Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé. Aucune des 291 décisions citantes n’a été analysée.

127 II 302

127 II 302

Rubrum

31. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 7. Juni 2001 i.S. X. gegen Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen (Verwaltungsgerichtsbeschwerde)

Regeste

Art. 16 Abs. 2 SVG, Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV; Entzug des Führerausweises, Beherrschen des Fahrzeugs. Fall eines leichten Verschuldens, in dem ein Fahrzeuglenker auf einer mit Schneematsch bedeckten Autobahn mit einer den Strassenverhältnissen angepassten Geschwindigkeit fährt und beim Anblick von zwei auf dem Pannenstreifen stehenden Polizeifahrzeugen mit eingeschalteter Warnblinkanlage unwillkürlich auf die Bremse tritt, so dass die Räder blockieren und der Wagen ins Schleudern gerät.

Sachverhalt

X. fuhr am 7. Februar 1999, um 19.30 Uhr, mit seinem Personenwagen auf der Überholspur der Stadtautobahn von St. Gallen in Richtung St. Margrethen. Die Fahrbahn war mit Schneematsch bedeckt. Die Sichtverhältnisse waren dank künstlicher Beleuchtung gut. Während eines Überholvorganges auf der Höhe der Ausfahrt Neudorf bemerkte er auf dem Pannenstreifen zwei Patrouillenfahrzeuge der Polizei mit eingeschalteten Warnblinkanlagen, die eine Unfallstelle absicherten. Er begann sofort zu bremsen, so dass die Räder blockierten und der Wagen ins Schleudern geriet. Dabei rutschte das Fahrzeug mit einer leichten Drehbewegung vor einem auf der Normalspur fahrenden Personenwagen auf den Pannenstreifen, prallte gegen das Heck des einen Patrouillenwagens, wurde durch die Wucht des Aufpralls herumgeschleudert, stiess dabei noch mit der Fahrertüre des Polizeifahrzeugs zusammen und kam schliesslich auf der Normalspur mit Front in Richtung Gossau zum Stillstand.

X. zog sich mittelschwere Verletzungen zu und musste ins Kantonsspital überführt werden. Sein Mitfahrer und die beiden im betroffenen Patrouillenwagen sitzenden Polizeibeamten blieben unverletzt.

Das Untersuchungsrichteramt St. Gallen verurteilte X. mit Bussenverfügung vom 7. April 1999 wegen Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Ziff. 1 SVG (SR 741.01) zu einer Busse von Fr. 400.-. Die Verfügung ist in Rechtskraft erwachsen.

Das Strassen- und Schifffahrtsamt des Kantons St. Gallen entzog X. mit Verfügung vom 8. Oktober 1999 wegen Nichtbeherrschen des Fahrzeugs gestützt auf Art. 16 Abs. 2 i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG den Führerausweis für die Dauer von einem Monat. Einen von X. erhobenen Rekurs wies die Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 25. Oktober 2000 ab.

X. führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, der Entscheid der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen vom 25. Oktober 2000 sei aufzuheben und von einem Führerausweisentzug sei abzusehen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Die Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen und das Bundesamt für Strassen (ASTRA) beantragen je unter Verzicht auf Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde.

Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut, soweit es darauf eintritt. Der Entscheid der Verwaltungsrekurskommission wird aufgehoben und die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

Erwägungen

3.

c) Gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG hat der Lenker sein Fahrzeug ständig so zu beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann. Er muss jederzeit in der Lage sein, auf die jeweils erforderliche Weise auf das Fahrzeug einzuwirken und auf jede Gefahr ohne Zeitverlust zweckmässig zu reagieren. Er muss seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuwenden (Art. 3 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 [VRV; SR 741.11]). Das Mass der Aufmerksamkeit, das vom Fahrzeuglenker verlangt wird, richtet sich nach den gesamten Umständen, namentlich der Verkehrsdichte, den örtlichen Verhältnissen, der Zeit, der Sicht und den voraussehbaren Gefahrenquellen. Wenn er sein Augenmerk im Wesentlichen auf bestimmte Stellen zu richten hat, kann ihm für andere eine geringere Aufmerksamkeit zugebilligt werden (BGE 122 IV 225 E. 2b; BGE 120 IV 63 E. 2a; BGE 116 IV 230 E. 2).

d) Das dem Beschwerdeführer von der Vorinstanz zur Last gelegte Fehlverhalten erschöpft sich darin, dass er sich nach der Fahrt durch den künstlich erleuchteten Stefanshorntunnel durch die zwei unmittelbar nach der Tunnelausfahrt mit eingeschalteten Warnblinkanlagen auf dem Pannenstreifen stehenden Polizeifahrzeuge hat überraschen lassen und dabei unglücklich reagiert hat, indem er instinktiv auf die Bremse trat. Dass er auf die von ihm als Gefahr wahrgenommene Situation überhaupt reagierte, kann ihm nicht zum Vorwurf gereichen. Wohl hat er im entscheidenden Moment nicht erkannt, dass die Polizeifahrzeuge auf dem Pannenstreifen standen und insofern in Wirklichkeit für ihn auf der Überholspur keine Gefahr bestand, die ein brüskes Bremsen erfordert hätte. Indes kommt in diesem Zusammenhang den konkreten Umständen besonderes Gewicht zu. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer seine Fahrgeschwindigkeit den mit Schneematsch bedeckten Strassen angepasst hatte und lediglich mit 60-70 km/h anstatt der signalisierten Höchstgeschwindigkeit von erlaubten 100 km/h fuhr. Insofern unterscheidet sich der zu beurteilende Fall von demjenigen, der BGE 126 II 192 zugrunde lag. In jenem Entscheid würdigte das Bundesgericht den Umstand, dass eine Fahrzeuglenkerin innerorts in einer leichten Kurve eine mit Schneematsch bedeckte Strasse mit der nur unter günstigen Verhältnissen zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h befahren hatte, als zumindest mittelschweres Verschulden. Der Beschwerdeführer hat hier zudem die ungewöhnliche Situation am Rande der Fahrbahn an sich richtig erkannt, wenn auch falsch eingeschätzt. Dass er seine Aufmerksamkeit nicht auf das Verkehrsgeschehen gerichtet hätte, trifft somit nicht zu. Aus dem Umstand, dass er seine Fahrt angesichts dieser von ihm als gefährlich interpretierten Verkehrslage abgebremst hat, lässt sich ihm kein Vorwurf machen. Ein Verschulden liegt allenfalls darin, dass er sein Fahrzeug nach dem brüsk eingeleiteten Bremsmanöver nicht mehr beherrschen konnte. Dies lag im zu beurteilenden Fall aber ausschliesslich an den misslichen Strassenverhältnissen und war somit, wie der Beschwerdeführer zu Recht einwendet, - jedenfalls für den durchschnittlich geübten Fahrer - die nicht beeinflussbare Folge eines im Ansatz grundsätzlich richtigen Fahrverhaltens.

Der vom Beschwerdeführer verursachte Unfall ist daher letztlich das Ergebnis eines Zusammenspiels mehrerer unglücklicher Umstände. Bei dieser Sachlage ist die Annahme eines mittelschweren Falles nicht gerechtfertigt. Dem Beschwerdeführer ist höchstens ein leichtes Verschulden anzulasten, bei dem ein Entzug des Führerausweises nicht angemessen ist. Dass ein Entzug des Ausweises hier einer Ermessensverletzung gleichkommt, ergibt sich auch aus dem langjährigen ungetrübten automobilistischen Leumund des Beschwerdeführers, der bei der Wahl der Sanktion im Falle leichten Verschuldens Bedeutung erlangt. Abgesehen davon ist bei einer Konstellation wie der vorliegenden, in der sich der Fahrzeuglenker im Grunde korrekt verhält, nicht ersichtlich, inwiefern ein Warnungsentzug seiner Besserung und der Bekämpfung von Rückfällen sollte dienen können. Das angefochtene Urteil verletzt somit Bundesrecht und die Beschwerde erweist sich als begründet.

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Loi fédérale sur la circulation routière, Art. 16, Art. 31 et Art. 90 — lu dans la version du 1 janvier 2001; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2003, 1 février 2003, 1 avril 2003, 1 octobre 2003, 1 janvier 2004, 1 mars 2004, 1 janvier 2005, 1 février 2005, 1 décembre 2005, 1 janvier 2007, 1 mai 2007, 1 janvier 2008, 1 avril 2008, 1 septembre 2008, 1 janvier 2009, 1 janvier 2010, 1 juillet 2010, 1 janvier 2011, 1 janvier 2012, 1 mai 2012, 1 janvier 2013, 1 juillet 2013, 27 décembre 2013, 1 janvier 2014, 1 juin 2014, 11 juin 2014, 1 juillet 2014, 1 janvier 2015, 20 mai 2015, 1 juillet 2016, 1 août 2016, 1 octobre 2016, 1 septembre 2017, 1 janvier 2018, 1 janvier 2019, 1 janvier 2020, 1 juillet 2023, 1 septembre 2023, 1 octobre 2023, 1 janvier 2024, 1 mai 2024, 1 mars 2025, 1 avril 2025 et 1 juillet 2026.
  • Ordonnance sur les règles de la circulation routière, Art. 3 — lu dans la version du 1 janvier 2001; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2002, 1 juin 2002, 1 août 2002, 1 décembre 2002, 1 avril 2003, 14 décembre 2003, 1 janvier 2005, 1 février 2005, 1 octobre 2005, 1 mars 2006, 1 janvier 2007, 1 mai 2007, 1 juillet 2007, 1 janvier 2008, 1 janvier 2010, 1 avril 2010, 1 janvier 2011, 1 juillet 2012, 1 octobre 2012, 1 janvier 2013, 1 janvier 2014, 1 juin 2015, 1 janvier 2016, 1 avril 2016, 1 octobre 2016, 1 janvier 2017, 15 janvier 2017, 7 mai 2017, 1 février 2019, 1 janvier 2021, 9 février 2021, 20 mai 2021, 1 avril 2022, 15 juillet 2023, 1 avril 2024, 1 janvier 2025, 1 juillet 2025, 1 avril 2026 et 1 juillet 2026.

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