Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé. Aucune des 975 décisions citantes n’a été analysée.

126 III 8

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3. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 1. November 1999 i.S. Z. gegen Y. und Obergericht des Kantons Aargau (staatsrechtliche Beschwerde)

Regeste

Unterhalt im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen nach Art. 145 ZGB; Aufteilung des Überschusses nach Abzug des Zwangsbedarfs beider Ehegatten von ihrem Gesamteinkommen. Bleibt nach Abzug des Zwangsbedarfs der Haushalte beider Ehegatten von deren Gesamteinkommen ein Überschuss, so ist dieser lediglich dann jedem Ehegatten zur Hälfte gutzuschreiben, wenn sich zwei Einpersonenenhaushalte gegenüberstehen. Eine Aufteilung nach Hälften rechtfertigt sich nicht, wenn ein Ehegatte für minderjährige Kinder aufzukommen hat (Präzisierung der Rechtsprechung; E. 3c).

Sachverhalt

A. - Im Scheidungsverfahren der Eheleute Z. (nachstehend: Klägerin oder Beschwerdeführerin) und Y. (nachstehend: Beklagter oder Beschwerdegegner) erliess das Gerichtspräsidium Bremgarten vorsorgliche Massnahmen für die Dauer des Verfahrens; es stellte die drei ehelichen Kinder X. (geb. 29. September 1993), W. (geb. 4. Februar 1995) und V. (geb. 1. April 1997) unter die Obhut der Klägerin und verpflichtete den Beklagten, zu Beginn jeden Monats zum Unterhalt der Kinder mit je Fr. 900.- und zu jenem der Klägerin mit Fr. 2'700.- beizutragen.

B. - Gegen die Regelung der Unterhaltsbeiträge für Klägerin und Kinder führten beide Parteien Beschwerde, die das Obergericht (5. Zivilkammer) des Kantons Aargau jedoch abwies.

C. - Die Klägerin hat die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge für sie und die Kinder mit staatsrechtlicher Beschwerde wegen Verletzung von Art. 4 BV angefochten.

Das Bundesgericht heisst die Beschwerde teilweise gut.

Erwägungen

3. c) Die kantonalen Instanzen haben nicht vorab den Beitrag an den Unterhalt der Kinder gemäss den Kriterien des Art. 285 ZGB festgesetzt und erst in einem zweiten Schritt jenen für die Ehefrau bestimmt. Vielmehr wurde ein Gesamtunterhalt ermittelt und in der Folge auf Frau und Kinder aufgeteilt. Dabei haben sie die erweiterten Existenzminima der beiden Haushalte errechnet, alsdann die Minima vom berücksichtigten Einkommen des Beschwerdegegners abgezogen und anschliessend den verbleibenden Betrag beiden Haushalten je zur Hälfte gutgeschrieben. Die Beschwerdeführerin beanstandet in diesem Zusammenhang zu Recht als willkürlich, dass die Aufteilung des Freibetrages streng nach Hälften vorgenommen und damit dem Umstand nicht Rechnung getragen worden sei, dass sich nicht zwei Einpersonenhaushalte gegenüberstehen.

Die kantonalen Instanzen haben nicht begründet, weshalb auch im vorliegenden Fall der Nettoüberschuss hälftig aufzuteilen ist. Dies dürfte wohl daher rühren, dass die bundesgerichtliche Rechtsprechung jeweils kantonale Entscheide als willkürlich betrachtet hat, welche ohne nähere Begründung eine andere als die hälftige Aufteilung des Überschusses in Betracht gezogen haben (vgl. BGE 111 II 103 ; BGE 114 II 26 E. 7; BGE 115 II 424 E. 3 und BGE 119 II 314 E. 4b/dd). Bei diesen Entscheiden fällt indessen auf, dass die Ehen entweder kinderlos waren ( BGE 114 II 26 ; BGE 115 II 424 und BGE 119 II 314 ) oder aber die Eltern für den Unterhalt der Kinder nicht mehr aufzukommen hatten ( BGE 111 II 103 ), womit sich im Ergebnis bei der Aufteilung des Freibetrages zwei Einpersonenhaushalte gegenüberstanden; dass sich die hälftige Aufteilung unter solchen Umständen ohne weiteres aufdrängt und somit keiner näheren Begründung bedarf, versteht sich von selbst. In der Lehre wird indessen dafürgehalten, dass die hälftige Aufteilung des Überschusses zu unhaltbaren Ergebnissen führe, wenn eine Partei - wie im konkreten Fall - mit dem Unterhaltsbeitrag auch die Kosten für die Kinder begleichen müsse (GEISER, Neuere Tendenzen in der Rechtsprechung zu den familienrechtlichen Unterhaltspflichten, AJP 1993 S. 907; LÜCHINGER/GEISER, Basler Kommentar, N. 17 zu Art. 145 ZGB). Begründet wird eine verschiedene Aufteilung des Freibetrages damit, dass auch die Kinder an der höheren Lebenshaltung der Parteien teilhaben sollen. Dem angefochtenen Entscheid ist nicht zu entnehmen, weshalb dem Umstand nicht Rechnung getragen wurde, dass sich nicht zwei gleichartige Haushalte, sondern auf der einen Seite jener der Beschwerdeführerin und der drei minderjährigen Kinder, auf der anderen hingegen der Einpersonenhaushalt des Beschwerdegegners gegenüberstehen. Damit aber hat das Obergericht ohne erkennbaren Grund einem wesentlichen Kriterium, das bei der Aufteilung des Freibetrages hätte berücksichtigt werden müssen, keine Beachtung geschenkt und folglich sein Ermessen überschritten (BGE 109 Ia 107 E. 2c mit Hinweisen).

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Code civil suisse, Art. 145 et Art. 285 — l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2000, 1 janvier 2001, 1 mars 2002, 1 janvier 2003, 1 avril 2003, 1 janvier 2004, 1 avril 2004, 1 juin 2004, 1 juillet 2004, 1 janvier 2005, 1 juin 2005, 1 janvier 2006, 1 janvier 2007, 1 mai 2007, 1 juillet 2007, 1 décembre 2007, 1 janvier 2008, 1 juillet 2008, 5 décembre 2008, 1 janvier 2010, 1 février 2010, 1 janvier 2011, 1 janvier 2012, 1 janvier 2013, 1 juillet 2013, 1 juillet 2014, 1 janvier 2016, 1 avril 2016, 1 janvier 2017, 1 septembre 2017, 1 janvier 2018, 1 janvier 2019, 1 janvier 2020, 1 juillet 2020, 1 janvier 2021, 1 janvier 2022, 1 juillet 2022, 1 janvier 2023, 23 janvier 2023, 1 septembre 2023, 1 janvier 2024, 1 janvier 2025, 1 janvier 2026 et 1 juillet 2026.
  • Constitution fédérale de la Confédération suisse, Art. 4 — l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2000, 10 juin 2001, 2 décembre 2001, 3 mars 2002, 1 avril 2003, 1 août 2003, 8 février 2004, 2 mars 2005, 27 novembre 2005, 21 mai 2006, 1 janvier 2007, 1 janvier 2008, 30 novembre 2008, 17 mai 2009, 27 septembre 2009, 29 novembre 2009, 7 mars 2010, 28 novembre 2010, 1 janvier 2011, 11 mars 2012, 23 septembre 2012, 3 mars 2013, 9 février 2014, 18 mai 2014, 14 juin 2015, 1 janvier 2016, 12 février 2017, 24 septembre 2017, 1 janvier 2018, 23 septembre 2018, 1 janvier 2020, 1 janvier 2021, 7 mars 2021, 28 novembre 2021, 13 février 2022, 1 janvier 2024 et 3 mars 2024.

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