2011, 1 septembre 2011, 1 janvier 2012, 1 janvier 2013, 1 janvier 2014, 1 janvier 2016, 1 juillet 2016, 1 janvier 2017, 28 mars 2017, 1 janvier 2018, 1 janvier 2019, 1 janvier 2020, 20 octobre 2020, 1 août 2021, 1 janvier 2023, 1 juillet 2024, 1 janvier 2025 et 1 janvier 2026.
  • Loi fédérale d’organisation judiciaire, Art. 43, Art. 55 et Art. 81 — l’acte a été consolidé à nouveau le 1 mars 2000, 1 janvier 2001, 1 février 2001, 1 mars 2001, 1 janvier 2002, 1 juin 2002, 1 août 2002, 1 janvier 2003, 1 décembre 2003, 1 janvier 2004, 1 avril 2004, 1 mai 2004, 1 février 2005 et 1 juillet 2006.

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