Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé. Aucune des 70 décisions citantes n’a été analysée.

127 III 83

127 III 83

13. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 14. Dezember 2000 i.S. X. AG gegen Y. AG (Berufung)

Regeste

Unverjährbarkeit der Einrede der Täuschung (Art. 60 Abs. 3 OR); Verhältnis zwischen Ansprüchen aus kaufrechtlicher Sachgewährleistung und Vertragsanfechtung wegen Willensmängeln. Frist für die einredeweise Geltendmachung von Willensmängeln (Art. 31 Abs. 1 und Art. 60 Abs. 3 OR) (E. 1a). Genehmigung des Vertrages durch Geltendmachung von kaufrechtlichen Sachgewährleistungsrechten (E. 1b).

Sachverhalt

Im Dezember 1993 verkaufte die Y. AG (Klägerin) der X. AG (Beklagte) einen Posten Damenkleider zu reduziertem Preis. Am 13. Januar 1994 holte die Beklagte die gekaufte Ware bei der Klägerin in Z. ab. Gleichentags stellte die Klägerin der Beklagten die Kleider mit Fr. 337'020.- in Rechnung.

Mit Schreiben vom 15. Februar 1994 teilte die Beklagte der Klägerin mit, sie habe bei einer stichprobeweisen Qualitätskontrolle der Kleider Mängel festgestellt. Im März 1994 bot die Klägerin nach einer Besichtigung der beanstandeten Kleider an, diese zurückzunehmen und zu ersetzen. Die Beklagte äusserte sich nicht zu diesem Angebot. Die Klägerin hielt die Beklagte in der Folge verschiedene Male vergeblich zur Bezahlung des Kaufpreises an. Die Beklagte weigerte sich unter Hinweis auf die geltend gemachten Mängel, die Ware zu übernehmen und zu bezahlen.

Am 10. Oktober 1995 reichte die Klägerin beim Kantonsgericht Schaffhausen Klage ein mit dem Begehren, die Beklagte sei zur Bezahlung von Fr. 337'020.- nebst Zins zu verurteilen. Die Beklagte schloss auf Abweisung der Klage und beantragte widerklageweise, es sei der Kaufvertrag vom Dezember 1993 zu wandeln und die Klägerin zu verpflichten, ihr den Betrag von Fr. 90'790.- (später erhöht auf Fr. 126'790.-) nebst Zins zu bezahlen, unter Vorbehalt der Nachklage, eventualiter sei der Kaufpreis zu mindern. Im Laufe des Verfahrens brachte die Beklagte vor, sie sei von der Klägerin getäuscht worden.

Das Kantonsgericht Schaffhausen und das hierauf mit der Sache befasste Obergericht hiessen die Klage mit Urteilen vom 24. August 1999 bzw. 11. August 2000 gut. Die Beklagte führt gegen den obergerichtlichen Entscheid sowohl staatsrechtliche Beschwerde wie auch eidgenössische Berufung. In der Berufung verlangt sie die Aufhebung des angefochtenen Entscheides sowie die Abweisung der Klage und die Gutheissung der Widerklage, eventualiter die Rückweisung der Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz. Das Bundesgericht weist die Berufung ab.

Erwägungen

1. Die Beklagte rügt zunächst, die Vorinstanz habe Art. 31 Abs. 1 OR zu Unrecht angewendet und dabei verkannt, dass sie die Täuschung einredeweise geltend mache. Ausserdem vertritt sie die Ansicht, die Vorinstanz habe ihr Schreiben vom 23. November 1994, welches der Klägerin innert Jahresfrist nach Entdeckung des Mangels zugestellt wurde, zu Unrecht nicht als Anfechtungserklärung genügen lassen.

a) Nach Art. 31 Abs. 1 OR gilt der Vertrag als genehmigt, wenn der durch Irrtum, Täuschung oder Furcht beeinflusste Teil dem andern binnen Jahresfrist weder eröffnet, dass er den Vertrag nicht halte, noch eine bereits erfolgte Leistung zurückfordert. Aus der Unverjährbarkeit der Einrede gegen die Erfüllung einer aus unerlaubter Handlung entstandenen Forderung gemäss Art. 60 Abs. 3 OR wird dagegen abgeleitet, dass der Getäuschte die Jahresfrist nicht einhalten muss, sofern er seine Leistung noch nicht erbracht hat (BGE 106 II 346 E. 3a S. 349; BGE 84 II 621 E. 2b,c S. 625; BGE 66 II 158 E. 5 S. 160; BERTI, Basler Kommentar, N. 15 zu Art. 60 OR; VON TUHR/PETER, Allgemeiner Teil des Schweizerischen Obligationenrechts, Bd. I, S. 342 insbesondere Fn. 56; BUCHER, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 2. Aufl., S. 223 insbesondere Fn. 108; SCHMIDLIN, Berner Kommentar, N. 135 zu Art. 31 OR; BREHM, Berner Kommentar, N. 108 ff. zu Art. 60 OR; ENGEL, Traité des obligations en droit suisse, 2. Aufl., S. 356; GAUCH/SCHLUEP/SCHMID/REY, Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, Bd. I, 7. Aufl., N. 903).

Die Vorinstanz hat offen gelassen, ob die Beklagte tatsächlich getäuscht worden ist. Sie hat den Vertrag als genehmigt erachtet, weil sich die Beklagte innert der Jahresfrist von Art. 31 Abs. 1 OR nicht auf den Willensmangel bzw. die absichtliche Täuschung berufen habe. Die Fiktion der Genehmigung eines vom Betroffenen noch nicht erfüllten Vertrages mit Ablauf eines Jahres setzt jedoch voraus, dass der Willensmangel nicht durch eine unerlaubte Handlung begründet worden ist. Die Rüge der Beklagten ist berechtigt, dass die Vorinstanz diesen Grundsatz verkannt hat, der sich sinngemäss aus Art. 60 Abs. 3 OR ergibt. Die Beklagte hat die Einrede der Unverbindlichkeit des Vertrages nicht gemäss Art. 31 Abs. 1 OR verwirkt. Es kann sich nur fragen, ob sie den Vertrag ausdrücklich oder sinngemäss durch ihr Verhalten genehmigt hat, wie die Klägerin in ihrer Antwort und die Vorinstanz in ihren Bemerkungen vertreten.

b) Nach ständiger Rechtsprechung hat der Käufer die Wahl, ob er bei sachlich mangelhafter Erfüllung durch den Verkäufer gemäss Art. 197 ff. OR auf Gewährleistung klagen oder den Vertrag wegen eines Willensmangels im Sinne der Art. 23 ff. OR anfechten will (BGE 114 II 131 E. 1a S. 134; BGE 109 II 319 E. 2 S. 322). Insbesondere ist die Anfechtung wegen absichtlicher Täuschung wahlweise neben der Sachgewährleistung zulässig (HONSELL, Basler Kommentar, N. 12 der Vorbemerkungen zu Art. 197-210 OR). Dabei hat sich der Käufer aber bei seinem Entschluss für einen der ihm zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe behaften zu lassen (BGE 108 II 102 E. 2a S. 104). Entscheidet er sich insbesondere für die Gewährleistung, so genehmigt er gleichzeitig den Vertrag nach Art. 31 OR, da die Sachmängelregelung den Vertragsabschluss voraussetzt (BGE 88 II 410 E. 2 S. 412; SCHMIDLIN, Berner Kommentar, N. 139 zu Art. 28 OR).

Die Beklagte hat mit der Klageantwort vom 12. Dezember 1995 beantragt, es sei der Kaufvertrag zwischen den Parteien betreffend ca. 11'000 Stück Damenkonfektion vom Dezember 1993 gemäss Art. 205 Abs. 1 OR zu wandeln und es sei die Klägerin widerklageweise zu verpflichten, ihr unter Vorbehalt der Nachklage den Betrag von Fr. 90'790.- zu bezahlen, eventualiter sei der Kaufpreis zu mindern. Die Beklagte, die anwaltlich vertreten war und sich damit der Rechtsfolgen ihres Begehrens bewusst sein musste, hat sich mit diesen Anträgen für den Rechtsbehelf der Sachgewährleistung entschieden. Sie hat damit den Vertrag genehmigt und ist darauf zu behaften. Die Vorinstanz hat im Ergebnis zutreffend die Berufung der Beklagten auf Willensmängel abgewiesen.

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Loi fédérale complétant le Code civil suisse, Art. 23, Art. 31, Art. 60, Art. 197 et Art. 205 — lu dans la version du 1 mai 2000; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2001, 1 mai 2001, 1 juin 2001, 1 juin 2002, 1 juillet 2002, 1 janvier 2003, 1 avril 2003, 1 juin 2003, 1 janvier 2004, 1 mai 2004, 1 juillet 2004, 1 janvier 2005, 1 juin 2005, 1 juillet 2005, 1 décembre 2005, 1 janvier 2006, 1 avril 2006, 1 janvier 2007, 1 mai 2007, 1 janvier 2008, 1 août 2008, 1 octobre 2009, 1 janvier 2010, 1 janvier 2011, 1 janvier 2012, 1 mars 2012, 1 octobre 2012, 1 janvier 2013, 28 mai 2013, 1 janvier 2014, 1 juillet 2014, 1 juillet 2015, 1 janvier 2016, 1 juillet 2016, 1 janvier 2017, 1 avril 2017, 1 novembre 2019, 1 janvier 2020, 1 avril 2020, 1 janvier 2021, 1 février 2021, 1 mai 2021, 1 juillet 2021, 1 janvier 2022, 1 janvier 2023, 9 février 2023, 1 septembre 2023, 1 janvier 2024, 1 janvier 2025, 8 juillet 2025, 1 octobre 2025 et 1 janvier 2026.

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