Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé. Aucune des 59 décisions citantes n’a été analysée.

127 III 65

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10. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 8. Dezember 2000 i.S. P. O. gegen M. O. (Berufung)

Regeste

Art. 125 Abs. 3 ZGB; Gründe für eine Kürzung oder Streichung der Rente. Wiederholte Untreue nach lange dauernder Ehe kann den in Art. 125 Abs. 3 Ziff. 1 bis 3 ZGB aufgelisteten Tatbeständen nicht gleichgestellt werden (E. 2).

Sachverhalt

Das Bezirksgericht X. schied mit Urteil vom 1. Juli 1998 die seit 1971 verheirateten M.O. (Beklagte, geboren 1949) und P.O. (Kläger, geboren 1948) und verpflichtete diesen, der Beklagten eine auf aArt. 152 ZGB gestützte, monatliche Rente von Fr. 600.- bis zum 31. Dezember 2012 zu bezahlen. Weiter regelte es die güterrechtlichen Nebenfolgen. Auf Berufung des Klägers änderte das Kantonsgericht St. Gallen den erstinstanzlichen Entscheid mit Urteil vom 18. September 2000 einzig insofern ab, als es die Rente auf Fr. 400.- im Monat senkte (Dispositiv-Ziff. 2) und die ehegüterrechtlichen Anordnungen nur in einem Nebenpunkt aufhob (Dispositiv-Ziff. 1).

Der Kläger beantragt dem Bundesgericht mit Berufung, Dispositiv-Ziff. 1 und 2 des kantonsgerichtlichen Urteils seien insofern aufzuheben, als er von jeglicher güter- und rentenrechtlichen Zahlung zu entbinden sei. Das Bundesgericht hat die Berufung abgewiesen, soweit es auf diese eingetreten ist.

Erwägungen

2. Das Kantonsgericht hat in Anwendung des neuen Scheidungsrechts (Art. 7b Abs. 1 und 2 SchlT ZGB) entschieden, dass die Beklagte dem Kläger untreu gewesen sei, rechtfertige mit Rücksicht auf den Wortlaut von Art. 125 Abs. 3 ZGB und den Katalog der Ziff. 1 bis 3 nicht, die Rentenpflicht aufzuheben; andernfalls würde das altrechtliche Verschuldensprinzip "durch die Hintertür" wieder eingeführt. Der Kläger rügt, die mehrjährige Untreue der Beklagten und ihre Weigerung, familientherapeutische Hilfe in Anspruch zu nehmen, lasse die ihm auferlegte Rentenpflicht als unbillig erscheinen; die Vorinstanz habe Art. 125 Abs. 3 ZGB verletzt.

a) Entsprechend dem Wortlaut von Art. 125 Abs. 3 ZGB kann ein Unterhaltsbeitrag nur "ausnahmsweise versagt oder gekürzt werden". Auch die Verwendung der Begriffe "grob verletzt" (Ziff. 1), "mutwillig" (Ziff. 2) und "schwere Straftat" (Ziff. 3) spricht für eine zurückhaltende Praxis zu den Gründen für eine Herabsetzung oder Streichung der Rente, auch wenn die Gründe in Art. 125 Abs. 3 Ziff. 1 bis 3 ZGB nicht abschliessend aufgezählt sind, wie der Einschub des Wortes "insbesondere" zeigt. Die Kann-Vorschrift von Art. 125 Abs. 3 ZGB wird in der Lehre vor den Hintergrund des Rechtsmissbrauchs gestellt mit der Folge, dass die Geltendmachung des Unterhaltsanspruches in ungeschmälerter Höhe als stossend (venire contra factum proprium) oder offensichtlich unbillig erscheinen muss; daher darf die Rentenpflicht nur mit grosser Zurückhaltung reduziert oder gar aufgehoben werden (H. HAUSHEER, Der Scheidungsunterhalt und die eheliche Wohnung, in: Vom alten zum neuen Scheidungsrecht, Bern 1999, Rz. 3.29 bis 3.32, S. 139 ff.; I. SCHWENZER, in: Praxiskommentar Scheidungsrecht, N. 80 f., 83 ff., 89 ff., 94 ff. und 100 ff. zu Art. 125 ZGB; SUTTER/FREIBURGHAUS, Kommentar zum neuen Scheidungsrecht, N. 103 ff., 108 ff. und 116 f. zu Art. 125 ZGB; R. KLOPFER, Nachehelicher Unterhalt, Wohnungszuteilung, in: Das neue Scheidungsrecht, Zürich 1999, S. 85 f.; vgl. zu Art. 249 OR und zu Art. 477 ZGB BGE 113 II 252 E. 4a S. 256 f. und BGE 106 II 304 E. 3).

Ein vorrangiges Ziel der Revision des Scheidungsrechts war, die Bedeutung des Verschuldens der Ehegatten bei den damals geltenden Scheidungsgründen (aArt. 137 ff. ZGB) und den unterhaltsrechtlichen Scheidungsfolgen (aArt. 151 f. ZGB) möglichst stark zurückzudrängen (Botschaft des Bundesrates über die Änderung des schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 15. November 1995, BBl 1996 I 27 ff. Ziff. 144.3, S. 42 f. Ziff. 146.22, S. 44 f. Ziff. 146.31 und S. 113 f. Ziff. 233.52). Entgegen dieser Stossrichtung setzte sich in der nationalrätlichen Beratung aber der Vorschlag durch, Art. 125 Abs. 3 ZGB um ein viertes Beispiel zu ergänzen, wonach eine Rente auch zu streichen, bzw. zu kürzen sei, wenn "der berechtigten Person ein offensichtlich schwerwiegendes, eindeutig bei ihr liegendes Fehlverhalten gegen den Verpflichteten zur Last fällt". Jedoch scheiterte dieser Vorstoss am Widerstand des Ständerats, der nicht gewillt war, den Grundsatz der Verschuldensunabhängigkeit so stark zu durchbrechen. Selbst die im Sinne eines Kompromisses von den Räten schliesslich angenommene und heute geltende Fassung von Art. 125 Abs. 3 ZGB, wonach der Begriff "insbesondere" Rentenkürzungen auch aus anderen Gründen als denjenigen von Ziff. 1 bis 3 ermöglicht, wurde im Parlament zum Teil mit Bedauern und dahin kommentiert, die entsprechend geöffnete Bestimmung könne nicht dazu dienen, das Verschuldensprinzip wieder einzuführen. Das gleiche Argument war schon im Vernehmlassungsverfahren gegen eine Bestimmung vorgebracht worden, die dem Verschulden mehr Platz einräumte als Art. 125 Abs. 3 ZGB (SCHWENZER, a.a.O., N. 80 und 82 zu Art. 125 ZGB; HAUSHEER, a.a.O., Rz. 328, S. 138 in Fn. 47 und Rz. 3.30, S. 139; SUTTER/FREIBURGHAUS, a.a.O., N. 6 f. und 116 a.E. zu Art. 125 ZGB; KLOPFER, a.a.O., S. 86 bei Fn. 25).

b) Wenn der Kläger meint, die jahrelange (offenbar 1992 erstmals festgestellte), möglicherweise mit der Depression der Beklagten zusammenhängende Untreue sei mit den in Art. 125 Abs. 3 Ziff. 1 bis 3 ZGB aufgelisteten Tatbeständen vergleichbar, kann ihm nicht gefolgt werden. Denn dass die Beklagte nach fast 30 Jahre dauernder Ehe trotz ihrer Untreue auf einer Rente beharrt, erscheint weder rechtsmissbräuchlich noch offensichtlich unbillig; ein Unterhaltsbeitrag ist vielmehr auf Grund nachehelicher Solidarität geschuldet. Soweit der Kläger für eine Kürzung oder gar Streichung der Rentenpflicht ins Feld führt, die Beklagte habe keine familientherapeutische Hilfe in Anspruch nehmen wollen, läuft seine Argumentation darauf hinaus, die Rentenpflicht vom Verschulden abhängig zu machen. Im Übrigen kann die eheliche Untreue nicht von vornherein der Beklagten allein angelastet werden, wie das Kantonsgericht zu Recht ausführt.

Die Vorinstanz hat Reduktionsgründe ohne Verletzung von Bundesrecht verneint. Denn sexuelle Untreue der Beklagten nach längerer Dauer der Ehe ist für sich allein noch kein Grund für eine Kürzung oder gar die Streichung der Rentenpflicht, und der vorliegende Fall kann mit den Regelbeispielen von Art. 125 Abs. 3 ZGB an Schwere und Intensität nicht verglichen werden (SCHWENZER, a.a.O., N. 82 und 97 f. zu Art. 125 ZGB; SUTTER/FREIBURGHAUS, a.a.O., N. 116 f. zu Art. 125 ZGB; HAUSHEER, a.a.O., Rz. 3.31 S. 140 oben).

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Code civil suisse, Art. 125 — lu dans la version du 1 janvier 2000; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2001, 1 mars 2002, 1 janvier 2003, 1 avril 2003, 1 janvier 2004, 1 avril 2004, 1 juin 2004, 1 juillet 2004, 1 janvier 2005, 1 juin 2005, 1 janvier 2006, 1 janvier 2007, 1 mai 2007, 1 juillet 2007, 1 décembre 2007, 1 janvier 2008, 1 juillet 2008, 5 décembre 2008, 1 janvier 2010, 1 février 2010, 1 janvier 2011, 1 janvier 2012, 1 janvier 2013, 1 juillet 2013, 1 juillet 2014, 1 janvier 2016, 1 avril 2016, 1 janvier 2017, 1 septembre 2017, 1 janvier 2018, 1 janvier 2019, 1 janvier 2020, 1 juillet 2020, 1 janvier 2021, 1 janvier 2022, 1 juillet 2022, 1 janvier 2023, 23 janvier 2023, 1 septembre 2023, 1 janvier 2024, 1 janvier 2025, 1 janvier 2026 et 1 juillet 2026.

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